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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2026 D-1073/2024

26. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,318 Wörter·~22 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1073/2024

Urteil v o m 2 6 . Februar 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Sonja Nabholz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2024 / N (…).

D-1073/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Ethnie – ersuchte am 18. Dezember 2022 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Sein Gesuch wurde im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ behandelt, wo er am 22. Dezember 2022 die zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte und gleichentags die Personalienaufnahme stattfand. Am 6. Februar 2023 wurde er zu seinem persönlichen Hintergrund befragt und seinen Gesuchsgründen angehört. Nach der Anhörung wies das SEM die Behandlung seines Gesuches dem erweiterten Verfahren zu, worauf die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat für beendet erklärte. B. Der Beschwerdeführer berichtete in der Anhörung vorab von seiner Herkunft aus der Stadt C._______, wo seine Familie ein eigenes Haus besitze. Dort lebten weiterhin seine Ehefrau und seine (…) Kinder sowie seine Eltern und (… [einige]) Geschwister. Seine (...) bereits verheirateten Geschwister lebten nicht mehr zuhause, aber ebenfalls in C._______. Nach der Grundschule habe er das Gymnasium besucht, die Ausbildung jedoch (…) nach einem Vorfall abgebrochen. Dazu führte er auf Nachfrage des SEM das Folgende aus: Er habe damals ein Mädchen (…) beeindrucken wollen und zu diesem Zweck mit Farbe eine linksgerichtete Parole auf eine Wand (…) gemalt. Dabei sei er von den Sicherheitsleuten (…) erwischt worden, welche die Polizei gerufen hätten. Als Folge davon sei er von der Polizei (…) abgeführt und auf dem Posten geschlagen worden. Auch sein Vater habe ihn geschlagen, als er davon erfahren habe. Nach diesem Vorfall sei er aus Scham nicht mehr zur Schule gegangen. Er habe dann Arbeit in einer Firma (…) gefunden und sei bei dieser geblieben, zumal er mit der Zeit auch zum Vorarbeiter aufgestiegen und sein Verdienst eigentlich gut gewesen sei. Seinen letzten Arbeitstag habe er am (…) 2022 gehabt und am (…) 2022 sei er auf dem Luftweg aus der Türkei ausgereist. Nach diesen Angaben brachte er zum Grund für seine Ausreise im Wesentlichen vor, er sei am (…) 2022 von einem Anwalt gewarnt worden, dass gegen ihn ein Festnahmebefehl bestehe. Danach habe er seine Heimat so rasch als möglich verlassen. Auf Nachfrage hin führte er dazu aus, dass er diesen Anwalt ein Jahr zuvor durch einen Freund kennengelernt und dessen Warnung sehr ernst genommen habe. Der Anwalt habe näm-lich zuvor schon seinen Freund vor einer Verhaftung gewarnt und der Freund sei dann tatsächlich festgenommen worden. Weshalb der Festnahmebefehl

D-1073/2024 gegen ihn ausgestellt worden sei, wisse er nicht. Die Warnung des Anwalts sei aber berechtigt gewesen, was sich daran gezeigt habe, dass es einige Zeit nach seiner Ausreise bei ihnen zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei. Es seien zudem schon viele Menschen in seinem Umfeld inhaftiert worden, und zwar wegen Kleinigkeiten und schon lange zurückliegenden Sachen. In dieser Hinsicht berichtete der Beschwerdeführer über Aktivitäten, an welchen er schon als Kind und Jugendlicher beteiligt gewesen sei, über Verbindungen zu Freunden, welche sich später der Guerilla angeschlossen hätten, weiter über Vorkommnisse, die er während seiner Militärdienstzeit Mitte der 2010er-Jahre erlebt habe, über Behelligungen und Übergriffen vonseiten der Polizei, von welchen er letztmals 2018 und 2019 betroffen gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab daneben auf Nachfrage hin an, dass er an sich keine gesundheitlichen Probleme habe, aufgrund seiner Erlebnisse aber schon seit einiger Zeit an Panikattacken leide, deswegen aber noch nie beim Arzt gewesen sei. C. Am 7. August 2023 reichte der Beschwerdeführer über die neu mandatierte Rechtsvertretung verschiedene Aktenstücke zu einem gegen ihn angehobenen Ermittlungsverfahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien zu den Akten. Dazu wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich auf Facebook für Meinungsfreiheit und gegen die aktuelle türkische Regierung beziehungsweise den Präsidenten stark gemacht, was zu einer Anklage gegen ihn geführt habe, welcher er sich durch seine Flucht entzogen habe. D. Am 8. November 2023 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, innert Frist ergänzende Angaben zum Erhalt der vorgelegten Aktenstücke und zu seiner heimatlichen Rechtsvertretung zu machen, wie auch alle in der Zwischenzeit entstandenen Akten nachzureichen, zusammen mit Auszügen aus den UYAP- und E-Devlet-Systemen. E. Am 22. Dezember 2023 teilte sein Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer in der Heimat über keinen bevollmächtigten Rechtsvertreter verfüge, sondern er die eingereichten Unterlagen von einem Bekannten erhalten habe, der bei einem Gericht arbeite. Die verlangten Unterlagen aus UYAP und E-Devlet könne er nicht einreichen, weil er keinen Zugang zu diesen Systemen habe. Gleichzeitig wurden Kopien respektive Fotos der

D-1073/2024 Identitätskarte des Beschwerdeführers und seiner Berufszeugnisse eingereicht, wie auch drei Fotos, welche ihn bei einer kurdischen Manifestation zeigen würden. F. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. Januar 2024 (versandt am 17. Januar und eröffnet am 19. Januar) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. G. Am 16. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung nochmals zwei der drei schon am 22. Dezember 2023 eingereichten Fotos zu den Akten reichen. Dazu wurde ausgeführt, er sei auf diesen anlässlich eines PKK-Jubiläumsanlasses zu sehen, welcher am (…) 2023 in (D._______) stattgefunden habe. H. Gegen den Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 8. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer am 19. Februar 2024 mit einer Eingabe in eigenem Namen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde I. Da diese Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügte (vgl. dazu die Akten), wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2024 zur Verbesserung innert Frist und zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. J. Der Aufforderung zur Verbesserung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 1. März 2024 nach. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache mit den neuen Beweismitteln an die Vorinstanz zurückzuweisen und neu zu beurteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als

D-1073/2024 amtliche Rechtsbeiständin (vgl. Beschwerde Ziff. III 1.). Mit der Eingabe wurden verschiedene Beweismittel eingereicht, darunter Bildschirmfotos, ein Schreiben eines türkischen Anwalts sowie verschiedene Aktenstücke zu einem respektive angeblich zwei laufenden Strafverfahren. K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist sowohl eine Bestätigung seiner Bedürftigkeit als auch eine Übersetzung des vorgelegten anwaltlichen Schreibens einzureichen. Zusätzlich wurde er aufgefordert, innert Frist auch eine Übersicht über alle für seinen Anwalt über das UYAP- System zugänglichen Dokumente respektive eine Kopie des UYAP-Aktenverzeichnisses nachzureichen. L. Dem kam der Beschwerdeführer insoweit nach, als er mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 24. März 2024, 30. April 2024 und 8. Mai 2024 (Datum Poststempel) neben einer Bestätigung seiner Bedürftigkeit und einer Übersetzung des anwaltlichen Schreibens noch weitere Aktenauszüge aus dem UYAP-System nachreichte. M. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2024 wurde den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung entsprochen, dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. N. Das SEM liess sich am 23. Mai 2024 zur Beschwerde vernehmen. O. Der Beschwerdeführer liess am 26. Juni 2024 eine Stellungnahme (Replik) einreichen, wobei zusätzliche Beweismittel vorlegt wurden.

D-1073/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Beschwerdeanhebung erfolgte fristgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde erweist sich nach deren fristgerechten Verbesserung auch als formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist. 2. In der Beschwerdeverbesserung vom 1. März 2024 wird im Sinne eines Eventualbegehrens und mit Blick auf die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Strafverfahren und entsprechenden neuen Beweismittel die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Dieser Antrag ist vorab zu prüfen. Wie nachfolgend aufgezeigt, ergibt sich bezüglich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Strafverfahren, zu denen die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ausführlich Stellung nehmen konnte, kein zusätzlicher Abklärungsbedarf und der entscheidrelevante Sachverhalt ist als hinreichend erstellt zu erkennen. Die beantragte Rückweisung fällt daher nicht in Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

D-1073/2024 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 3.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei

D-1073/2024 einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die geltend gemachten Ereignisse vor 2019 nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifizierte werden könnten, zumal sie nicht eine genügende Intensität aufwiesen und auch nicht kausal für die Ausreise gewesen seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er kurz vor der Ausreise von einem ihm bekannten Anwalt über eine drohende Verfolgung gewarnt worden sei, seien sodann unglaubhaft, zumal dieser Anwalt nicht von ihm bevollmächtigt worden sei. Es sei realitätsfremd, dass ein nicht bevollmächtigter Anwalt über entsprechende Informationen verfügen sollte. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer denn auch angegeben, die gerichtlichen Dokumente von «einem Bekannten, der beim Gericht arbeite», bekommen zu haben. Es sei ausserdem nicht plausibel, dass er trotz Festhaltebefehl habe legal über den Flughafen ausreisen können, und ein solches Verhalten passe auch nicht zu dem einer tatsächlich verfolgten Person. Hinsichtlich des vorgebrachten Straf- respektive Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung hält das SEM fest, dass dieses erst einen Monat nach der Ausreise eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer wisse auch auffällig wenig zu diesem Strafverfahren und habe lediglich vage erwähnt, es sei zu mehreren Hausdurchsuchungen gekommen, was angesichts der Geringfügigkeit des Deliktes jedoch unglaubhaft sei. Eine bestehende Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise sei damit nicht glaubhaft. Das geltend gemachte Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung vermöge sodann nicht zu einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu führen. Es sei aufgrund der Aktenlage zunächst von einem zur Schaffung eines Asylgrundes provozierten Verfahren auszugehen. Dies komme einem rechtsmissbräuchlich Verhalten gleich. Ungeachtet davon sei aber nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang asylrelevante Nachteile drohen würden. Da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass er im Falle einer Verurteilung, wenn es überhaupt zu einem Gerichtsverfahren komme, zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt würde. Zudem sei derzeit auch gar nicht absehbar, ob es überhaupt zu einer Verurteilung komme. http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28

D-1073/2024 4.2 Dem wird in der Beschwerde respektive Verbesserungseingabe entgegengehalten, die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, eine Straftat wie Präsidentenbeleidigung ziehe keine ernsthaften Konsequenzen nach sich, entspreche nicht den Tatsachen, was vergleichbare Fälle beweisen würden. Der Beschwerdeführer hätte deshalb mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen. Dies würden auch die neu eingereichten Beweismittel belegen. Die legale Ausreise sei nur möglich gewesen, weil damals noch kein Ausreiseverbot gegen ihn bestanden habe. In den folgenden Eingaben wird unter Nachreichung entsprechender Beweismittel sodann geltend gemacht, dass zusätzlich ein Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» anhängig gemacht worden sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung weist das SEM vorab daraufhin, bezüglich der Vorfluchtgründe und des angeblichen Verfahrens wegen Präsidentenbeleidigung könne auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Soweit neu vorgebracht werde, es sei zusätzlich ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda anhängig gemacht worden, sei festzustellen, dass wohl auch dieses rechtsmissbräuchlich und bewusst provoziert worden sei beziehungsweise sei nicht auszuschliessen, dass die entsprechenden Dokumente durch professionelle Fälscher oder korrupte Justizbeamte unrechtmässig erlangt worden seien. Die Frage der Echtheit könne jedoch letztlich offenbleiben, da auch dieses Verfahren nicht zu einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung führe. So sei derzeit offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder später zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven führen würden. Angesichts dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ersttäter handle, der weder vorbestraft noch politisch engagiert sei, sei die Gefahr von ernsthaften Nachteilen als gering einzustufen. Was das Informationsschreiben des Anwaltes betreffe, sei festzuhalten, dass dessen Namen in den Vorbringen oder den Unterlagen bisher nicht aufgetaucht sei. Es handle sich wohl um ein Gefälligkeitsschreiben. Die Vorinstanz kommt in diesem Sinne weiterhin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die Vorinstanz gehe bezüglich der Warnung durch einen Anwalt vor einem bestehenden Haftbefehl von einem falschen Sachverhalt aus. Es sei so gewesen, dass der Beschwerdeführer dem Anwalt, für den er handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt habe, seine

D-1073/2024 Situation geschildert habe und ihn dieser aufgrund dessen warnte, ihm könne Haft drohen. Deshalb habe er sich zur Flucht entschieden. Diese Version der Darlegung sei durchaus glaubhaft und «aus dem Leben gegriffen». Der Beschwerdeführer habe sich ausserdem vor den Augen der Rechtsvertretung bei E-Devlet und UYAP eingeloggt und sei bereit, dies auch vor dem Gericht zu tun. Daraus ergebe sich, dass es gegenwärtig vier Strafverfahren gebe, an denen er beteiligt sei. Die Dossiers seien allesamt erst nach der Ausreise eröffnet worden, weshalb sich auch die legale Ausreise erkläre. Entgegen den Vorwürfen der Vorinstanz sei von der Echtheit der Dokumente auszugehen. Es gebe zwei Haftbefehle und ein Schreiben eines Staatsanwaltes, das den Sachverhalt der Präsidentenbeleidigung aufgrund von Likes auf den sozialen Medien als erstellt erachte. Der Beschwerdeführer sei bereits längere Zeit immer wieder politisch aktiv, was auch seine Posts in den sozialen Medien nahelegen würden. Es sei keinesfalls so, dass er die Strafverfahren provoziert habe, um in der Schweiz Asyl zu erlangen. Es sei bereits 2005 und 2019 zu misslichen Begebenheiten wegen seiner politischen Aktivitäten gekommen. Im Übrigen sei auf die eingereichten Dokumente zu verweisen, an deren Echtheit es keine Zweifel gebe. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Ereignisse von vor 2019 zu Recht als nicht genügend intensiv und nicht kausal für die Ausreise qualifiziert hat. Dem wird in der Beschwerde denn auch nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgehalten, dass im Zeitpunkt der Ausreise beziehungsweise im Zusammenhang mit der Warnung durch den Anwalt keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft gemacht worden sei. In der Replik wird in diesem Sinne auch eingestanden, dass der Beschwerdeführer ausgereist sei, weil ihn ein Anwalt nicht etwas aufgrund eines konkret bestehenden Haftbefehls, sondern aufgrund der allgemeinen Situation vor möglichen Übergriffen gewarnt habe. Es sind jedoch keine Hinweise darauf zu erkennen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich begründete Furcht vor ernsthaften staatlichen Übergriffen zu haben brauchte. 5.2 Daran vermögen auch die im Anschluss an die Ausreise angeblich anhängig gemachten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda nichts zu ändern. Dabei können die Fragen deren Glaubhaftigkeit sowie, ob diese rechtsmissbräuchlich provoziert worden seien, an dieser Stelle offenbleiben. Damit ist auch auf die Ausführungen bezüg-

D-1073/2024 lich Beweiswert der Dokumente nicht weiter einzugehen. Vielmehr sind die nunmehr geltend gemachten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Zwar reichte der Beschwerdeführer Dokumente ein, wonach gegen ihn ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und ein Verfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet sowie entsprechende Vorführbefehle ausgestellt worden seien. Derzeit ist aber offen, ob er (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Präsidentenbeleidigung oder Terrorpropaganda geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. Es gibt somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend den hier interessierenden Straftatbeständen betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie auch die Urteile E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Daran vermag auch der Beschwerdeeinwand nichts zu ändern, dass es in einzelnen Fällen zu Verurteilungen gekommen sei. Im vorliegenden Fall ergeben sich auch keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus. Das SEM hat richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis jetzt in der Türkei als strafrechtlich unbescholten gelten kann und er kein relevantes politisches Profil aufweise. Bezüglich der Aktivitäten des Beschwerdeführers für die kurdischen Parteien in der Türkei hat das SEM richtigerweise nicht auf eine besondere Exponiertheit geschlossen. So habe er sich nur sporadisch an Kundgebungen beteiligt beziehungsweise sei mit Aktivisten befreundet gewesen. Er war vor seiner Ausreise denn auch bezeichnenderweise keinen erheblichen Nachteilen ausgesetzt. Schliesslich gilt es auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, aus einer politisch exponierten kurdischen Familie zu stammen. Auf Beschwerdeebene wird den entsprechenden Erwägungen des SEM zur fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz des politischen Engagements in der Türkei zwar entgegengehalten, er sei schon lange politisch aktiv, was jedoch nichts an der mangelnden Exponiertheit zu ändern vermag. Vor diesem Hintergrund besteht für den Beschwerdeführer keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, aufgrund des Vorführbefehls in Haft genommen oder zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Die pauschale Behauptung in der Beschwerde und der Replik, dass die Polizei

D-1073/2024 Hausdurchsuchungen vornehme, oder das als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierende Schreiben eines türkischen Anwaltes vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 FK). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beurteilt sich somit nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen

D-1073/2024 (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK). Vorliegend ergeben sich allerdings weder aufgrund der Aktenlage noch der Beschwerdevorbringen Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung in seine Heimat im Sinne einer konkreten Gefahr ("real risk") Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde; in dieser Hinsicht kann im Übrigen auf das bereits in den vorstehenden Erwägungen Gesagte verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.3 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, wo weiterhin seine Ehefrau und Kinder sowie seine Eltern und Geschwister wohnhaft sind. Aufgrund seiner Beschreibungen darf gleichzeitig davon ausgegangen werden, dass er über umfassende Berufserfahrung verfügt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug spricht auch nicht, dass er seinen Angaben zufolge schon seit Jahren immer wieder an Panikattacken leidet, zumal die medizinische Versorgung im Heimatstaat gewährleistet ist. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erkennen. 7.4 Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

D-1073/2024 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist, werden keine Kosten auferlegt. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dieser ist unbesehen des Verfahrensausgangs ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den kommunizierten Stundenansatz ist das amtliche Honorar auf Fr. 800.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1073/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Sonja Nabholz, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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