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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2017 D-1084/2017

9. März 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,667 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1084/2017

Urteil v o m 9 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2017 / N__________

D-1084/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 6. Juli 2015 im Wesentlichen angab, ab dem Jahre 2000 Angehöriger der eritreischen Armee gewesen zu sein und im Jahre 2014 wegen Abklärungen hinsichtlich der Todesursache seines Vaters bei seinem Vorgesetzten vergeblich um Urlaub nachgesucht zu haben (vgl. SEM-Protokoll A5 S. 7), dass er sich in der Folge im August 2014 unerlaubt von der Truppe entfernt und seinen Heimatstaat im September 2014 illegal verlassen habe, dass er nach Aufenthalten in Drittstaaten am 23. Juni 2015 schliesslich in die Schweiz eingereist sei, dass das SEM am 29. September 2015 das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendete und das nationale Verfahren wieder aufnahm, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 18. Januar 2017 unter anderem angab, im August 2015 einen bewilligten Urlaub von einem Monat angetreten zu haben und nicht mehr in seine Einheit zurückgekehrt zu sein (vgl. A20 S. 6), dass die eritreischen Behörden im Februar 2015 ein von seinem Bruder B._______errichtetes Haus zerstört hätten, dass er zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen seine Identitätskarte im Original und Identitätskarten seiner Eltern in Kopie sowie zwei Fotografien (Abbildungen als Soldat) einreichte, dass das SEM mit – am 25. Januar 2017 eröffnetem – Entscheid vom 19. Januar 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2015 ablehnte und dessen Wegweisung anordnete, ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Februar 2016 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchte,

D-1084/2017 dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 22. Februar 2017 ein Bestätigungsschreiben des UNHCR vom (…) in Kopie nachreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-1084/2017 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den Voraussetzungen auch BVGE 2013/11 E. 5.1), dass das SEM die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, aus der eritreischen Armee desertiert zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat, gab der Beschwerdeführer doch anlässlich der Anhörung abweichend von der Aussage im Rahmen der summarischen Befragung, wonach er sich nach abgelehntem Urlaubsgesuch unerlaubt von der Truppe entfernt habe (vgl. A5 S. 7), an, nicht mehr aus dem bewilligten Urlaub ins Militär zurückgekehrt zu sein (vgl. A20 S. 6), was eine wesentliche Abweichung in einem klar zentralen Punkt der Vorbringen darstellt, dass weder die aktenwidrige Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bei der summarischen Befragung nicht ausgesagt, seine Einheit ohne Bewilligung verlassen zu haben (vgl. A20 S. 7), noch die blosse wiederholte Behauptung in der Beschwerde, er habe Urlaub erhalten, diesen offensichtlichen Widerspruch zu beseitigen vermögen, dass im Weiteren der Beschwerdeführer ohne Grund erst im Verlauf der Anhörung und erst auf entsprechende Frage die behördliche Suche nach ihm bei seinen Verwandten erwähnte (vgl. A20 S. 10 und 11), obwohl es sich hierbei um ein zentrales Vorbringen handelt, womit dieses als nachgeschoben zu erachten ist, dass an dieser Einschätzung der unbehelfliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung nach seinen Asylgründen gefragt worden sei und die behördliche Suche nach ihm nach seiner Flucht erfolgt sei, weshalb er

D-1084/2017 diesen Umstand erst anlässlich der Anhörung erwähnt habe, nichts zu ändern vermag, dass schliesslich aus der eingereichten UNHCR-Bestätigung vom (…) – darin wird das Geburtsdatum des Beschwerdeführers abweichend von jenem in der Schweiz aufgenommenen mit (…) angegeben – lediglich seine Registrierung im Flüchtlingscamp C._______ in D.______ hervorgeht, was allenfalls ein Indiz für die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea ist, dass indessen aus der darin enthaltenen Angabe, die Registrierung beinhalte eine prima-facie Anerkennung als Flüchtling unter dem Mandat des UNHCR, nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal nicht ersichtlich ist, gestützt auf welchen Sachverhalt das UNHCR diese Anerkennung aussprach, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausging, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe, dass im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 das Gericht jedoch zum Schluss kam, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen sei, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzurteil publiziert), dass das Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Anbetracht der unglaubhaften Aussagen zur vorgebrachten Desertion im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen ist, dass somit das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat, zumal sein übriges Vorbringen (Zerstörung eines Hauses durch die Behörden), wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, nicht asylrelevant ist,

D-1084/2017 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1084/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Daniel Merkli

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