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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2014 D-1067/2014

17. März 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,394 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1067/2014/mel

Urteil v o m 1 7 . März 2014 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 / N (…).

D-1067/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. September 2011 verliessen und gleichentags in die Schweiz einreisten, wo sie am 15. September 2011 um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machten, sie stammten aus E._______ und hätten sich von 1992 bis 1997 kriegsbedingt als Flüchtlinge in Österreich aufgehalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers orthodoxe Serbin sei und die anderen Familienmitglieder muslimische Bosniaken, dass sie seit ihrer Rückkehr in den Heimatstaat im Jahr 1997 als ethnisch gemischte Familie, namentlich aufgrund der serbischen-orthodoxen Ethnie der Ehefrau beziehungsweise Mutter, Behelligungen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen seien, dass man ihr aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit im August 2009 ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt habe und sie seither "schwarz" in verschiedenen Restaurants gearbeitet habe, dass sie überdies mit einer muslimischen Nachbarin in Streit geraten sei, da diese sie zur Konversion aufgefordert, beschimpft und die Katze der Familie geschlagen habe, dass man auch den Sohn D._______ in der Schule geschlagen und bedroht habe und Mitschüler versucht hätten, ihn mit einem Messer zu verletzen, ohne dass die Schulleitung dagegen massgeblich vorgegangen sei, dass der Beschwerdeführer in F._______ in einer Metallverarbeitungsfirma für Aluminium gearbeitet habe und in seinem Arbeitsumfeld streng gläubige Wahhabiten für ihre Glaubensrichtung geworben hätten, dass diese unter Drohungen immer wieder auf einen Beitritt der Beschwerdeführenden und die Konversion der Beschwerdeführerin insistiert hätten,

D-1067/2014 dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2010 aufgrund ausbleibender Lohnzahlungen seine Arbeitsstelle gekündigt habe und mit dem vormaligen Arbeitgeber – mutmasslich ebenfalls ein Wahhabite – in Streit geraten sei, dass die Beschwerdeführenden gesundheitliche Probleme geltend machten, dass die Tochter C._______ von einem ehemaligen Schulfreund, welcher nunmehr den Wahhabiten angehöre, nachdrücklich aufgefordert worden sei, ihre Mutter zur Konversion zu überreden, dass sie wegen der geschilderten Situation ihre Arbeitsstelle verloren habe, dass sie im Sommer 2010 von Jugendlichen Schläge erlitten habe, dass sie aufgrund all dieser Behelligungen ebenfalls psychische Probleme bekommen und sich deshalb von Anfang Mai bis Anfang Juli 2011 in Schweden bei Freunden aufgehalten habe, um sich zu erholen, dass sich die Familie aus Angst vor weiteren Behelligungen und Drohungen zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 5. Juli 2012 abwies und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen erwog, die geltend gemachten Behelligungen durch die Wahhabiten würden kein asylrelevantes Ausmass erreichen, dass der Vollzug sich als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM durch ihre vormalige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 6. August 2012 im Vollzugspunkt anfechten liessen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit Urteil vom 11. September 2012 als offensichtlich unbegründet abwies,

D-1067/2014 dass für weitere Einzelheiten des ordentlichen Verfahrens samt beigebrachter Beweismittel auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist, II. dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihrer vormaligen Rechtsvertretung datiert vom 8. Oktober 2012, 20. November 2012 und 25. Januar 2013 an das BFM gelangten und um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Juli 2012 ersuchten, dass das BFM der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 1. November 2012, 5. Dezember 2012 und 25. Juli 2013 mitteilte, die Behandlung ihrer Eingaben werde mangels substanziierter Wiedererwägungsgründe nicht anhandgenommen, III. dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer neuen Rechtsvertretung vom 25. September 2013 an das BFM gelangten und um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Juli 2012 im Vollzugspunkt sowie um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersuchten, dass sie zur Begründung insbesondere auf die Gefährdung durch Wahhabiten und den sich verschlechternden gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin (Ehefrau beziehungsweise Mutter) hinwiesen, dass der Eingabe ein psychiatrischer Bericht über den Zustand der Beschwerdeführerin vom 17. September 2013, zwei D._______ betreffende Arztberichte aus dem Heimatland und Pressematerial hinsichtlich der Gefährdungssituation wegen der Wahhabiten vor Ort beilagen, dass das BFM dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 24. Januar 2014 – eröffnet am 28. Januar 2014 – abwies, seine Verfügung vom 5. Juli 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, mit dem Wiedererwägungsgesuch werde das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage geltend gemacht,

D-1067/2014 dass im ordentlichen Verfahren indes die grundsätzliche Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der bosnischen Behörden bei erfolgten oder drohenden Behelligungen der Wahhabiten festgestellt worden sei, dass der psychiatrische Bericht über den Zustand der Beschwerdeführerin vom 17. September 2013 aufgrund mangelhafter Angaben und nicht überzeugender Schlussfolgerungen gewisse Fragen aufwerfe, dass einer allfälligen psychischen Dekompensation mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden könne, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 27. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Undurchführbarkeit respektive eventualiter der Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragten, dass sie als Beweismittel einen Abklärungsbericht eines Anwalts vom 22. Februar 2014, einen die Beschwerdeführerin betreffenden spezialärztlichen Bericht vom 24. Februar 2014 und Internetberichte zur Situation vor Ort einreichten, dass zur Begründung der Eingabe die sich verschärfende Gefahr vor Ort wegen der radikal-islamistischen Wahhabiten vorgebracht wurde, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig abgeklärt noch sorgfältig gewürdigt habe, dass die Vorfluchtsituation der Beschwerdeführenden auch durch den Anwaltsbericht vom 22. Februar 2014 bestätigt werde, dass gemäss Arztbericht in Bosnien keine adäquate medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin gewährleistet sei, dass das angeblich vorhandene soziale Netz vor Ort stark zu relativieren sei,

D-1067/2014 dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Einzelheiten der Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Gericht den allfälligen Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 3. März 2014 einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass bei Wiedererwägungsgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG – mithin am 1. Februar 2014 – hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 Abs. 2) gilt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-1067/2014 dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, wobei ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz auf die Eingabe vom 25. September 2013 eintrat und an der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bosnien-Herzegowina festhielt, dass die pauschalen Beschwerderügen, die Vorinstanz habe dabei den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig abgeklärt noch sorgfältig gewürdigt, durch die vorliegenden Akten nicht gestützt wird und entsprechend keine Gehörsverletzung ersichtlich ist, dass im abgeschlossenen Asylverfahren erwogen wurde, der bosnischherzegowinische Staat sei grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig und verfüge sowohl über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein funktionierendes Rechts- und Justizsystem,

D-1067/2014 dass sich die Beschwerdeführenden daher, soweit sie strafrechtlich relevanten Behelligungen seitens Dritter ausgesetzt seien, an die zuständigen Instanzen im Heimatstaat wenden könnten und ihnen entsprechender Schutz auch gewährt werde, dass zwar in Einzelfällen Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholter Intervention nicht einleiten würden, aber die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die den Betroffenen zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass der bosnisch-herzegowinische Staat grundsätzlich bestrebt sei, die Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass im Übrigen insbesondere Übergriffe und Drohungen von Seiten der Wahhabiten im Heimatstaat der Beschwerdeführenden nicht toleriert würden, dass zwar Diskriminierungen und Übergriffe gegen religiöse Minderheiten im Heimatstaat der Beschwerdeführenden nach wie vor vorkommen könnten, diese jedoch nicht ein Ausmass im Sinne einer Situation allgemeiner Gewalt gegenüber religiösen Minderheiten erreichen würden, dass die im Wiedererwägungsverfahren erneut geltend gemachte Furcht vor Nachteilen aus religiösen Gründen zwar nachvollzogen werden kann und sich die Situation möglicherweise lokal verschärft hat, dass aber insofern keine in wiedererwägungsrechtlicher Weise relevant veränderte Sachlage dargetan ist, als die grundsätzliche Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden nach wie vor besteht, dass denn auch gemäss Beschwerdevorbringen gewisse Exponenten der Wahhabiten angeklagt, nicht aber in Haft genommen worden seien, dass vor diesem Hintergrund auch die eingereichten ärztlichen Berichte zu den Übergriffen durch Dritte gegen den Sohn D._______ zu keiner wiedererwägungsweise relevanten neuen Sachlage zu führen vermögen, dass die Beschwerdeführerin – die Ehefrau beziehungsweise Mutter – eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands vorbringt und entsprechende Berichte eingereicht hat,

D-1067/2014 dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen indes – wie im bereits zitierten Urteil festgehalten – nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr in den Heimatstaat zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, dass die Beschwerdeführerin gemäss aktuellstem Arztbericht insbesondere unter psychischen Beschwerden leidet und auf eine regelmässige ambulante Betreuung angewiesen ist, dass – wiederum gemäss Urteil vom 11. September 2012 – vorliegend von einer adäquaten medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina auszugehen ist, zumal die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Heimatstaat vor ihrer Ausreise bereits in Behandlung war und entsprechende Medikamente erhältlich waren, dass der Wahrheitsgehalt der Behauptung im Arztbericht vom 24. Februar 2014, die dortige Behandlung sei inadäquat gewesen, insofern offen gelassen werden kann, als es der Beschwerdeführerin im Bedarfsfall unbenommen bliebe, mit Hilfe der Strukturen vor Ort einen Behandlungswechsel zu veranlassen, dass eine allfällige Akzentuierung ihres Leidens in der geltend gemachten Form nicht wiedererwägungsrechtlich relevant ist, da eine ambulante Therapie auch bei stärkeren Symptomen vor Ort als durchführbar erscheint, dass gemäss Arztbericht vom 24. Februar 2014 im Übrigen im vergangenen Jahr eine leichte Zustandsbesserung eingetreten sei, dass einer allfälligen psychischen Dekompensation mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden könnte, dass den Akten sodann nach wie vor keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten,

D-1067/2014 dass die Beschwerdeführenden im ordentlichen Verfahren geltend machten, im Heimatstaat finanziell gut versorgt gewesen zu sein, und über eine vergleichsweise gute Schul- und Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrungen aufgrund verschiedener Erwerbstätigkeiten im Heimatstaat verfügen, dass die Wiederwägungsvorbringen, wonach aufgrund der generellen Verarmung der Bevölkerung vor Ort und der religiösen Situation der Beschwerdeführenden ihre Perspektiven eingeengt seien, in dieser eher pauschalen Form wiederum nicht auf eine relevante Veränderung der Situation hindeuten (vgl. dazu A 11 S. 3; A 12 S. 3 und 4), dass somit nach wie vor weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass es sich vor diesem Hintergrund mangels Relevanz erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen und Beweismittel einzugehen, dass die Beschwerde vom 27. Februar 2014 daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-1067/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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