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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2017 D-1088/2017

1. Mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,749 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1088/2017

Urteil v o m 1 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N (…).

D-1088/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2013 mit Verfügung vom 17. Juni 2015 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Vollzug zulässig, für den aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (Autonome Region Kurdistans [ARK]) stammenden Beschwerdeführer zumutbar und möglich sei, dass auf die Begründung im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. August 2015 unter anderem in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Aussichtslosigkeit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und zur Bezahlung desselben Frist ansetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4379/2015 vom 25. August 2015 mangels Bezahlens des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrat, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. August 2015 eine neue Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz ansetzte,

D-1088/2017 II. dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 eine als „zweites Asylgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe beim SEM einreichte, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, als Teilnehmer an Demonstrationen gegen den Islamischen Staat (IS) in der Schweiz im Falle einer Rückkehr in den Irak durch Anhänger des IS verfolgt zu werden, dass er ferner als Kurde im Irak als Feind des IS gelten und überall angegriffen würde, dass er deshalb aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen sei, dass sich die allgemeine Lage im Irak, insbesondere in B._______, verschlechtert habe, dass eine Rückkehr deshalb nicht zumutbar sei, dass seine Familie mittlerweile geflüchtet sei und er keine Nachricht mehr von ihr habe, dass er somit auch über kein soziales Netz mehr in seiner Heimat verfüge, dass das SEM mit Schreiben vom 20. Januar 2016 die zuständige Behörde dahingehend informierte, dass bei ihm ein Mehrfachgesuch eingereicht worden sei und es deshalb darum ersuche, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2017 – eröffnet am 24. Januar 2017 – das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2016 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass zur Begründung zusammenfassend ausgeführt wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb das Mehrfachgesuch abzulehnen sei,

D-1088/2017 dass unter Verweis auf die Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 zunächst ausgeführt wurde, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen nur im Hinblick auf eine Rückkehr in die ARK zu prüfen seien, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben würden, wonach er nicht mit staatlichem Schutz in der ARK rechnen könnte, zumal die Behörden in der ARK den IS selbst aktiv bekämpfen würden, dass die weiteren Vorbringen (Verschlechterung der Sicherheitslage im Irak; Unmöglichkeit eines Existenzaufbaus) in der allgemeinen politischen Lage und den daraus folgenden allgemeinen Lebensbedingungen in der Herkunftsregion begründet liegen würden, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden, und daher gemäss konstanter Praxis nicht asylrelevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen liess, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (recte: Art. 65 Abs. 2 VwVG gemäss Art. 110a Abs. 2 AsylG) ersuchen liess, dass mit Zwischenverfügung vom 6. März 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 21. März 2017, erhoben wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, vorab dürfte festzuhalten sein, dass das erste Asylverfahren unbestrittenermassen seinen Abschluss gefunden habe und die diesbezügliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. auch Ziff. 8.1 S. 7 f. der Beschwerdebegründung),

D-1088/2017 dass die Vorinstanz somit zu Recht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen bloss im Hinblick auf eine Rückkehr in die ARK geprüft haben dürfte, dass auf die mit diversen Beweismitteln untermauerten Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, mit denen versucht werden soll, die im damaligen Verfahren getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen zu beseitigen, um eine andere, zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Beurteilung herbeizuführen, daher nicht einzugehen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Mehrfachgesuchs unter anderem ausgeführt habe, aufgrund der Teilnahme an Kundgebungen gegen den IS in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Irak Verfolgungsmassnahmen durch Anhänger dieser Organisation befürchten zu müssen, dass das SEM dieses Vorbringen in zutreffender Weise als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert haben dürfte, indem es ausgeführt habe, dass in der ARK dank gut dotierter Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe, dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Probleme mit den Behörden in der ARK im Entscheid vom 17. Juni 2015 nicht geglaubt worden seien und sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben würden, wonach er nicht mit staatlichem Schutz in der ARK rechnen könne, zumal die dortigen Behörden den IS selbst aktiv bekämpfen würden, dass die Schlussfolgerung des SEM in diesem Zusammenhang, dem Beschwerdeführer sei es im Falle von entsprechenden Problemen mit Leuten dieser Organisation zuzumuten, sich an die Behörden zu wenden, nicht zu beanstanden sein dürfte, dass in der Beschwerde grundsätzlich die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers angezweifelt und ausserdem eingewendet werde, der dortige Klientelismus bewirke, dass das Eingreifen der Sicherheitskräfte auf Anzeige Privater hin von der Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen oder den Kriterien politischer Interessen abhänge, weshalb für den aus einer ärmeren, über keinerlei politischen Einfluss verfügenden Familie stammenden Beschwerdeführer das Eingreifen beziehungsweise die Schutzgewährung weitgehend von undurchschaubaren, ja willkürlichen Umständen abhänge,

D-1088/2017 dass der Beschwerdeführer aus diesen pauschalen, mutmassenden und spekulativen Einwänden jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen dürfte, dass die Vorinstanz zudem zu Recht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht haben dürfte, indem sie sich insbesondere auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 gestützt habe, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen sein dürfte, die Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak hätte sich seither derart verschlechtert, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung dorthin zu verneinen wäre, dass die Ausführungen zu den individuellen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht geeignet sein dürften, die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu entkräften, mithin diese nicht zu beanstanden sein dürften, dass zum einen in der Rechtsmitteleingabe begünstigende Faktoren wie Alter, Gesundheit und Berufserfahrung eingestanden würden, dass zum anderen hinsichtlich des Aspekts eines sozialen Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in seinem Heimatland keine substanziierten oder nachvollziehbaren Erkenntnisse vorgebracht werden dürften, dass auch die gemäss Arztzeugnis vom 17. Februar 2017 erstmals auf Beschwerdestufe geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, welche ambulant und medikamentös behandelt würden, einem Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt nicht entgegenstehen dürften, dass die relevanten medizinischen Strukturen für eine Behandlung der diesbezüglichen Beschwerden in der ARK vorhanden sein dürften und hinsichtlich des unterschiedlichen Qualitätsstandards der medizinischen Versorgung im Heimatland des Beschwerdeführers gegenüber der Schweiz auf die Rechtsprechung zu verweisen sein dürfte (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.), dass in diesem Zusammenhang letztlich insbesondere auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen sein dürfte,

D-1088/2017 dass der Beschwerdeführer mithin keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) darzutun vermögen und sich in diesem Zusammenhang abschliessend sowie zur Vermeidung weiterer Erörterungen ein Verweis auf das erwähnte Referenzurteil, insbesondere E. 7.4, rechtfertigen dürfte, dass der mit Zwischenverfügung vom 6. März 2017 verlangte Kostenvorschuss am 15. März 2017 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb

D-1088/2017 der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 6. März 2017 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen, dass sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht verändert hat, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und auf besagte Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

D-1088/2017 (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

D-1088/2017 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass dem Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 6. März 2017 unter anderem mit dem Verweis auf das Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ein allfälliger Wegweisungsvollzug auch unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten individuellen Hindernisgründe als zumutbar zu erachten ist, dass sich die Sachlage vorliegend zwischenzeitlich nicht verändert hat und es sich daher rechtfertigt, auf weitere Erörterungen zu verzichten und auf besagte Zwischenverfügung zu verweisen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 15. März 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-1088/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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