Abtei lung IV D-1064/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 . April 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Alfred Weber. A.________, geboren [...], Irak, [...] Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2009 (Kantonswechsel) / D-7775/2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1064/2009 Sachverhalt: A. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 7. Juni 2006 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 22. Mai 2006 ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Anstelle des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers an. Am 10. Juli 2006 erliess das BFM die Rechtskraftmitteilung. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2006 lehnte das BFM ein vom Gesuchsteller im Juni 2006 gestelltes Kantonswechselgesuch ab. C. Mit ans BFM gerichteter Eingabe vom 18. Juli 2006 erklärte sich der Gesuchsteller mit dem "Schreiben" nicht einverstanden. In der Annahme, es handle sich um eine Beschwerde gegen die am 17. Juli 2006 verfügte Ablehnung des Gesuchs um Kantonswechsel, überwies das BFM die Eingabe zuständigkeitshalber an den damaligen Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (nachfolgend: BD/EJPD). Der BD/EJPD forderte den Gesuchsteller mit Verfügung vom 27. Juli 2006 unter Fristansetzung auf mitzuteilen, ob und gegebenenfalls gegen welchen Entscheid des BFM (Asyl und Wegweisung oder Kantonswechsel) er Beschwerde erheben wolle. Mit Eingabe vom 5. August 2006 erklärte der Gesuchsteller, sowohl gegen den Asyl und Wegweisungsentscheid des BFM als auch gegen die Ablehnung des Kantonswechselgesuchs durch das BFM Beschwerde zu erheben. Der BD/EJPD überwies die Eingabe hinsichtlich Asyl und Wegweisung zuständigkeitshalber an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK). Hinsichtlich des Kantonswechsel wurde das Beschwerdeverfahren BD/EJPD fortgesetzt. D. Mit Urteil vom 29. August 2006 trat die ARK wegen verpasster Rechtsmittelfrist auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. August 2006 nicht ein. D-1064/2009 E. Der BD/EJPD informierte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 29. November 2006 über die Auflösung des BD per 31. Dezember 2006 und die Übernahme der zu diesem Zeitpunkt noch hängigen Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht. F. In dem ans BFM gerichteten und als Gesuch betreffend Kantonswechsel bezeichneten Schreiben vom 20. August 2008 führte der Gesuchsteller unter anderem aus, nächstens eine Schweizerbürgerin, die ihm einen Sohn geboren habe, zu heiraten. Die Vaterschaft werde er selbstverständlich anerkennen. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Gesuchsteller diverse Kopien von Dokumenten als Beweismittel (Geburtsurkunde, Bestätigung von Dr. med D.B. über die Anwesenheit des anamnestischen Kindsvaters (Gesuchsteller) bei der Geburt, Identitätskarte der künftigen Ehefrau) zu den Akten. Mit Schreiben des BFM vom 9. September 2008 wurde dem Gesuchsteller unter anderem mitgeteilt, nach Eingang einer Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder eines Ehescheins das Gesuch umgehend weiter zu bearbeiten. G. Mit Urteil vom 13. Februar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich des Kantonswechselgesuchs (vgl. Bst. C) ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Grundsatz der Einheit der Familie sei mit der Ablehnung des Kantonswechselgesuchs nicht verletzt worden. Bei den vom Gesuchstellern erwähnten Verwandten (zwei verheiratete Brüder), auf deren Unterstützung er mangels Deutschkenntnisse insbesondere bei der Stellensuche angewiesen sei, handle es sich um Geschwister, die nicht der Kernfamilie zuzurechnen seien. Ferner setze die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Gesuchsteller und seinen Brüdern voraus, was vorliegend jedoch nicht ersichtlich sei und auch nicht behauptet werde. H. Mit ans Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 19. Februar 2009 ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils vom 13. Februar 2009 und beantragte sinngemäss den Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. Zur Begründung führte er unter ande- D-1064/2009 rem aus, er denke, im Urteil sei etwas übersehen worden. Er finde es komisch, dass im Urteil weder von seiner Freundin noch von seinem Kind die Rede sei und frage sich, ob sein Gesuch überhaupt richtig durchgelesen worden sei. Mit der Eingabe fanden nochmals Kopien sämtlicher Unterlagen gemäss Bst. F. hiervor Eingang in die Akten. Zusätzlich reichte der Gesuchsteller eine Kopie des Schreiben des Gerichtskreis XI Interlaken- Oberhasli, Gerichtspräsident 2 vom 12. Dezember 2008 betreffend Feststellungsklage im Zusammenhang mit der Vaterschaftsanerkennung ein, aus dem unter anderem hervorgeht, dass hinsichtlich der Vorgehensweise eine Vorladung in der ersten Hälfte 2009 zu erwarten sei. I. Am 27. Februar 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller den Eingang seines Revisionsgesuchs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft D-1064/2009 beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Beschwerdeführer macht den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG (Übersehen erheblicher Tatsachen) geltend. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ist gegeben (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG sowie Bst. G. und H. hiervor). Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Die Rüge des Gesuchstellers, es sei eine aktenkundige erhebliche Tatsache übersehen worden, trifft zu. Dessen Eingabe hinsichtlich seines Kantonswechselgesuchs vom 20. August 2008 befindet sich in den vorinstanzlichen Akten (vgl. Bst. F. hiervor). Im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens war es dem Gesuchsteller zudem unbenommen, jederzeit neue Tatsachen vorzubringen ("echte Noven" vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 941, S. 333 mit Hinweis auf BGE 122 II 4; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 258). Mithin wurde von der Beschwerdeinstanz das vom Gesuchsteller geltend gemachte Vaterschaftsverhältnis, eine Tatsache, deren Erheblichkeit ohne weiteres zu bejahen ist, übersehen. Jedenfalls wäre diese Tatsache geeignet gewesen, die Vorbringen des Gesuchstellers in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. 3.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG gegeben und das Revisionsgesuch gutzuheissen ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2009 ist aufzuheben (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Das Beschwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen. D-1064/2009 4. Das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren ist bis zum Vorliegen des Entscheids betreffend Feststellungsklage im Zusammenhang mit der Vaterschaftsanerkennung (vgl. Bst. H. hiervor) gestützt auf Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 4 VwVG und Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) zu sistieren. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung des Revisionsgesuchs und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens) sind keine Kosten aufzuerlegen, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 VwVG). Über eine allfällige Rückerstattung der mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2009 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 600.--, welche mit dem vom Gesuchsteller am 30. August 2006 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wurden, ist im Beschwerdeentscheid zu befinden. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass dem anwaltlich nicht vertretenen Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1064/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2009 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. 3. Das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren wird bis zum Vorliegen des Entscheids betreffend Feststellungsklage im Zusammenhang mit der Vaterschaftsanerkennung sistiert. 4. Über eine allfällige Rückerstattung der mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2009 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 600.-- wird im Beschwerdeentscheid befunden. 5. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt. 6. Für das Revisionsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 7. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt , (per Kurier; in Kopie) - zu den Akten Ref.-Nr. N [...] für das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren D-2169/2009 (in Kopie) - [zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 7