Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1071/2016 mel
Urteil v o m 9 . November 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), unbekannter Herkunft (gemäss eigenen Angaben China [Volksrepublik]), und deren Kind B._______, geboren am (…), China (Volksrepublik) Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016 / N (…).
D-1071/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige von China tibetischer Ethnie, welche bis (…) 2013 stets in Tibet gelebt haben will – ersuchte am 14. September 2014 um Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf sie vom SEM am 30. September 2014 zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg, zum Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde. Nach der Befragung zur Person erteilte das SEM der amtsinternen Fachstelle "Lingua" den Auftrag, eine Herkunftsanalyse durchzuführen, zwecks Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in China sozialisiert worden sei. Von der Fachstelle "Lingua" wurde indes die Anhandnahme dieses Auftrages unter Verweis auf "Kapazitätsengpässe" abgelehnt. Vor diesem Hintergrund führte das SEM mit der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2014 die Anhörung zu den Gesuchsgründen durch, wobei ihr insbesondere verschiedene Fragen zu ihren Lebensumständen in Tibet und zu verschiedenen länderspezifischen Aspekten gestellt wurden. B. Im Rahmen der summarischen Befragung und der einlässlichen Anhörung führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Person aus, sie habe immer im Dorf C._______ gelebt, welches in der Gemeinde D._______ im Kreis E._______ in der Präfektur F._______ gelegen sei. Dort habe sie mit ihrer Mutter, ihrem älteren Bruder und ihrer Grossmutter zusammengelebt. Ihr Vater, welcher früher politisch aktiv gewesen und deswegen auch im Gefängnis gewesen sei, sei schon (…) verstorben. Chinesisch spreche sie nicht, da sie nie zur Schule gegangen sei, weil sie Bauern seien, respektive weil ihr ihre Mutter gesagt habe, wegen der vormaligen politischen Aktivitäten ihres verstorbenen Vaters dürfe sie die Schule nicht besuchen. Von ihrer Familie spreche nur ihr älterer Bruder etwas Chinesisch, er sei aber auch nicht zur Schule gegangen. Einen Beruf habe sie nicht erlernt, da sie immer zuhause respektive im Heimatdorf geblieben sei. Sie habe ihre Mutter im Haushalt unterstützt, bei der Feldarbeit geholfen und auch zur Grossmutter geschaut. Zum Grund für ihre Ausreise aus Tibet führte sie im Wesentlichen an, sie sei in ihrem Dorf zweimal Behelligungen vonseiten eines in der Region stationierten chinesischen Polizisten ausgesetzt gewesen, welcher sich ihr gegenüber anzüglich verhalten habe, ihr gegenüber handgreiflich geworden sei und ihr gedroht habe, über sie Geschichten zu verbreiten und sie
D-1071/2016 damit ins Gefängnis zu bringen, sollte sie sich ihm widersetzen. Der Mann habe gesagt, er wolle sie heiraten. Nach dem zweiten Vorfall habe ihr älterer Bruder gemeint, dass es jetzt nur noch schlimmer werden könne, weshalb sie zu ihrem in Nepal lebenden Onkel ausreisen solle. Sie habe daher ihr Heimatdorf am (…) 2013 in Begleitung ihres älteren Bruders verlassen. Ihr Bruder sei mit ihr am Abend nach G._______ gefahren, wo er einen Führer kontaktiert habe. Dieser Führer habe sie und zwei weitere Personen, (…), am nächsten Morgen über den Grenzfluss nach Nepal gebracht. Anschliessend sei sie von einem zweiten Führer zu ihrem in Nepal lebenden Onkel gefahren worden. Sie habe in der Folge während rund dreizehn Monaten bei ihrem Onkel gelebt, bis dieser über einen dort ansässigen Tibeter ihre Weiterreise organisiert habe. Während dieser Zeit habe sie das Haus kaum verlassen dürfen, da ihr Onkel befürchtet habe, aufgrund ihres illegalen Aufenthalts in Nepal selber Probleme zu bekommen. Nepal habe sie schliesslich am (…) 2014 verlassen, indem sie – finanziert vom Onkel, mit Hilfe von zwei Schleppern und zusammen mit drei weiteren Personen – auf dem Luftweg und über eine Zwischendestination in ein europäisches Land gebracht worden sei, von wo sie per Bahn die Schweiz erreicht habe. Auf Nachfrage nach dem Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere brachte sie vor, einen Pass habe sie nie beantragt und ihre Identitätskarte, welche ihr in E._______ ausgestellt worden sei, habe sie in der Heimat zurückgelassen, da sie diese anlässlich ihrer illegalen Ausreise aus China nicht habe mitnehmen dürfen. Sie habe die Identitätskarte noch bis G._______ bei sich gehabt. Von dort an habe sie dann keine Papiere mehr mit sich geführt, da ihr Bruder alle für die Reise nach G._______ notwenigen Dokumente wieder nach Hause zurückgenommen habe. Sie wisse nicht, ob sie ihre Identitätskarte jetzt noch beschaffen könne, da sie seit der Ausreise nie mehr Kontakt mit ihrer Familie gehabt habe, auch nicht von Nepal aus. C. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, unter ausdrücklichem Ausschluss des Vollzuges in die Volksrepublik China. In diesem Entscheid hielt das Staatssekretariat der Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, aufgrund ihrer fehlenden Chinesisch-Kenntnisse, ihres ungenügenden Alltagswissens, ihrer stereotypen Reisewegschilderungen, der Unentschuldbarkeit der Nichtbeschaffung ihrer Identitätspapiere und aufgrund ihrer unglaubhaften Asylvorbringen sei nicht davon auszugehen, dass sie
D-1071/2016 wie geltend gemacht in einem Dorf in Tibet geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Dementsprechend sei auch nicht davon auszugehen, dass sie eine Staatsangehörige von China sei, zumal alleine die Tatsache, dass sie Tibetisch spreche und tibetischer Ethnie sei, diesbezüglich keinen Beleg darstelle. Damit lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Hauptsozialisation in einer exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien stattgefunden habe, und gleichzeitig stehe fest, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten, womit auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen verzichtet werden könne. D. Dieser Entscheid wurde auf Beschwerde hin mit Urteil D-763/2015 vom 2. April 2015 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. Im Rahmen dieses Urteils wurde festgehalten, insgesamt beständen durchaus gewisse Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet, diese würden jedoch nicht als derart gewichtig erscheinen, als dass ohne weitere Abklärungen – will heissen ohne eine fundierte Analyse durch eine fachkundige Person, mithin eine Lingua-Analyse, sondern soweit ersichtlich lediglich aufgrund einer Auswertung der zuständigen Sachbearbeiterin – mit hinreichender Bestimmtheit geschlossen werden könne, die Beschwerdeführerin versuche ihre wahre Herkunft zu verschleiern. E. Nach erfolgter Rückweisung erteilte das SEM der amtsinternen Fachstelle "Lingua“ erneut den Auftrag, betreffend die Beschwerdeführerin eine Herkunftsanalyse durchzuführen. Im entsprechenden Antrag wurde festgehalten, es habe nicht nur eine Prüfung der Länderkenntnisse und des Alltagswissens zu erfolgen, sondern auch eine sprachlich-linguistische Analyse. Gemäss Aktenlage führte am 10. Juni 2015 eine sogenannte "Alltagsspezialistin" des SEM mit der Beschwerdeführerin ein telefonisches Gespräch, welches aufgezeichnet wurde. Auf der Grundlage dieser Gesprächsaufzeichnung (von 62 Minuten Dauer) verfasste am 4. Dezember 2015 eine andere Person – ein vom SEM beauftragter sprach- und länderkundiger Experte – eine Sprach- und Herkunftsanalyse (ein sog. "Lingua-Gutachten"). In seinem Gutachten gelangte der Experte aufgrund einer Würdigung der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin und aufgrund einer linguistischen Analyse ihrer sprachlichen Eigenheiten zum
D-1071/2016 Schluss, deren Hauptsozialisation habe sehr wahrscheinlich nicht in der von ihr angegebenen Herkunftsregion in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden. F. Am 6. Januar 2016 brachte das SEM der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis des eingeholten Herkunftsgutachtens im Rahmen eines ausführlichen Schreibens zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung, wobei sie an der geltend gemachten Herkunft festhielt. Ferner wies sie insbesondere darauf hin, dass der von ihr gesprochene Dialekt nicht mit dem Dialekt ihres Heimatgebiets E._______, sondern mit demjenigen von F._______ verglichen worden sei. Mithin seien zwei verschiedene Dialekte miteinander verglichen worden und sei die Auswertung entsprechend verzerrt. G. Unter Verweis auf die nunmehr vorliegenden Aktenlage lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Januar 2016 – eröffnet am 28. Januar 2016 – erneut ab, wiederum verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, unter ausdrücklichem Ausschluss des Vollzuges in die Volksrepublik China. H. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2016 Beschwerde, wobei sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Neubeurteilung der Sache, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
D-1071/2016 I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, da von der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Bedürftigkeit noch nicht belegt worden war. Abschliessend wurde das SEM unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen. J. Am 25. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des für sie zuständigen Sozialdienstes vom 10. Februar 2016 nach, in welchem bestätigt wird, dass sie Sozialhilfeempfängerin sei. K. In seiner Vernehmlassung vom 1. März 2016 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 8. März 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Am (…) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin – B._______ – geboren. Sie wurde am 27. Juni 2018 von H._______ (N […]; vorläufig aufgenommen als Flüchtling am […]) vorgeburtlich als Tochter anerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
D-1071/2016 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Das während des Beschwerdeverfahrens geborene Kind wird praxisgemäss in das Verfahren der Mutter einbezogen. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunft aus und Hauptsozialisation in Tibet sowie der angeführten Asylvorbringen anschliessen kann. 3.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das SEM in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre angebliche Herkunft aus Tibet seien unglaubhaft. Insbesondere hätte die
D-1071/2016 landeskundlich-kulturelle sowie linguistische Analyse der sachverständigen Person ergeben, dass die geltend gemachte Sozialisation im Kreis E._______ zu bezweifeln sei. So habe sie in den Bereichen Geographie, Landwirtschaft und Schulwesen zwar jeweils einige richtige, jedoch verschiedentlich auch falsche und befremdliche – oder auch gar keine – Aussagen gemacht. Zur Ausstellung von Personalausweisen habe sie durchwegs richtige Angaben gemacht, allerdings sei ihr die Existenz einer Krankenversicherungskarte erstaunlicherweise nicht bekannt gewesen. Zusammenfassend habe die sachverständige Person festgehalten, die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin seien teilweise lückenhaft oder veraltet, wobei bei einer einheimischen Person im Alter der Beschwerdeführerin und mit dem geltend gemachten sozialen, ethnischen und beruflichen Profil nicht mit solchen Wissenslücken zu rechnen sei. Auch die linguistische Analyse – mangels wissenschaftlicher Studien zum Dialekt in E._______ habe sich die sachverständige Person des Dialektes der Gebietshauptstadt F._______ als Referenzvarietät bedient – habe ergeben, dass die Sprache der Beschwerdeführerin in Bezug auf Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon keinerlei Ähnlichkeiten mit dem F._______-Dialekt aufweise, obwohl dies aufgrund der geographischen Nähe zu erwarten gewesen wäre. Entsprechend sei die sachverständige Person zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht wie geltend gemacht im Gebiet F._______ in Tibet sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Im Rahmen des der Beschwerdeführerin hierzu gewährten rechtlichen Gehörs habe sie weder inhaltlich neue noch plausible Elemente vorbringen können, welche das Ergebnis der professionellen Herkunftsabklärung in Frage zu stellen vermocht hätten. Ferner habe die Beschwerdeführerin keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gelegt, die dem Beleg der geltend gemachten Herkunft hätten dienen können. Die fehlende Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der diesbezüglichen Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin, sowie der Umstand, dass sie seit Einreichung des Asylgesuchs nichts unternommen habe, um entsprechende Papiere zu besorgen und nachzureichen, stützten mithin die Erkenntnisse des Lingua-Gutachtens und liessen ferner den Verdacht aufkommen, dass sie ihre Identität und ihren Reiseweg zu verschleiern versuche. Zweifel an ihren Vorbringen würden durch die – als pauschal, unspezifisch und substanzlos zu beurteilende – Reisewegschilderung noch verstärkt. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den geschilderten Grenzübertritt von Tibet nach Nepal nie selber unternommen habe, und auf anderem als dem von ihr geschilderten Weg nach Europa gelangt sei. Schliesslich stützten auch die unplausibel und widersprüchlich
D-1071/2016 – mithin unglaubhaft – ausgefallenen Aussagen zu den Asylgründen das Ergebnis des Lingua-Gutachtens in einem weiteren Punkt und bestärkten das SEM in seinem Schluss, dass seine Zweifel an der geltend gemachten Herkunft und Staatsangehörigkeit berechtigt seien. Vor diesem Hintergrund komme das SEM nicht umhin, die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Vorbehalt gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik) zu erfassen. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Hauptsozialisation in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen und sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – obwohl unbestritten tibetischer Ethnie – vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Zur rechtlichen Begründung verwies die Vorinstanz auf die entsprechenden Passagen in BVGE 2014/12. Nach dem Gesagten hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei – unter Ausschluss der Volksrepublik China – zulässig, zumutbar und möglich, zumal die Beschwerdeführerin die Folgen der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Identitätsangaben und ihres Sachverhaltsvortrages zu tragen habe und es ihr zuzumuten sei, bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. 3.2 Im Rahmen ihrer Eingabe vom 22. Februar 2016 hält die Beschwerdeführerin zunächst fest, dass der vorliegende Asylentscheid ‚eins zu eins‘ mit demjenigen aus dem Jahr 2015 übereinstimme, wobei lediglich der Schluss auf das (dem Lingua-Gutachten zu Grunde liegende) Telefoninterview angepasst worden sei. Sodann nahm sie inhaltlich zu den im Lingua- Gutachten als unstimmig hervorgehobenen Aussagen in den Bereichen Geographie, Landwirtschaft, Schulwesen und Ausweise Stellung, wobei hierfür auf die Akten (vgl. A36) respektive – soweit entscheidrelevant – auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden kann. Insgesamt hielt die Beschwerdeführerin an ihrer chinesischen Staatsbürgerschaft fest. Sie habe bis zu ihrer Flucht immer in Tibet gelebt und ihr Heimatland nie verlassen. Zur Frage der Glaubhaftmachung brachte sie vor, die Flucht sei für sie sehr traumatisch gewesen. Sie habe ihre Familie von einem Tag auf
D-1071/2016 den anderen verlassen müssen und habe seither keinen Kontakt mehr gehabt. Ihre nahsten Bezugspersonen seien plötzlich weggefallen. Das sei sehr schwer zu ertragen und eine sehr belastende Situation. Es sei ihr nicht leicht gefallen, sich innert kürzester Zeit an völlig neue Gegebenheiten anzupassen. Sie sei mit der Hoffnung auf eine bessere Zukunft und auf ein Leben in einem freien Land in die Schweiz gekommen und bemühe sich sehr, sich zu integrieren. Insgesamt habe sie die Mitwirkungspflicht stets befolgt und Auskunft über ihre Identität gegeben. In den Augen der chinesischen Regierung sei sie ein Staatsfeind, und sie könne deshalb ihre Familie in Tibet nur unter grosser Gefahr kontaktieren, weil sonst ihre Angehörigen verdächtigt würden, Kontakte mit Separatisten zu pflegen. Im Sinne eines Eventualstandpunktes machte die Beschwerdeführerin ferner geltend, aufgrund ihrer glaubhaften illegalen Ausreise lägen – im Sinne der Rechtsprechung diesen Gerichts – subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. Zudem sei der Wegweisungsvollzug undurchführbar. Sie habe mit ihrem Heimatland Tibet gebrochen und könne und wolle nicht mehr zurück. Sie habe von Geburt bis zum Tage ihrer Flucht in Tibet gelebt und sei noch nie im Ausland gewesen. Zudem habe sie nie Reisepapiere besessen, weshalb sie solche auch nicht besorgen könne. Sie besitze keine Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates und ihre Familie lebe immer noch in Tibet. 3.3 Nach einlässlicher Analyse der damaligen Quellenlage gelangte die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer publizierten Praxis zum Schluss, dass im Falle einer Person, bei welcher die tibetische Ethnie erstellt ist, vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die betreffende Person habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.3.). Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis einer eingehenden Prüfung unterzogen, wobei das Gericht zum folgendem Schluss gelangt ist: Für Angehörige der tibetischen Ethnie besteht sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise unter engen Voraussetzungen ist es auch möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit – wegfällt. Daneben muss aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit
D-1071/2016 erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. E. 5.8 [erster Absatz; Zwischenergebnis nach E. 5.4 - 5.7]). 3.4 In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen die bisherige Praxis auf ihre Aktualität hin überprüft, zum andern hat das Gericht – im Sinne einer Präzisierung – namentlich festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.8 - 5.10). Im Lichte dieser Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin zentrale Bedeutung zu. 3.5 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
D-1071/2016 zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.3). 3.6 Zunächst ist die Bedeutung des in casu vorliegenden Lingua-Gutachtens zu beurteilen, zumal sich die vorinstanzlichen Feststellungen massgeblich auf dieses stützen. Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu das vorerwähnte Urteil BVGE 2014/12, E. 4.2). Vorliegend kann sich das SEM auf ein entsprechendes Gutachten stützen, zumal der vom Staatssekretariat beauftragte Experte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2015 nicht nur auf eine landeskundlich-kulturelle Evaluation abgestellt hat, sondern von seiner Seite auch eine ausführliche sprachwissenschaftliche Analyse durchgeführt worden ist. Die Schlussfolgerungen des Experten stützen sich damit auf eine umfassende Analyse und der Bericht vermag aufgrund nachvollziehbarer und schlüssiger Ausführungen insgesamt zu überzeugen. An der Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten bestehen vorliegend keine Zweifel, handelt es sich bei der sachverständigen Person doch um einen ausgewiesenen Experten (vgl. A28), und erwähnt sie im Rahmen ihrer Analyse doch auch verschiedentlich von der Beschwerdeführerin korrekt beantwortete landeskundlich-kulturelle Fragen. In diesem Kontext sind zwei Bemerkungen zu machen. Zunächst ist festzuhalten, dass die sachverständige Person im sorgfältig abgefassten Bericht korrekte Aussagen der Beschwerdeführerin
D-1071/2016 zum landeskundlich-kulturellen Kontext des von ihr geltend gemachten Heimatorts in Tibet durchaus angemessen würdigt, und lediglich nach Abwägung gegen die falschen oder unstimmigen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Schluss kommt, eine Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin im Kreis E._______ sei aus landeskundlich-kultureller Sicht zweifelhaft. Zweitens ist in Bezug auf die Lingua-Analyse mit der Beschwerdeführerin festzustellen, dass die Verwendung des F._______-Dialekts als Referenzdialekt für den Vergleich der Sprache der Beschwerdeführerin mit dem auf dem Lhasa-Dialekt beruhenden exiltibetischen Koine wohl kaum als ideal bezeichnet werden kann, liegt der geltend gemachte Heimatort der Beschwerdeführerin doch über (…) Kilometer entfernt von F._______. Dieser Beobachtung ist allerdings die überzeugende Erklärung der sachverständigen Person entgegenzuhalten, es lägen keine wissenschaftlichen Studien zum Dialekt von E._______ vor, und es sei – aufgrund verschiedener Umstände wie des geographischen Dialektkontinuums sowie der administrativen und kulturellen Zugehörigkeit von E._______ zu F._______ – davon auszugehen, dass die Sprache der Probandin mehr Übereinstimmungen mit dem Dialekt von F._______ als mit demjenigen von Lhasa respektive der exiltibetischen Koine aufweisen müsste. Angesichts der Feststellung, die Sprache der Beschwerdeführerin habe auf den drei Analyseebenen – Lexikon, Phonetik/Phonologie und Morphologie – keine Ähnlichkeiten mit dem Dialekt von F._______, sondern fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit demjenigen von Lhasa (respektive der exiltibetischen Koine) aufgewiesen, vermag der Schluss der sachverständigen Person, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im tibetischen Gebiet F._______ hauptsozialisiert wurde, auch in Bezug auf die linguistische Analyse zu überzeugen. Insgesamt ist das Gesamtergebnis der Lingua- Analyse, nämlich dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Kreis E._______, Gebiet F._______, Tibet, stattgefunden habe, schlüssig und nachvollziehbar. Den korrekten Aussagen der Beschwerdeführerin im landeskundlich-kulturellen Teil und dem nicht idealen Referenzdialekt im linguistischen Teil der Analyse wird dadurch Rechnung getragen, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin in E._______ eben gerade nicht eindeutig, sondern lediglich mit hoher Wahrscheinlichkeit für unglaubhaft befunden wird. Insgesamt überzeugen sowohl Begründung als auch Ergebnis der Analyse. 3.7 Diesem Schluss vermögen die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs und ihrer Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Die Beschwerdeführerin kann ihre
D-1071/2016 fehlerhaften Angaben zur Geographie und zur Landwirtschaft ihrer Heimatregion nicht überzeugend erklären. Ferner und insbesondere gelingt es ihr auch nicht, die doch eindeutigen Ergebnisse der linguistischen Analyse zu entkräften. Dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend macht, die sachverständige Person habe ihren Dialekt mit demjenigen von F._______ und nicht mit dem von E._______ verglichen ist zwar korrekt. Damit vermag sie aber die diesbezüglich schlüssige Erklärung des Experten nicht zu widerlegen (vgl. dazu ausführlich oben, E. 3.6). Auch die – teilweise durchaus korrekten und nachvollziehbaren – Herkunftsaussagen der Beschwerdeführerin im Kontext von Befragung und Anhörung vermögen das schlüssige und überzeugend begründete Analyseergebnis der sachverständigen Person im Ergebnis nicht umzustossen. Zudem hat die Beschwerdeführerin, wie von der Vorinstanz richtig vermerkt, keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gelegt, welche die von ihr geltend gemachte Herkunft aus Tibet zu belegen vermöchten. 3.8 Gesamthaft muss damit auf Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin geschlossen werden, und ist von einer Verschleierung der tatsächlichen Herkunft ihrerseits auszugehen. Bei dieser Sachlage ist zum einen den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen, weshalb sich auch eine genauere Prüfung derselben erübrigt. Zum andern hat die Beschwerdeführerin – wie vom SEM im Ergebnis zu Recht erkannt und wie nachfolgend aufgezeigt – als unbekannter Herkunft zu gelten. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der exiltibetischen Diaspora hauptsozialisiert worden ist, und damit entweder nie am angeblichen Herkunftsort in Tibet gelebt, oder aber diesen deutlich früher als geltend gemacht verlassen hat. 4. 4.1 Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihre Herkunft machen, respektive unglaubhafte Angaben zu ihrem Aufenthalt während der letzten Jahre vor der Gesucheinreichung in der Schweiz, sind gemäss BVGE 2014/12 grundsätzlich verschiedene Konstellationen bezüglich ihrer mutmasslichen tatsächlichen Herkunft (vorab aus Indien oder Nepal) wie auch ihrer Staatsangehörigkeit (tatsächlich weiterhin vorab China, aber auch Indien oder Nepal) möglich, wobei diese Konstellationen nach jeweils unterschiedlichen Prüfungsrastern zu beurteilen wären, so gerade auch im Lichte der Drittstaatenregelung gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2014/12, E. 5.8 [zweiter Teil]). Vorliegend lässt sich aufgrund der Akten mit Bestimmtheit einzig sagen,
D-1071/2016 dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu ihrer Sozialisierung und – daraus folgend – ihrem Aufenthaltsort vor ihrer Einreise in die Schweiz kann jedoch vonseiten der Asylbehörden nicht eruiert werden, nach welcher Fallkonstellation sie zu beurteilen wäre. 4.2 In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Vorliegend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen betreffend die Frage, welchen effektiven Status sie an ihrem bisherigen Aufenthaltsort mutmasslich in Nepal oder in Indien innehat, wie auch die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie tatsächlich besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht sie namentlich eine Prüfung der Drittstaatenregelung gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG, aber auch eine Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9). 4.3 Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht bei einer Konstellation wie vorliegend – wenn also eine Personen tibetischer Ethnie wie die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft verschleiert oder verheimlicht – vermutungsweise davon aus, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 5. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Stelle ist ferner anzumerken, dass sich der Verfahrensgegenstand vorliegend lediglich auf die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin – und somit inzident auf eine von der Mutter abgeleitete derivative Flüchtlingseigenschaft der nach Geburt ins Verfahren einbezogenen Tochter – beschränkt. Namentlich nicht beurteilt wird in casu die Frage, ob die Tochter (und allenfalls die Beschwerdeführerin) aus der Beziehung zum als Flüchtling vorläufig aufgenommenen H._______ einen flüchtlingsrechtlichen Aufenthaltsstatus derivativ ableiten kann. Der Beschwerdeführerin ist unbenommen, im Namen der Tochter (respektive in
D-1071/2016 eigenem Namen) ein entsprechendes Gesuch zu stellen, woraufhin der diesbezügliche Sachverhalt von der Vorinstanz abzuklären wäre. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, zumal gemäss aktueller Aktenlage nicht davon auszugehen ist, sie würden mit dem Vater von I._______ in einer eheähnlichen beziehungsweise einer Familiengemeinschaft leben. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet jedoch wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat daher die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vonseiten der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, zumal sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. 7.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und von daher die Möglichkeit besteht, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 6).
D-1071/2016 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid über die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Februar 2016 beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 auf einen späteren Zeitpunkt vertagt, wobei die Beschwerdeführerin gebeten wurde, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Ebenfalls am 25. Februar 2016 – zeitgleich mit dem Ergehen der Zwischenverfügung – wurde eine Unterstützungsbestätigung betreffend die Beschwerdeführerin ins Recht gelegt, mithin das Erfordernis der Bedürftigkeit rechtsgenüglich belegt. Zudem waren die Beschwerdevorbringen zum Eingabezeitpunkt nicht aussichtslos. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt und ist von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1071/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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