Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1078/2012
Urteil v o m 1 4 . März 2012 Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Partei
A._______, geboren B._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, (…), Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2012 / _______.
D-1078/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 15. November 2011 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 15. Juli 2011 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug verfügte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und seiner Rechsmitteleingabe verschiedene Dokumente in Kopie beilegte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2012 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Gesuchsteller unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, bis zum 25. Januar 2012 einen Kostenvorschuss zu überweisen, dass es festhielt, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde auf die Beschwerde ungeachtet eines allfälligen weiteren, ausschliesslich mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass, oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung ohne Ansetzen einer Nachfrist ebenfalls nicht eingetreten, dass es zur Begründung unter anderem ausführte, bei den vom Gesuchsteller eingereichten fremdsprachigen Dokumenten handle es sich lediglich um Fotokopien und nicht um Originale, weshalb sie keinen Beweiswert haben dürften, und die Beschwerdebegehren würden als aussichtslos erscheinen, dass der Gesuchsteller am 16. Januar 2012 eine Unterstützungsbestätigung der Stadt Z._______ einreichte, dass er mit Eingabe vom 27. Januar 2012 seines am gleichen Datum mandatierten Rechtsvertreters als Originale bezeichnete Dokumente nachreichte und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersuchte, da er sprach- und rechtsunkundig sowie wegen Mittellosigkeit
D-1078/2012 bisher auf sich allein gestellt gewesen sei und sich erst am 27. Januar 2012 an den Rechtsvertreter habe wenden können, dass er gleichzeitig um Übersetzung der Dokumente auf Kosten der Gerichtskasse und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde vom 14. Dezember 2011 mit Urteil D-749/2011 vom 2. Februar 2012 nicht eintrat und in der Urteilsbegründung festhielt, der Kostenvorschuss sei innert Frist nicht geleistet worden, die eingereichte Unterstützungsbestätigung lasse nicht auf eine Veränderung der Sachlage schliessen, weshalb keine Nachfrist anzusetzen sei, und auf die Eingabe vom 27. Januar 2012, mit welcher sinngemäss um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2012 ersucht werde, sei wegen Verspätung nicht einzutreten, dass der Gesuchsteller mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 7. Februar 2012 an das BFM gelangte und in materieller Hinsicht beantragte, es sei eine Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts festzustellen und in der Folge die Verfügung vom 14. November 2011 wiedererwägungsweise aufzuheben und auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden des Kantons X._______ anzuweisen, bis zu erneutem Entscheid des BFM von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben seien zu unterlassen, eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, wenn nötig seien die eingereichten Unterlagen auf Kosten des BFM zu übersetzen und zur Richtigkeit und Echtheit des sich veränderten Sachverhaltes und der eingereichten Gerichtsunterlagen sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen,
D-1078/2012 dass er zur Begründung unter anderem ausführte, das Bundesverwaltungsgericht, das wegen nicht rechtzeitig geleisteten Kostenvorschusses und Aussichtslosigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, sei auf das Gesuch um eine gehörige Fristgewährung zur Beschwerdeergänzung nicht eingetreten und habe die von ihm neu eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt, obwohl diese Dokumente offensichtlich beweisen würden, dass er wegen Unterstützung der W._______ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei, dass diese Eingabe vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung überwiesen wurde, ob allenfalls ein Revisionsgesuch vorliege (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 27. Februar 2012), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2012 den Gesuchsteller aufforderte, innert sieben Tagen ab Erhalt eine Verbesserung seiner Eingabe vom 7. Februar 2012 einzureichen, sollte er diese als Revisionsgesuch behandelt habe wollen, andernfalls auf die Eingabe unter revisionsrechtlichen Aspekten nicht eingetreten und an das BFM zur Prüfung als Wiedererwägungsgesuch überwiesen werde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. März 2012 beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2012 sei in Revision zu ziehen und in der Folge sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2012 in Revision zu ziehen und in der Folge sei die Verfügung des BFM vom 15. November 2011 an das Bundesamt zu erneutem Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft zurückzuweisen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, ihm – sinngemäss – die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und – explizit beantragt – in der Person seines Rechtsvertreters ein Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren sei und wenn notwendig die als Beweis eingereichten Unterlagen auf Kosten der Gerichtskasse zu übersetzen seien, dass der Gesuchsteller zur Begründung seiner Eingabe vom 7. März 2012 im Wesentlichen vorbrachte, er sei am 25. Oktober 2011 vom Strafgericht V._______ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und habe die Kopien dieses Entschei-
D-1078/2012 des erst nach der BFM-Verfügung vom 15. November 2011 beschaffen können, weshalb ihm die Geltendmachung dieser Beweise beim Bundesamt nicht möglich gewesen sei, dass es sich bei den Gerichtsakten um vorbestehende erhebliche Tatsachen und entscheidende Beweismittel handle, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können und die geeignet seien, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl zu führen, weshalb ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorliege und auf das Revisionsgesuch einzutreten sei,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass vorliegend – mit Blick auf die Eintretensfrage – der Gesuchsteller am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen hat, durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; UR- SINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
D-1078/2012 dass sich der Gesuchsteller mit rechtzeitig eingereichter Eingabe vom 7. März 2012 explizit auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, dass – auch wenn nicht explizit genannt wird, wann der Gesuchsteller Kenntnis des Strafurteils beziehungsweise der als Original bezeichneten Dokumente erhielt – der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012 innert der in Art. 124 BGG genannten Frist geltend gemacht wird, dass die Revisionseingabe die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass somit auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass die Revision eines Prozessurteils nur aus Gründen verlangt werden kann, welche dieses Urteil selber betreffen, nicht aber mit materiellen Gründen, da diese vom BFM im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.), dass die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass – sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Dokumenten bewiesen werden – ein Gesuchsteller auch darzutun hat, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz
D-1078/2012 (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 11), beziehungsweise die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, die Beweismittel im früheren Verfahren beizubringen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 250 Rz. 5.48), dass dabei nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, es sei einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich gewesen, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG), dass zur Stützung des Revisionsgrundes nachträglich erfahrener, erheblicher Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) in der Eingabe vom 7. März 2012 vorgebracht wird, der Gesuchsteller habe die Gerichtsakten erst nach der BFM-Verfügung vom 15. November 2011 beschaffen können, weshalb ihm die Geltendmachung dieser Beweise beim Bundesamt nicht möglich gewesen sei, dass vorliegend indessen nicht entscheidend ist, weshalb der Gesuchsteller die Dokumente nicht vor Ergehen der Verfügung des BFM vom 15. November 2011 einreichen konnte, sondern es ist vielmehr wesentlich, weshalb er die Beweismittel ("Originale Akten des Strafgerichts V._______/S._______") im Beschwerdeverfahren nicht vor Ablauf der mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2012 gesetzten, bis am 25. Januar 2012 laufenden Frist nachreichen konnte (vgl. Art. 46 VGG), dass dazu der Eingabe vom 7. März 2012 nichts Wesentliches zu entnehmen ist, dass auch in der im Beschwerdeverfahren verspätet eingereichten Eingabe vom 27. Januar 2012 nichts enthalten ist, das Rückschlüsse auf erhebliche Gründe zuliesse, weshalb der Gesuchsteller nicht in der Lage war, rechtzeitig die als Originale bezeichneten Dokumente einzureichen, dass zwar darauf hingewiesen wird, der sprach- und rechtsunkundige Gesuchsteller sei wegen Mittellosigkeit auf sich allein gestellt gewesen und habe sich erst am 27. Januar 2012 an seinen Rechtsvertreter wenden können,
D-1078/2012 dass damit in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten ableitbar ist, da der Gesuchsteller keiner der Amtssprachen mächtig ist (vgl. A8/16, S. 5), die Beschwerde indessen in deutscher Sprache verfasst ist, weshalb davon auszugehen ist, er habe – wenn auch nicht professionelle – Hilfe Dritter in Anspruch genommen, die ihm den wesentlichen Inhalt der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2012 erklären konnten, dass deshalb zu schliessen ist, er habe von der Wichtigkeit der rechtzeitigen Einreichung originaler Dokumente gewusst, dass es sich bei den mit Eingabe vom 27. Januar 2012 eingereichten Dokumenten um Kopien der bereits mit Beschwerde eingereichten Beweismittel handelt, die zusätzlich mit einem "originalen" Stempel und einem handschriftlichen Eintrag mit dem Datum vom 5. Januar 2012 versehen sind, dass – ausgehend vom Datum vom 5. Januar 2012 – der Gesuchsteller in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht darlegt, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen ist, diese Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren – d.h. bis am 25. Januar 2012 – einzureichen und die Beschaffung dieser Dokumente als neuen rechtserheblichen Umstand geltend zu machen, der allenfalls das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Zwischenverfügung vom 10. Januar 2012 gerechtfertigt hätte, dass deshalb zu schliessen ist, es sei ihm möglich und zumutbar gewesen, diese Beweismittel vor Ablauf der angesetzten Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ins Recht zu legen, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuholen, wobei Gesetzesunkenntnis oder Rechtsirrtum jedenfalls keine Unzumutbarkeit schaffen (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 109), dass – da es sich beim Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts um ein Prozessurteil handelt – nicht zu prüfen ist, ob mit Bezug auf die verspätet eingereichten Beweismittel allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7), weil dies eine materielle Beurteilung der Dokumente voraussetzt, dass deshalb auch offen gelassen werden kann, ob es sich bei den eingereichten Dokumenten – Kopien, die mit einem "originalen" Stempel mit
D-1078/2012 einem Handeintrag versehen sind – um authentische Beweismittel handelt, und somit der Antrag auf Übersetzung der Dokumente auf Kosten des Gerichts abzuweisen ist, dass zusammenfassend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt und das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage die Eingaben vom 7. Februar und 7. März 2012 an das BFM zwecks Prüfung eines allfälligen Wiedererwägungsgesuches zu überweisen sind, dass aufgrund des Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG ersuchte, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Revisionsbegehren als aussichtslos zu beurteilen war, womit es an den materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass die unentgeltliche Verbeiständung nur patentierten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 65 N 41), dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht erfüllt sind, weil einerseits die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind und andererseits der Rechtsvertreter, der ausdrücklich die Ernennung seiner Person als Rechtsbeistand beantragte, nicht über ein Anwaltspatent verfügt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
D-1078/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die Eingaben vom 7. Februar und 7. März 2012 werden dem BFM zur Prüfung eines allfälligen Wiedererwägungsgesuches überwiesen. 5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
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