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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2015 D-1085/2014

27. Oktober 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,055 Wörter·~25 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 29. Januar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1085/2014

Urteil v o m 2 7 . Oktober 2015 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2014 / N (…).

D-1085/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge Syrien am 15. Oktober 2011 und reiste via die Türkei und Griechenland herkommend am 26. Dezember 2011 in die Schweiz ein, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl ersuchte. Am 9. Januar 2012 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen und am 13. Januar 2013 ergänzend bezüglich seines Reisewegs befragt. Am 25. Juli 2013 wurde er eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Z._______ geboren und habe als (…) im [Geschäft] seines Onkels in Y._______ (Vorort von X._______) gearbeitet. Er sei im Jahr 2004 mehr als zwei Monate ins Gefängnis gekommen, da er in der Öffentlichkeit die Regierung beleidigt habe und dies wohl von einem Spion gemeldet worden sei. Sein Vater habe ihn schliesslich freikaufen können. Am 21. März 2011 habe er tagsüber am Nevroz-Fest teilgenommen und sei am Abend zurück ins [Geschäft] gegangen. Um 19.00 Uhr hätten aber die Demonstrationen begonnen. Aus Respekt vor den anderen Demonstrationsteilnehmenden hätten sie [das Geschäft] geschlossen und sich der Demonstration angeschlossen. Seit diesem Tag habe es jeden Tag Demonstrationen in Y._______ gegeben. Er selber habe auch am nächsten Tag mitdemonstriert. Am 23. März 2011 – nach der zweiten Demonstrationsteilnahme – habe sein Onkel angerufen und ihm gesagt, dass er nicht ins Geschäft kommen dürfe, da er gesucht werde. Viele seiner Freunde seien verhaftet worden. Nach zwei Tagen, an welchen er zu Hause geblieben sei, habe ihm sein Onkel mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) vier oder fünf Mal von den Behörden, welche sein Foto dabei gehabt hätten, gesucht worden sei. Deshalb sei er daraufhin zu verschiedenen Verwandten innerhalb Syriens geflohen. In dieser Zeit sei auch sein Vater in Z._______ verschiedentlich nach ihm gefragt worden. Vor der Ausreise habe er zudem ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten. Sein Vater habe schliesslich Papiere für ihn organisieren können und ihn zur Grenze gebracht, wo er ausgereist sei. Nach seiner Ausreise, sei er noch zweimal bei seinem Vater gesucht worden. Rund zwei Monate nach seiner Ausreise, seien auch seine Brüder zum Militärdienst aufgeboten worden und geflohen.

D-1085/2014 B. Am 30. April 2012 reichte der Beschwerdeführer in der kantonalen Unterkunft seinen Personalausweis zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat an und ersuchte das BFM, den Beschwerdeführer zur Anhörung vorzuladen und vertieft zu seinen Asylgründen zu befragen. Gleichzeitig machte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben ergänzend geltend, alle hätten gewusst, dass das [Geschäft] aufgrund der Teilnahme an der Demonstration geschlossen worden sei. Zudem sei er von vielen Leuten gesehen worden. Nach dem Warnanruf seines Onkels, habe er sich drei Tage bei seinem Onkel aufgehalten, bevor sein Vater ihn nach W._______ gefahren habe. Aber auch dort sei er bereits vier Tage nach seiner Ankunft von den Behörden gesucht worden. Bis zu seiner Ausreise am 15. Oktober 2011 habe der syrische Geheimdienst vier weitere Male nach ihm gesucht. Als sein Vater gefragt habe, warum er gesucht werde, hätten sie die Demonstrationsteilnahme als Grund genannt. D. Mit Schreiben vom 12. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM erneut um Verfahrensbeschleunigung und reichte schliesslich am 7. Januar 2014 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 – eröffnet am 30. Januar 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Entscheid D-78/2014 vom 6. Februar 2014 die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung als gegenstandslos geworden ab. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. März 2014 gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-

D-1085/2014 antragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er die Übersetzung des eingereichten Militäraufgebots von Amtes wegen, eventualiter um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer deutschen Übersetzung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Dokument bezüglich der Einberufung als Reservist respektive zum Militärdienst (in Kopie) zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 6. März 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. I. Mit Schreiben vom 6. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 5. März 2014 zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 10. März 2014 setzte die Instruktionsrichterin Herrn lic. iur. Ozan Polatli, Rechtsanwalt, V._______ als amtlicher Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig stellte sie fest, die eingereichte Kopie des Militäraufgebots werde von Amtes wegen durch das Gericht übersetzt. K. Am 25. März 2014 reichte das BFM eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es an den Erwägungen in der Verfügung vollumfänglich festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. L. Am 11. April 2014 nahm der Beschwerdeführer – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Dabei reichte er das Dokument bezüglich der Einberufung

D-1085/2014 als Reservist respektive zum Militärdienst im Original inkl. deutscher Übersetzung und Ausdruck der Sendungsverfolgung zu den Akten. M. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Verhaftung vom (…), ein Haftentlassungsgesuch vom (…) (im Original je mit deutscher Übersetzung), einen Artikel aus Wikipedia "(…)" sowie eine Kostennote vom 26. Januar 2015 ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-1085/2014 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers, Syrien, die politische und menschenrechtliche Lage seit seiner Ausreise in erheblicher Weise verändert hat (vgl. nachfolgend E. 5).

4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, in einigen zentralen Punkten habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Aussagen gemacht, welche auch nicht mit der langen

D-1085/2014 Zeitspanne, welche zwischen der Befragung und der Anhörung gelegen habe, erklärbar sei. So habe er in der Befragung ausgesagt, er habe X._______ im September 2011 verlassen und sei nach Z._______ gereist, wo er ungefähr einen Monat geblieben sei. Zudem habe er angegeben, er sei nach seiner Flucht aus X._______ im Dorf Z._______, aber nicht zu Hause gewesen. In der Anhörung habe er angegeben, er habe Y._______ im März oder April verlassen und sei daraufhin ein bis zwei Monate an verschiedenen Orten in X._______ und Umgebung bei Verwandten gewesen. Danach sei er während fünf bis sechs Monaten die meiste Zeit bei einem Onkel mütterlicherseits in U._______ gewesen. In Bezug auf die Verfolgung durch die syrischen Behörden nach der Demonstration habe er in der Befragung angegeben, er sei zu Hause in Z._______ nicht gesucht worden. In der Anhörung habe er gesagt, Baath-Mitglieder seien sowohl vor als auch nach seiner Ausreise zu ihm nach Z._______ beziehungsweise zu seinem Vater gekommen. Dem Schreiben vom 7. Mai 2014 sei weiter zu entnehmen, der syrische Geheimdienst habe nach seiner Reise nach W._______ bis zum 15. Oktober 2011 vier Mal nach ihm gesucht. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, wieso die syrischen Behörden nach einer ersten erfolglosen Suche an seinem Arbeitsplatz weitere vier bis fünf Mal im [Geschäft] nach ihm gesucht haben sollen. Es sei anzunehmen, dass die Behörden auch bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten, wobei sie seinen Wohnort ohne weiteres hätten ermitteln können, da er gemäss eigenen Angaben bekannt gewesen sei. Daraus folge, dass die geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden im Jahr 2011 nicht geglaubt werden könne. In der Befragung habe er ferner ausgesagt, er habe ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten. In der Anhörung habe er aber an keiner Stelle geltend gemacht, man habe ihn für den Militärdienst aufgeboten. Dies auch nicht, als er nach möglichen weiteren Gründen gefragt worden sei, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Syrien sprechen würden. Er habe hingegen erwähnt, dass seine Brüder ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten hätten. Im Übrigen habe er es bislang unterlassen zur Untermauerung seines Vorbringens einen Marschbefehl einzureichen. Daher sei es nicht glaubhaft, dass er vor seiner Ausreise ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe. Bezüglich seiner Inhaftierung im Jahr 2004 sei zu bemerken, dass diese Haft für ihn später keine Konsequenzen mehr gehabt habe und diese zudem nicht ursächlich für die Ausreise aus Syrien gewesen sei. Aus dem Gesagten folge, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit oder Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten.

D-1085/2014 4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, bezüglich der Vorbringen, in welchen er sich gemäss dem BFM widersprochen habe, sei zu sagen, er sei in sein Heimatdorf gegangen, nicht in seine eigene Wohnung. Wenn ein Syrer sage, er gehe nach Hause, meine er seine Heimat und nicht die eigene Wohnung. Das BFM habe seine Aussagen falsch interpretiert. Es könnten ihm keine widersprüchlichen Aussagen zum Ablauf seiner Flucht unterstellt werden. Zwischen seinem Untertauchen und seiner Ausreise seien rund fünf bis sechs Monate vergangen. Er sei zunächst drei Tage bei einem Onkel in T._______ geblieben. Da aber die Gefahr einer Festnahme bei nahen Verwandten zu gross gewesen sei, sei er weiter zu entfernten Verwandten gegangen. In der Folge habe er sich rund zehn bis zwölf Tage in S._______, zirka drei Wochen in R._______ und zirka eine Woche in Q._______ aufgehalten. Er sei dann wieder nach R._______ zurückgegangen, wo er von seinem Vater abgeholt und nach Z._______ gefahren worden sei. In Z._______ sei er rund einen Monat und in U._______ zirka vier Monate geblieben. Er habe bei der Befragung nicht ausgesagt, dass er zu Hause in Z._______ nicht gesucht worden sei. Wenn er dort nicht gesucht worden wäre, wäre er auch nicht geflüchtet. Er habe ferner nur nachts im [Geschäft] gearbeitet, wohingegen die syrischen Sicherheitsleute nur tagsüber nach ihm gesucht hätten. Sein Onkel habe ihn deshalb warnen können. Seine Adresse hätten die Behörden nicht ohne weiteres ermitteln können, da er weit weg vom [Geschäft] gewohnt habe. Obwohl ihn viele Personen kennen würden, habe kaum jemand gewusst, wo er wohne. Weshalb das BFM annehme, man müsse wissen, wo ein Mitarbeiter eines [Geschäfts] wohne, sei nicht nachvollziehbar. Auch in der Schweiz wisse man nicht zwingend, wo beispielsweise die Mitarbeiterin oder Mitarbeiter an der Kasse eines Detailhändlers wohne, auch wenn man sie jeden Tag beim Einkauf sehe. Weshalb das BFM ihm ferner nicht glaube, dass er für den Militärdienst aufgeboten worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Er sei syrischer Staatsangehöriger, im wehrfähigen Alter und nicht dienstuntauglich. Es sprächen keine Gründe dagegen, weshalb er nicht hätte aufgeboten werden sollen. Dass das BFM ihm dies nicht glaube, zeige wie einseitig der Sachverhalt festgestellt und falsch gewürdigt worden sei. Er habe seine Asylvorbringen vollumfänglich bereits in der Befragung genannt. Bei der Anhörung sei er aber nicht zu seinem Militärdienst befragt worden, weshalb er auch keine Aussagen gemacht habe. Er habe auf alle ihm gestellten Fragen geantwortet. Mit dem nun eingereichten Militäraufgebot sei erwiesen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Freiheitsstrafe mit einem Politmalus drohe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seine Asylvorbringen

D-1085/2014 glaubhaft seien. Das SEM habe durch falsche Interpretation der Aussagen seine Vorbringen als widersprüchlich bezeichnet. Es habe dargelegt werden können, dass er sowohl wegen der Demonstrationsteilnahme als auch wegen Nichteinrückens in den Militärdienst gesucht werde und er im Falle einer Rückkehr erneut inhaftiert werde. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, bei dem eingereichten Dokument handle es sich nicht um ein an den Beschwerdeführer direkt gerichtetes Aufgebot zum Militär- beziehungsweise Reservedienst, sondern vielmehr um ein Schreiben der Militärverwaltung an den Kommandanten der Polizei der Provinz X._______ beziehungsweise an die Polizei in Y._______. Es sei einmal fraglich, dass der Beschwerdeführer mit einem derartigen Schreiben, das offensichtlich der Kommunikation zwischen den Behörden diene, zu seinem Militärdienst aufgeboten worden sein solle. Weiter sei fragwürdig, wie er zu einem derartigen verwaltungsinternen Schreiben gekommen sei. Die Beschwerdeschrift gebe dazu keine Auskunft. Es sei wenig wahrscheinlich, dass die Polizei in Y._______, die laut dem Schreiben beauftragt gewesen sei, den Beschwerdeführer über seine Einberufung zu informieren, das Schreiben an ebendiesen ausgehändigt haben soll. Dies einerseits, weil es sich wie erwähnt um ein Schreiben zwischen Behörden handle, und andererseits, weil er eigenen Aussagen zufolge, im März oder April 2011 Y._______ verlassen habe und sich an unterschiedlichen Orten aufgehalten habe. Daher sei das lediglich in Kopie eingereichte Dokument nicht geeignet, das Aufgebot zum Militär- beziehungsweise Reservedienst zu belegen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, das gemäss der Mehrheit der dem BFM vorliegenden Quellen vor dem Jahre 2012 (sehr) wenige oder gar keine Reservisten einberufen worden seien. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das BFM unterlasse es in seiner Vernehmlassung, substanziiert auf die Rüge der fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts Stellung zu nehmen. Einzig auf das Militäraufgebot gehe das BFM ein. Es könne nun das Original der Einberufung eingereicht werden. Er könne mit dieser Einreichung des Originals, als syrischer Staatsangehöriger – und nicht etwa Staatenloser –, der zudem im wehrfähigen Alter und nicht dienstuntauglich sei, seine Einberufung in den Reservedienst nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Er habe seinen Militärdienst in XD._______ geleistet und habe auch in X._______ gewohnt. Das Aufgebot habe aber sein Vater erhalten. Es sei nicht seltsam, dass er dieses Aufgebot erhalten habe. Auch in der Schweiz erhielten Bürger sogar behördeninterne Verfügungen, sei es in Kopie, sei

D-1085/2014 es nach Ersuchen um Akteneinsicht. Weshalb die Rechtslage in Syrien komplett anderes sein solle, werde vom BFM nicht erklärt. Auch das BFM habe schon ein Schreiben an eine andere Behörde gemacht und den Betroffenen darüber informiert. Der Umstand, dass sein Vater sein Aufgebot erhalten habe, müsse nicht bedeuten, dass das Aufgebot keine Beweiseignung besitze. Er könne (…) und sei dadurch ein Spezialist. Solche Spezialisten würden jederzeit einberufen. 5. 5.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um

D-1085/2014 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 25. Februar 2015 E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] und BVGE 2015/3 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert] und BVGE 2015/3 E. 6.2.2). 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine

D-1085/2014 Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 5779/2013 E. 5.6.1 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen). 6.2 Vorwegzunehmen ist zunächst, dass beide Befragungen des Beschwerdeführers als eher kurz bezeichnet werden müssen. So endete die Befragung (BZP) nach 60 Minuten (inkl. Feststellung der Personalien, des Reisewegs und des familiären Hintergrunds sowie der Rückübersetzung) und die eingehende Bundesanhörung, welche eineinhalb Jahre später durchgeführt wurde, auch bereits nach drei Stunden (inkl. Rückübersetzung und Pausen). Dies hängt sicherlich auch mit dem durchwegs eher kurzen Erzählstiel des Beschwerdeführers zusammen. Jedoch lässt die Befragung doch einige Fragen, beispielsweise bezüglich des konkreten Ablaufs der Demonstrationen, vermissen. Nichts desto trotz ergibt sich aus den vorinstanzlichen Befragungsprotokollen, dass der Beschwerdeführer in durchgehend detaillierter und lebensnaher Weise darlegen konnte, wie er zweimal – nämlich am 21. und am 22. März 2011 – an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnahm und er deshalb sein Geschäft, welches mitten in Y._______ lag, schliessen musste (vgl. Akten SEM A4/10 S. 7, A17/13 ). So beschrieb er den zeitlichen und tatsächlichen Ablauf der Demonstrationen zwar kurz aber durchgehend widerspruchsfrei. Er vermochte zudem den Zeitpunkt der Demonstrationsteilnahmen mit anderen, nicht direkt mit den Asylvorbringen zusammenhängenden Ereignissen, wie dem Nevroz-Fest und dem Zeitpunkt, an dem (…) war, zu verknüpfen (A17/13 F23, F40, F46). Auffallend ist zudem, wie der Beschwerdeführer auch Nebensächlichkeiten seiner Asylvorbingen detailliert und gespickt mit Realkennzeichen beschreibt (vgl. unter anderem A17/13 F23, F41, F46, F50). Aufgrund seiner Arbeit im [Geschäft] kannte er die meisten Demonstrationsteilnehmenden persönlich oder zumindest vom Sehen her (vgl. dazu auch A17/13 F49). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass auch er von vielen und insbesondere auch von Vertretern des syrischen Regimes erkannt wurde. Die Teilnahme an den Demonstrationen sowie auch seine Inhaftierung im Jahr 2004 werden denn auch vom BFM in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel gezogen, weshalb diese als unbestritten angesehen werden können. Das BFM begründete sein Ergebnis der Unglaubhaftigkeit primär damit, dass nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Demonstrationsteilnahme in der von ihm be-

D-1085/2014 schriebenen Weise von den Behörden gesucht worden sei. Jedoch ist diesbezüglich zum einen die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2004 hinzuzuziehen, welche in der Verfügung aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zur Ausreise als nicht asylrelevant jedoch als glaubhaft qualifiziert wird. Es ist in diesem Zusammenhang als plausibel anzusehen, dass der Beschwerdeführer seit dieser Gefangennahme aufgrund der offenen Regierungsbeleidigung im Jahr 2004 – welche im Beschwerdeverfahren mit zusätzlichen Beweismittel belegt jedoch bereits in der Anhörung glaubhaft geschildert wurde (A17/13 F55) – bei den Behörden auch Jahre später noch registriert war. Zum anderen ist ebenfalls glaubhaft, dass er aufgrund seiner Arbeit im [Geschäft] bei der Bevölkerung bekannt gewesen ist. Dass die syrischen Behörden somit relativ schnell nach der Demonstrationsteilnahme auf ihn aufmerksam wurden und ihn im [Geschäft] suchten, erscheint somit vor dem Hintergrund seiner gesamten Biographie durchaus glaubhaft. Darüber hinaus kann die Logik der Suchstrategie der syrischen Behörden dem Beschwerdeführer nicht negativ angelastet werden, sind doch keine weiteren Informationen darüber bekannt, in welcher Intensität oder wie die Behörden Demonstrationsteilnehmende zu Beginn der Proteste im Frühjahr 2011 gesucht respektive kontrolliert und inhaftiert haben. Die hohe Frequenz, mit welcher die Sicherheitsbehörden nach dem Beschwerdeführer suchten, kann denn auch mit der Lage des [Geschäft] mitten in Y._______ erklärt werden, zumal der Beschwerdeführer etwas entfernt des Geschäfts wohnte (A17/13 F25). In der Anhörung beschreibt der Beschwerdeführer ferner den Zeitpunkt, zu welchem ihn sein Onkel über die Suche informierte äusserst lebensnah. Insbesondere ist auf die Form der indirekten Rede hinzuweisen, mit welcher er das Telefongespräch mit seinem Onkel wiedergab, was ebenfalls ein Indiz der Glaubhaftigkeit darstellt (A17/13 F40). Die übrigen Argumente des BFM beziehen sich denn in erster Linie auf die erweiterte Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers, welche nicht als zentrales Asylvorbringen zu qualifizieren ist, und daraus somit nicht auf die Unglaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen geschlossen werden kann. Es erscheint unwesentlich, wann er sich genau wo und wie lange bei welchem Verwandten aufhielt um sich vor den syrischen Behörden zu verstecken (in diesem Sinne bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6 E. 3a). Der Beschwerdeführer schilderte sein zentrales Asylvorbingen – die Demonstrationsteilnahme und die anschliessende Suche nach ihm – in glaubhafter Weise, zumal er den konkreten Ablauf der Suche nach ihm nur über Dritte kannte, was eine Wiedergabe des Geschehens zusätzlich erschwert.

D-1085/2014 6.3 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung seitens der syrischen Sicherheitskräfte somit überwiegend als glaubhaft. Diese Feststellung bezieht sich darauf, dass der Beschwerdeführer an regimekritischen Demonstrationen teilnahm und in diesem Zusammenhang durch die syrischen Sicherheitskräfte gesucht wurde, er sich diesem Zugriff jedoch durch seine zunächst innerstaatliche Flucht entziehen konnte. Dabei ist ausserdem auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die staatlichen Behörden als Teilnehmer der besagten Demonstrationen und ehemaliger Häftling respektive Regimekritiker namentlich identifiziert wurde. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und anschliessende erfolglose Suche nach ihm durch die syrischen Sicherheitskräfte die erforderliche Intensität für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aufgewiesen hat. 7.2 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014, sowie Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 – Syria, Januar 2014; dies., Razed to the Ground – Syria's Unlawful Neighborhood Demolitions 2012–2013, Januar 2014). Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.7 [als Referenzurteil publiziert]). 7.3 Im vorliegenden Fall ist wie zuvor festgestellt als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an regimekritischen Demonstration im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist. Dies insbesondere auch daher, da der Beschwer-

D-1085/2014 deführer einige Jahre zuvor, das syrische Regime öffentlich kritisierte, deshalb inhaftiert wurde und nur durch Bestechung wieder freigelassen wurde. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahren erübrigt es sich auf das Vorbringen der Einberufung in den Militärdienst näher einzugehen. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]). 8. Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG. 9. Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 29. Januar 2014 aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 26. Januar 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 2'355.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dementsprechend wird die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.

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D-1085/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung des BFM vom 29. Januar 2014 werden aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'355.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:

D-1085/2014 — Bundesverwaltungsgericht 27.10.2015 D-1085/2014 — Swissrulings