Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.03.2016 D-1088/2016

3. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,776 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1088/2016

Urteil v o m 3 . März 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016 / N (…).

D-1088/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 24. November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November 2015 mitteilte, sie sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin mit Vollmacht vom 26. November 2015 ihre Rechtsvertretung mandatierte, dass sie anlässlich des beratenden Vorgesprächs durch das SEM vom 1. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend machte, ihr Heimatland Afghanistan vor ungefähr C._______ Jahren – nach dem Tod ihres Vaters – verlassen zu haben und seitdem (…) gelebt zu haben, dass sie (…) vor ungefähr D._______ Monaten verlassen habe und via die E._______, F._______, G._______, Kroatien und H._______ am 20. November 2015 in die Schweiz gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine kroatische Wegweisungsverfügung einreichte, wonach sie innert sieben Tagen das kroatische Territorium habe verlassen müssen, dass ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Kroatien gewährte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 geltend machte, sie leide unter der Abwesenheit ihres Bruders, der im Kanton I._______ lebe, und – auch wenn kein Anspruch auf Familienzusammenführung bestehe – aus prozessökonomischen Gründen eine Zusammenführung sämtlicher Dossiers der Familie Sinn machen würde, dass sie in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2015 erklärte, nachdem sie erfahren gehabt habe, dass sich ihr Bruder in der Schweiz aufhalte, habe sie gemeinsam mit ihrer Mutter alles veräussert, um in die Schweiz zu reisen und dort gemeinsam mit ihrem Bruder, ihren Schwestern sowie ihrer Mutter als Familie zusammenzuleben,

D-1088/2016 dass das SEM der Beschwerdeführerin beziehungswiese ihrer Rechtsvertretung alle entscheidrelevanten Akten zustellte und den Entwurf des Nichteintretensentscheids am 10. Februar 2015 zur Stellungnahme unterbreitete, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2015 im Wesentlichen vorbrachte, in Kroatien gebe es kein faires Asylverfahren, da es dort gar keine Übersetzer gebe, dass sie von den kroatischen Behörden weggeschickt worden seien und dort durchwegs schlechte Erfahrungen gemacht hätten, dass sie unter der Trennung von ihrem Bruder, der für sie eine zentrale Rolle einnehme, stark leide, dass sie zudem darüber in Kenntnis zu setzen sei, ob und inwiefern Kroatien die Schweiz über die konkrete Durchführung des Transfers informiert habe, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2016 – eröffnet am 15. Februar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Februar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1

D-1088/2016 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-1088/2016 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass der vorgängige Aufenthalt in Kroatien von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe explizit bestätigt wurde, dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz am 8. Dezember 2015 – innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte,

D-1088/2016 dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene einwendet, die Vorinstanz sei nicht ausreichend auf ihre familiären Verhältnisse eingegangen, so befinde sich ihr Bruder ebenfalls in der Schweiz, jedoch werde bei ihm ein nationales Asylverfahren durchgeführt, dass eine Trennung von ihrem Bruder einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK darstelle, dass nämlich ihr Bruder nach dem Tod ihres Vaters das einzige männliche Familienmitglied sei und sie als Frauen aus kulturellen Gründen besonders stark auf ihn angewiesen seien, weshalb ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen festgestellt werden müsse, dass sodann der Aufenthalt in Kroatien ein demütigendes und quälendes Erlebnis gewesen sei, so seien (…), dass sie zudem befürchte, in Kroatien keinen Zugang zu einem rechtmässigen Asylverfahren zu haben, so seien sie bereits des Landes verwiesen worden, bevor überhaupt auf ihre Asylgründe eingegangen worden sei, dass das Verhalten der kroatischen Behörden, nämlich das Stillschweigen auf das Rückübernahmegesuch, die mangelnde Bereitschaft, ihnen ein rechtmässiges Asylverfahren zu gewähren, untermauere, dass sie davon ausgehe, von den kroatischen Behörden in (…), wo ihre Schwester (…), oder nach Afghanistan ausgeschafft zu werden, dass sie sodann anlässlich der Befragung nicht alles erzählt habe, weil der Befrager ein Mann und es für sie sehr demütigend gewesen sei, das Erlebte zu erzählen, insbesondere gegenüber einem Mann, dass sie kein Vertrauen in die Rechtsvertretung habe aufbauen können, da immer wieder eine andere Person für sie zuständig gewesen sei,

D-1088/2016 dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die sinngemäss Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Befragung durch einen Mann erfolgt sei und deswegen der rechtserhebliche Sachverhalt nicht habe dargelegt werden können, in den Akten keine Stütze findet, dass nämlich im Rahmen der Kurzbefragung hauptsächlich die Personalien und der Reiseweg sowie summarisch die Gründe für das Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats aufgenommen werden und sich der Anspruch auf Anhörung in einer Runde mit Personen des gleichen Geschlechts vor allem auf allfällige Anhörungen zu den Asylgründen bezieht (Art. 6 AsylV 1), dass es sich bei einem Dublin-Verfahren um ein Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens handelt, in dem keine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird, weshalb sich die vorerwähnte Rüge als nicht stichhaltig erweist, dass sodann nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren durch mehrere Personen vertreten beziehungsweise beraten wurde, ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, insbesondere da es ihr möglich war, fristgerecht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung zu erheben, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,

D-1088/2016 dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass es – entgegen der anderslautenden, indessen unsubstanziierten Meinung auf Beschwerdeebene – keine Hinweise darauf gibt, Kroatien werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass nicht erstellt ist, Kroatien würde systematisch gegen die Bestimmungen der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen, dass die Beschwerdeführerin auch nicht konkret dargelegt hat, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

D-1088/2016 dass es ihr auch zuzumuten ist, sich bei allfälligen Übergriffen Dritter den entsprechenden Rechtsschutz anzufordern, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, sie geriete im Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass davon ausgegangen werden darf, die junge und gesunde Beschwerdeführerin, welche aufgrund der Aktenlage nicht der Gruppe der besonders verletzlichen Personen zuzurechnen ist, könne nach ihrer Rückführung nach Kroatien gegenüber den dort zuständigen Behörden durchaus ihre Rechte wahrnehmen und es werde ihr dort auch eine hinreichende Lebensgrundlage zur Verfügung gestellt, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass die Beschwerdeführerin sodann mit dem Hinweis auf ihren in der Schweiz lebenden Bruder, welcher nach dem Tod ihres Vaters das einzige männliche Mitglied ihrer Familie darstelle, keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, weil Geschwister nicht als 'Familienangehörige' gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Vorinstanz auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zu begründen vermag, insbesondere da sie in Begleitung ihrer Mutter sowie den beiden Schwestern nach Kroatien zurückkehren kann, dass in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Art. 8 EMRK feststellbar ist, dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde geäusserten Einwände an einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien etwas zu ändern vermögen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein eigenes Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

D-1088/2016 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil sie nicht über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt – gestützt auf Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Vollzugsaussetzung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1088/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

D-1088/2016 — Bundesverwaltungsgericht 03.03.2016 D-1088/2016 — Swissrulings