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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2012 D-1064/2012

4. April 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,567 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1064/2012/sed

Urteil v o m 4 . April 2012 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Maître Raphaël Tatti, Avocat, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2012 / N (…).

D-1064/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden erstmals am 26. Dezember 1996 um Asyl ersuchten, die Vorinstanz das Asylgesuch jedoch mit Verfügung vom 11. Februar 1997 abwies, dass die Vorinstanz auf ihr zweites Asylgesuch vom 10. November 1997 mit Verfügung vom 12. Dezember 1997 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden ihr drittes Asylgesuch am 28. Juli 1999 einreichten, welches ebenfalls mit Verfügung des BFM vom 21. Oktober 1999 abgewiesen wurde und das weitergezogene Verfahren mit Urteil der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 6. Dezember 2000 aufgrund unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführenden abgeschrieben wurde, dass das BFM mit zwei separaten Verfügungen vom 7. November 2002 auf die vierten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 24. Oktober 2002 nicht eintrat und auch die ARK mit Urteil vom 12. Dezember 2002 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat, da weder eine Beschwerdeverbesserung noch ein Kostenvorschluss geleistet wurde, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge mit dem Flugzeug am 18. beziehungsweise 19. Oktober 2011 von Bosnien in die Schweiz einreisten, wo sie am 6. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ erneut um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 21. Dezember 2011 sowie der Anhörung vom 5. Januar 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer (Ehemann) werde aufgrund einer erbrachten Zeugenaussage verfolgt, dass im März 2003 der Schwager des Beschwerdeführers in I._______ absichtlich zu Tode gefahren worden sei und die Beschwerdeführenden damals in J._______ gelebt hätten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als Zeuge einvernommen worden sei, weil er damals am Tatort anwesend gewesen sei, dass der Täter in der Folge zu dreizehn Jahren Gefängnis verurteilt worden sei und der Beschwerdeführer sich deshalb vor dessen Angehörigen, insbesondere dessen Bruder, fürchte,

D-1064/2012 dass sich der Beschwerdeführer zwischen 2004 und 2009 in Bosnien aufgehalten habe, dass er im Jahre 2009 einmal von Verwandten des verurteilten Täters mit einem Messer verletzt worden und er daraufhin im März/April 2009 nach K._______ gegangen sei, wobei seine Familie in Bosnien zurückgeblieben sei, dass der Beschwerdeführer nach seinem illegalen Aufenthalt mit Haftfolge in K._______ im April 2011 nach Bosnien zurückgekehrt sei und die Verwandten des Verurteilten erfahren hätten, dass er sich wieder in Bosnien aufhalte, dass sich der Beschwerdeführer an die lokale Polizei gewendet und das Problem erläutert habe, diese jedoch nichts unternommen hätten, dass er daraufhin nach L._______ gegangen sei, wo er einige Tage bei Verwandten der Ehefrau gewohnt habe, dass er jedoch aus Angst, dort aufgespürt zu werden, wieder nach M._______ zurückgekehrt sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach ihrem Verschwinden im April 2010 bei ihrer Schwiegermutter in der Schweiz verblieben sei, dass sie jedoch im April 2011 nach Bosnien zurückgekehrt sei, nachdem sie erfahren habe, dass sich ihr Mann wieder dort aufhalte, dass sie geltend machte, selber keine Probleme gehabt, jedoch unter den Problemen ihres Ehemannes gelitten zu haben, dass zudem die älteste minderjährige Tochter der Beschwerdeführenden (N._______) nach Einreichen des letzten Asylgesuchs zusammen mit der Mutter (Beschwerdeführerin) am 25. November 2009, die Schweiz nicht verlassen habe, dass sie (N._______) angab, Bosnien verlassen zu haben, als sie noch klein gewesen sei und sie somit dort keine Probleme gehabt habe, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 24. Januar 2012 – eröffnet am 25. Januar 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,

D-1064/2012 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden konkrete Indizien und Anhaltspunkte fehlen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Bosnien mehrheitlich im Hause seiner Schwägerin aufgehalten habe und es den Angehörigen der Familie des Verurteilten jederzeit möglich gewesen wäre, dessen Aufenthaltsort ausfindig zu machen, falls sie daran Interessen gehabt hätten, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer zum Ziel der Angriffe seitens der Familie des Verurteilten hätte werden sollen, zumal der Beschwerdeführer nicht der damaligen Gerichtsverhandlung beigewohnt habe, sondern lediglich bei den Untersuchungshandlungen zugegegen gewesen sei, dass es zudem nicht plausibel erscheine, weshalb die Familie des Verurteilten den Hauptzeugen des Verfahrens (und Onkel der Beschwerdeführerin), O._______, hätte verschonen sollen, da dieser während der Hauptverhandlung ausgesagt haben soll, dass auch realitätsfremd sei, dass der Beschwerdeführer acht Jahre nach dem Vorfall hätte zu Rechenschaft gezogen und nach I._______ entführt werden sollen, zumal das Verfahren mit Urteil vom (…) abgeschlossen worden sei und folglich nicht klar sei, inwiefern der Beschwerdeführer in dieser Sache als Zeuge zugunsten des bereits verurteilten Täters hätte Einfluss nehmen können, dass zu bemerken sei, dass es in der Tat vorkomme, dass Zeugen wegen ihrer Aussagen in einem Prozess eingeschüchtert, bedroht oder gar ermordet würden, jedoch eine solche Beeinflussung nur während eines laufenden Verfahrens Sinn mache, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervorgehe, dass er in dieser Hinsicht zwischen 2004 und der Verurteilung des Täters im (…) Probleme gehabt habe, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erklärung, er habe damals unbehelligt leben können, weil der Täter in Haft gewesen sei, nicht zu überzeugen vermöge, zumal auch andere Familienangehörige des Angeklagten als Bedrohung in Frage gekommen wären, hätte ein reales Verfolgungsinteresse bestanden,

D-1064/2012 dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Bedrohungssituation bezeichnenderweise sehr vage ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer aus dem Vorfall in I._______ keine Gefährdungssituation asylrelevanten Ausmasses herzuleiten vermöge, da keine Anhaltpunkte vorlägen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, dass die unbegründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung auch durch den Umstand bestärkt werde, dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge bereits am 18. respektive 19. Oktober 2011 in die Schweiz eingereist sei, jedoch das Asylgesuch erst am 6. Dezember 2011 gestellt habe, dass sich nämlich erfahrungsgemäss tatsächlich verfolgte Personen unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz den zuständigen Behörden offenbaren würden, dass der Schluss nahe liege, dass es sich beim Vorfall im Jahre 2009, anlässlich dessen der Beschwerdeführer von Verwandten des Täters mit einem Messer verletzt worden sei, um einen Einzelfall handle, dass es zudem fraglich sei, ob dieser Vorfall überhaupt etwas mit dem damals bereits abgeschlossenen Verfahren zu tun gehabt haben könnte, dass aufgrund der vorgehenden Erwägungen die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates Bosnien offen bleiben könne, dass ebenfalls offen bleiben könne, ob überhaupt ein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG vorliege und ob der Beschwerdeführer über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge, dass dennoch festzuhalten sei, dass der bosnische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sei und sowohl über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein Rechts- und Justizsystem verfüge, dass der im Sachverhalt dargelegte Vorfall auch in Bosnien einen Straftatbestand darstelle, der auch dort strafrechtlich verfolgt werde, dass es zwar in einzelnen Fällen vorkomme, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiten würden, jedoch die Möglichkeit

D-1064/2012 bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass der bosnische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass hinzuzufügen sei, dass es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit all seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren, sondern dass vielmehr erforderlich sein müsse, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, die den Betroffenen objektiv zugänglich sowie individuell zumutbar sei, dass diese Voraussetzungen vorliegend klarerweise gegeben seien, dass der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht habe, die Behörden hätten ihn nicht ernst genommen, ihm jedoch entgegen gehalten werden müsse, dass er nach der allfälligen Untätigkeit der Behörden nicht interveniert und es somit unterlassen habe, den bosnischen Behörden die Möglichkeit zu geben, ihn zu schützen, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten sei, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst.a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bezeichnet habe, dass festzuhalten sei, dass unter den geltend gemachten schwierigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen eine Vielzahl von Personen zu leiden hätten und sich in einer ähnlichen Situation befinden würden, dass es folglich an der vom Asylgesetz geforderten Zielgerichtetheit der Verfolgung fehle, dass allein die Zugehörigkeit zur Minderheit der ethnischen Roma und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumstände noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen darlegen würden, dass die Beschwerdeführerin (Ehefrau) ihre Probleme aus der Verfolgungssituation ihres Ehemannes abgeleitet habe und demzufolge die vorangegangenen Feststellungen auch für sie gelten würden,

D-1064/2012 dass an diesen Erwägungen auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen würde, dass die Bestätigung des Amtes für Flüchtlinge und vertriebene Personen in M._______ vom 4. Oktober 2011 als Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweischarakter taxiert werden müsse, zumal die Beschwerdeführenden den in der Bestätigung genannten Übergriff im April 2011, anlässlich dessen der Beschwerdeführer mit einem stumpfen Gegenstand am ganzen Körper verletzt worden sein soll, gar nicht geltend gemacht hätten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden und demzufolge sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, sodass das Asylgesuch abzulehnen sei, dass schliesslich auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Bosnien und Herzegowina sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden mehrere Verwandte in ihrem Heimatland hätten und von Ihnen, auch wenn sie nur gering sein möge, Hilfe erwartet werden dürfte, dass auch im Ausland, sowie auch in der Schweiz, zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführenden leben würden, die sie bei Bedarf unterstützten könnten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Februar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liessen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2012 aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, sowie eventualiter festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in formeller Hinsicht die aufschiebende Wirkung beantragt wurde sowie im Falle des Obsiegens eine Parteikostenentschädigung gemäss Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auszusprechen sei,

D-1064/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. März 2012 einen Kostenvorschuss einverlangte, der am 12. März 2012 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-1064/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass vorab auf die sehr ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst, dass auch das Gericht der Ansicht ist, dass der vorgebrachte Sachverhalt der Beschwerdeführenden unglaubhaft wirkt und somit den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag, dass auch das Gericht insbesondere feststellt, dass es erfahrungsgemäss nicht der Realität entspricht, dass Zeugen erst nach abgeschlossenem Verfahren beeinflusst beziehungsweise verfolgt werden, sondern eine Beeinflussung nur während eines laufenden Prozesses Sinn macht, dass dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden kann, dass er drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens und mithin acht Jahre nach dem eigentlichen Vorfall noch von den Angehörigen des Täters gesucht wird,

D-1064/2012 dass darüber hinaus auch das Gericht nochmals betont, dass aufgrund der Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht im laufenden Gerichtsprozess als Zeuge fungierte, sondern lediglich in den Untersuchungshandlungen aussagte und aufgrund dessen den Angehörigen des Täters gar nicht bewusst gewesen sein kann, inwiefern seine Aussage zu dieser Verurteilung geführt haben könnte, dass zusätzlich zu den nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM anzumerken ist, dass es sich vorliegend um das fünfte Asylgesuch der Beschwerdeführenden handelt und somit der Anschein entsteht, die Beschwerdeführenden hätten für dieses Verfahren diesen speziellen Vorfall vorgebracht, der sich zwar ereignet hat, jedoch nicht in dieser Weise Ausmasse angenommen hat, in der Absicht, dem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen, dass wie von der Vorinstanz zu Recht angeführt, die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma für sich alleine keinen Asylgrund darstellt, dass in der Beschwerde keine neuen, erheblichen Argumente vorgetragen werden, die allenfalls geeignet wären, zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung der Asylgesuche zu gelangen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes

D-1064/2012 vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-

D-1064/2012 nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es dem BFM obliegt, den besonderen Bedürfnissen der schwangeren Beschwerdeführerin bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die in der Beschwerde behauptete Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen ihrer Schwangerschaft vorliegen, zumal auch im eingereichten medizinischen Bericht des O._______ vom 24. Januar 2012 keine diesbezüglichen Hinweise enthalten sind, dass es zwar nachvollziehbar ist dass es der Familie schwer fällt, mit fünf minderjährigen Kindern eine Heimkehr nach Bosnien anzutreten, dass jedoch einer zusammen mit ihren Eltern erfolgenden Rückkehr der Kinder der Beschwerdeführenden nach Bosnien unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) nichts im Wege steht (BVGE 2009/51 E. 5.6), dass es den Beschwerdeführenden trotz der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Bosnien zuzumuten ist, erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, dass angesichts dieser Umstände entgegen den in der Rechtsmitteleingabe erhobenen pauschalen Befürchtungen nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr nach Bosnien in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen ist, dass die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen haben, dass die Beschwerdeführenden im Übrigen auf die Möglichkeit der Ausrichtung von Rückkehrhilfe zu verweisen sind, zumal sie soweit ersichtlich noch nie mit einem entsprechenden Ersuchen an das BFM gelangt sind (vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 62 ff. Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) , dass demnach weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-

D-1064/2012 krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die umfangreichen Ausführungen hierzu in der Beschwerdeschrift ebenfalls nichts an der Sachlage zu ändern vermögen, dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 12. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-1064/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Bettina Schwarz

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