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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2020 D-1090/2019

30. März 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,512 Wörter·~23 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1090/2019

Urteil v o m 3 0 . März 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2019.

D-1090/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Er wurde am 13. Dezember 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 20. Dezember 2018 vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe mit seinen Eltern und (…) Geschwistern in einem eigenen Haus in der Stadt C._______ in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) gelebt. Sein Vater sei (…) und arbeite an einem (…). Nach Abschluss des Handelsgymnasiums habe er ab 2013, ohne entsprechende Ausbildung, als (…) und (…) für seinen (Verwandten) namens D._______ gearbeitet. Dieser leite ein Büro von E._______, einem (Verwandten) des (…). Er habe von seinem (Verwandten) monatlich USD 1500 für seine Dienste erhalten. Im Jahr 2014 sei er in seiner Funktion offiziell vom (…) angestellt worden und habe so doppelten Lohn und einen Ausweis, der ihn als (…) ausgewiesen habe, erhalten. Von seinem (Verwandten) habe er auch eine Waffe geschenkt bekommen. Diese sei ihm aber 2017 aus seinem Auto gestohlen worden. Den Diebstahl habe er nicht gemeldet. Anfänglich habe er seine Arbeit motiviert ausgeübt, sie aber zusehends als mühsam empfunden. Da er für seinen (Verwandten) ständig habe verfügbar sein müssen, habe er kaum Freizeit und keine Privatsphäre mehr gehabt und an Schlafmangel gelitten. Wenn sein (Verwandter) im Ausland unterwegs gewesen sei, was oft und manchmal über Monate hin der Fall gewesen sei, sei es für ihn bedeutend weniger anstrengend gewesen und er habe diese Zeiten genossen, auch wenn der (Verwandte) ihm zuweilen auch vom Ausland aus telefonisch Aufträge erteilt habe. Im Jahr 2014 habe er einmal zwei Wochen Ferien in der (…) machen können. Aufgrund der langen Arbeitstage und des Schlafmangels sei es ihm ab Ende 2015 psychisch nicht gut gegangen. Einen Facharzt habe er deswegen nicht konsultiert, aber einen Allgemeinmediziner aufgesucht, der ihm indes beschieden habe, dass ihm, abgesehen von zu dickflüssigem Blut wegen zu häufigen Nikotinkonsums, nichts fehle. Als er dem (Verwandten) gegenüber den Wunsch geäussert habe, ein Studium zu absolvieren, habe dieser ihm erlaubt, neben der Arbeit am (…) zu studieren, und sei für die Kosten aufgekommen. Da er aber wegen der Arbeit oft übermüdet gewesen sei, sei es ihm zu viel geworden und er habe das

D-1090/2019 Studium im Mai 2018, am Ende des dritten Semesters, abgebrochen. Er habe seine Arbeit aufgeben wollen, aber nicht gewusst, wie er dies bewerkstelligen könnte, zumal er dann unter Druck gestanden hätte, einen anderen Job für die kurdischen Behörden anzunehmen. Er stamme aus einer grossen Familie, die mehrheitlich für die Regierung tätig sei, und der das Ansehen wichtig sei. Er sei mit seiner Situation unglücklich gewesen und habe sogar an Suizid gedacht. Er habe deshalb weggehen wollen und bei der (…) Botschaft ein Visum beantragt. Das Gesuch sei jedoch abgelehnt worden. Er sei dann am (…) 2018 legal und visumsfrei mit seinem Pass von G._______ nach H._______ geflogen, nachdem ihm ein Schlepper versprochen habe, er könne via die F._______ nach I._______ reisen. Dies habe sich jedoch als leere Versprechung herausgestellt. In H._______ habe ihm der dortige Schlepper den Pass abgenommen und statt der versprochenen legalen Reise nach I._______ eine illegale Weiterreise nach Italien organisiert. Am 29. November 2018 sei er in H._______ aufgebrochen und via Italien schliesslich am 3. Dezember 2018 in die Schweiz gelangt. Die Reise, die ihn etwa USD 20'000 gekostet habe, habe er mit dem Verkauf eines Geländewagens finanziert. Unterwegs habe er mit seinen Eltern und seinem (Verwandten) Kontakt gehabt. Sie hätten ihn zur Heimkehr bewegen wollen. Vor der Ausreise habe er nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Da er seinen Arbeitsvertrag mit dem (…) gebrochen habe, befürchte er aber, bei einer Rückkehr von den Behörden in Haft genommen oder gebüsst zu werden, oder zumindest gezwungen zu werden, seine Arbeit wiederaufzunehmen oder einen anderen Job zu übernehmen. Von einem Bruder habe er erfahren, dass der kurdische Sicherheitsdienst am (…) 2018 zuhause nach ihm gefragt habe. Er vermute, dass sein (Verwandter) dies veranlasst habe, um ihm Angst einzujagen und ihn zur Rückkehr zu ihm zu bewegen. Zwischenzeitlich arbeite ein (Verwandter) für D._______. Er schlafe immer noch schlecht. Suizidgedanken habe er aber nicht mehr. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte, Nationalitätenausweis, […]ausweis [Kopie], Bestätigungsschreiben des ehemaligen Schuldirektors vom 27. März 2018, Schulzeugnis vom 2. Januar 2019, Vorladung des Sicherheitsdiensts C._______ vom {…} 2018 [Aufforderung zur Meldung am selben Tag]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A5 und A8).

D-1090/2019 B. B.a Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 – eröffnet am 6. Februar 2019 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Es sei zwar durchaus ein gewisser psychischer Leidensdruck des Beschwerdeführers erkennbar, aber er sei nicht in der Lage gewesen zu präzisieren, inwiefern sich seine persönliche Situation vor der am 11. September 2018 erfolgten Ausreise aus dem Irak dermassen verschlechtert hatte, dass ihm nur die Flucht ins Ausland als Ausweg übriggeblieben wäre. Auch wenn sein Privatleben unter den beschriebenen Arbeitsbedingungen gelitten und er sich grössere persönliche Freiheit gewünscht habe, würden seine Aussagen nicht auf einen unerträglichen psychischen Druck schliessen lassen, der ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte. Zudem würden einige Punkte dafürsprechen, dass er keinem übermässigen Zwang ausgesetzt gewesen sei (bspw. Möglichkeit des Studiums neben der Arbeit, Kostenübernahme durch [Verwandten], freiwillige hohe Lohnzahlung des [Verwandten], Auslandsferien, stressfreiere Zeit während häufiger Auslandsaufenthalte des [Verwandten], zwischenzeitliche Übernahme der Funktion durch einen [Verwandten]). Dies spreche aus objektiver Sicht nicht für einen unerträglichen psychischen Zwang oder Druck dem Beschwerdeführer gegenüber. Das Vorbringen, seitens des (Verwandten) und der Familie Druck zu verspüren, vermöge daher keine Asylrelevanz zu entfalten. In Bezug auf die geäusserte Furcht, bei einer Rückkehr allenfalls aufgrund einer Arbeitsvertragsverletzung von den Behörden inhaftiert oder gebüsst zu werden, sei es angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers fraglich, ob die Behörden ihn überhaupt sanktionieren würden, zumal er aus einer gut vernetzten, politisch hochgestellten Familie stamme und es daher durchaus denkbar sei, dass der (Verwandte) oder Vater dergestalt intervenieren würden, dass ihm eine allfällige Haftstrafe erspart bleiben würde. Ein behördliches Interesse sei auch nach dem erwähnten Besuch im Elternhaus nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe seine Lage denn auch selbst relativiert, indem er angegeben habe, dass ihm bei der Rückkehr auch nur eine Wiederaufnahme der Arbeit drohen könnte. Aber selbst wenn die Behörden Sanktionsmassnahmen einleiten würden, würden damit lediglich rechts-

D-1090/2019 staatlich legitime Interessen wegen einer Arbeitsvertragsverletzung verfolgt. Solche Massnahmen würden nicht aus einer der von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften ergriffen. Unter diesem Blickwinkel sei auch die Vorladung des Sicherheitsdiensts in C._______ zu betrachten, falls diese authentisch und nicht bloss auf Geheiss des (Verwandten) zur Einschüchterung des Beschwerdeführers angefertigt worden sein sollte. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz erübrige sich eine nähere Prüfung und Würdigung der weiteren Beweismittel. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Der Vollzug in die KRG sei grundsätzlich zumutbar und es würden auch keine individuellen Gründe des Beschwerdeführers gegen eine Rückkehr dorthin sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine sehr gute Schulbildung und Arbeitserfahrung, die gut entlöhnt worden sei, sowie ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation in C._______, so dass einer Reintegration nichts im Weg stehe. Hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Schwierigkeiten aufgrund der Übermüdung nach langen Arbeitstagen sei nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen, sei der Beschwerdeführer doch weder in Therapie noch auf Medikamente angewiesen. Es sei ihm unbenommen, bei Bedarf in C._______ oder anderen Städten der KRG spezielle Einrichtungen (bspw. das […] in C._______) aufzusuchen, um sich adäquat behandeln zu lassen. Zudem stehe es ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. C. C.a Mit Eingabe vom 4. März 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen am 26. Februar 2019 mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 27. Februar 2019 um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer, nach zusammenfassender Darstellung seiner Asylgründe, im Wesentlichen geltend, er gehöre einem Stamm an, der mit der regierenden Partei zusammenarbeite, und wer eine Arbeitsstelle angetreten habe, könne diese nicht einfach kündigen. Er habe für seinen (Verwandten) unter sklavenähnlichen Umständen arbeiten müssen und keine Freiheit mehr gehabt. Dies habe er nicht mehr

D-1090/2019 ausgehalten. Er sei depressiv geworden und habe sogar an Suizid gedacht. Es habe für ihn nur zwei Möglichkeiten gegeben: weiterarbeiten oder fliehen. Er habe sich für die Flucht entschieden. Bei einer Rückkehr befürchte er, erneut unter den genannten Bedingungen für seinen (Verwandten) arbeiten zu müssen. Zudem müsste er aufgrund der Verletzung des Arbeitsvertrags mit dem (…) mit einer Inhaftierung rechnen. Der polizeiliche Besuch bei ihm zuhause zeige, dass die Behörden nach ihm suchen würden. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei ihm daher zumindest die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. März 2019 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 22. März 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts bewirken könnten. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 28. März 2019 zur Kenntnisnahme zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

D-1090/2019 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch

D-1090/2019 und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 4.2 Zwar ist nicht grundsätzlich anzuzweifeln, dass der Beschwerdeführer als (…) und (…) für seinen (Verwandten) gearbeitet hat. Es ist auch verständlich, dass er von seiner Arbeitssituation trotz überdurchschnittlich hohem Verdienst enttäuscht war und sich angesichts langer Arbeitsstunden in seinem Privatleben eingeengt gefühlt und sich mehr Freizeit gewünscht hat. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass er seitens seines (Verwandten) oder seiner Familie flüchtlingsrechtlich relevanten, einen unerträglichen psychischen Druck bewirkenden Massnahmen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2019 vermag der Beschwerdeführer der Einschätzung des SEM nichts Substanzielles entgegenzusetzen beziehungsweise keine gegen ihn gerichteten Massnahmen asylbeachtlichen Ausmasses seitens seiner Verwandten im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, wonach er auch einmal Ferien in der F._______ habe verbringen können, er während häufiger, manchmal monatelanger Auslandsabwesenheiten des (Verwandten) ruhige Zeiten gehabt habe, die für ihn jeweils wie ein Fest gewesen seien (vgl. A8 S. 11 F68-70), und der (Verwandte) ihm auf seinen Wunsch hin auch den Studienbesuch ermöglicht habe, lassen insgesamt nicht auf

D-1090/2019 eine sklavenähnliche Ausbeutung durch den (Verwandten) und einen unerträglichen psychischen Druck auf den Beschwerdeführer schliessen. Zudem lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer als Angehörigem einer bekannten Familie gänzlich unmöglich gewesen wäre, die ungeliebte Tätigkeit zu beenden, gab er doch zu Protokoll, ein Jobwechsel sei durchaus erlaubt (vgl. A5 S. 8 Ziffer 7.01). Dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, gegebenenfalls einer anderen Arbeit für die heimatlichen Behörden nachzugehen, ist nicht ersichtlich. Ferner deutet die Angabe, einer seiner Brüder habe ein Wirtschaftsstudium absolvieren können und werde eventuell für ein weiterführendes Studium ins Ausland gehen (vgl. A8 S. 8 F47), darauf hin, dass innerhalb der Familie andere Werdegänge möglich waren. Schliesslich ist auch hinsichtlich der Befürchtung, bei einer Rückkehr wieder für den (Verwandten) arbeiten zu müssen, nicht von einer objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen, einen unerträglichen psychischen Druck bewirkenden Massnahmen gemäss Art. 3 AsylG seitens des (Verwandten) auszugehen. Im Übrigen habe mittlerweile ein (Verwandter) die Arbeit übernommen. 4.3 Mit den heimatlichen Behörden hatte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor seiner Ausreise nie Probleme. Eine begründete Furcht, dass er bei einer heutigen Rückkehr wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Bestimmungen flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der Behörden ausgesetzt wäre, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Den besagten Arbeitsvertrag mit dem (…) hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht, so dass die Sanktionen, die bei einer Vertragsverletzung effektiv drohen könnten, nicht bekannt sind. Bei der Äusserung, ihm könnte Haft oder eine Busse drohen, handelt es sich lediglich um eine nicht belegte Vermutung, die der Beschwerdeführer selbst wieder relativierte, indem er angab, er könnte auch nur zur Wiederaufnahme der Arbeit oder der Übernahme einer anderen Tätigkeit verpflichtet werden. Auf einer Vertragsverletzung beruhenden Massnahmen würde es aber ohnehin an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlen, weshalb es dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Daran vermag die eingereichte Vorladung des Sicherheitsdiensts C._______ vom (…) 2018, unabhängig von der Frage der Authentizität des Dokuments, nichts zu ändern, beinhaltet diese doch lediglich die Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich zu melden. Dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden aus einem von Art. 3 AsylG umfassten Grund gesucht und verfolgt würde, lässt sich daraus nicht entnehmen.

D-1090/2019 4.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Nordirak asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen seitens seines (Verwandten) gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung des Beschwerdeführers durch die heimatlichen Behörden oder Angehörige im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-1090/2019 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die KRG dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-1090/2019 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleymania) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstellt. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft, Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. E. 7.5). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) wurden die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der KRG-Region (das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren, insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes, ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. E. 7.4.5). 6.3.2 Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise Mitte September 2018 in C._______. Er verfügt in der Heimatregion über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und seine Familie besitzt in C._______ ein eigenes Haus. Es ist somit von einer gesicherten Wohnsituation und familiärer Unterstützung auszugehen. Zudem ist der Beschwerdeführer jung und kann eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung als (…) und (…) vorweisen, so dass davon ausgegangen werden darf, dass er bei einer Rückkehr auch künftig in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. In Bezug auf die vor-

D-1090/2019 gebrachten gesundheitlichen Beschwerden, wonach er unter Schlafstörungen und Gedankenkreisen leide, ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass sich eine ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers als notwendig erwiesen hätte, zumal er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht keine Arztzeugnisse eingereicht hat. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass in der KRG- Region die medizinische Grundversorgung sichergestellt ist und psychische Erkrankungen adäquat behandelbar sind (vgl. hierzu u. a. die Urteile des BVGer D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E. 10.2.4, D-3492/2019 vom 24. Juli 2019 E. 6.3, D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 8.4.3, D- 233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8‒10.8.2). Das SEM hat in seiner Verfügung vom 1. Februar 2019 auf entsprechende Behandlungseinrichtungen in C._______ sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) hingewiesen. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Nordirak in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-1090/2019 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-1090/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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