Abtei lung IV D-1060/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Februar 2008 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1060/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sierra Leone am 5. Juni 2007 auf dem Landweg in Richtung (Land 1) verliess, am 10. August 2007 von dort auf dem Seeweg nach (Land 2) weiterreiste, wo er am 5. September 2007 ankam, und schliesslich per Bahn über ihm unbekannte Länder am 10. September 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er gleichentags in (Ort) um Asyl nachsuchte und am 9. Oktober 2007 im Transitzentrum (Name) zum ersten Mal befragt wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei sierra-leonischer Staatsangehöriger aus (Ort), dass er im Jahr 1997 von Rebellen mitgenommen worden sei und seinen Heimatstaat wegen Problemen mit einem Herrn B._______. verlassen habe, dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, am 10. September 2007 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A2/1), dass am 26. Oktober 2007 ein Experte der Fachstelle Lingua im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer eine sprachlichländerkundliche Herkunftsanalyse durchführte und hierbei zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit aus Westafrika und könne mit Sicherheit Nigeria zugeordnet werden, dass der Analysebericht weiter festhält, dass eine geographischsprachliche Herkunft des Beschwerdeführers aus jedem anderen Herkunftsland ausgeschlossen werden könne, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 2. November 2007 im Rahmen einer zweiten, ebenfalls im Transitzentrum Altstätten durchgeführten Befragung das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse gewährte, D-1060/2008 dass im Rahmen des rechtlichen Gehörs diverse zusätzliche Fragen allgemeiner und grundlegender Natur zum Herkunftsstaat und Aufenthaltsort (Name) des Beschwerdeführers Niederschlag im diesbezüglichen Protokoll fanden, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2008 - eröffnet am 14. Februar 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1968 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft würde durch die Feststellungen des Lingua-Gutachtens widerlegt, dass der Beschwerdeführer diesem Gutachten zufolge eindeutig nicht aus Sierra Leone stamme, sondern mit Sicherheit aus Nigeria, dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. November 2007 nicht in der Lage gewesen sei, die fehlenden Kenntnisse zu seiner angeblichen Herkunftsregion beziehungsweise seinem Heimatstaat zu erklären, dass seine Erklärung, er habe sein Pidgin-Englisch von nigerianischen Friedenstruppen erlernt, als Schutzbehauptung einzustufen sei, dass er zudem im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht in der Lage gewesen sei, weitere länderkundliche Fragen zu beantworten, und in diesem Zusammenhang bezeichnend sei, dass er keine heimatlichen Identitätspapiere eingereicht habe, um die geltend gemachte Herkunft zu beweisen, dass demnach feststünde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe, und somit auch seine Vorbringen jeglicher Grundlagen entbehren würden, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, D-1060/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, und eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2008 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-1060/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG), und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung nicht einzutreten ist, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle Lingua den Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise unterzogen und ihm am 2. November 2007 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt hat, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der betreffende Experte zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit aus Wesafrika, wobei er D-1060/2008 dem Herkunftsland Nigeria zugeordnet und eine geographischsprachliche Herkunft aus jedem anderen Herkunftsland ausgeschlossen werden könne, dass Ethnie und Staatsangehörigkeit Teile der Identität der Asylgesuchsteller darstellen (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das Bundesverwaltungsgericht die Lingua-Analyse des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass der vorliegend zu beurteilenden Lingua-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass demnach in casu eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19, E. 3d S. 125 f.; 2003 Nr. 27 S. 174 ff.), dass der im Einklang mit der Rechtsprechung stehende und in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ergangene Nichteintretensentscheid des BFM auch einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhält, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 2. November 2007 zahlreiche weitere, die Schlussfolgerungen der Lingua-Expertise untermauernde Begründungselemente hinsichtlich dessen Unkenntnissen zu Sierra Leone darlegt und vor diesem Hintergrund feststellt, den gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf dieses Land sei die Grundlage entzogen und es stehe daher fest, dass dieser die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe, D-1060/2008 dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer sinngemässen Wiederholung der bisherigen Vorbringen erschöpft, dass darin namentlich eingewendet wird, der Beschwerdeführer habe ständig in einem Klima von Krieg, Gewalt und Missbrauch gelebt, weshalb nicht verwunderlich sei, dass Bilder auf Banknoten, Gesichter von Präsidenten, etc. an Bedeutung verlieren würden, dass seine Sprache von diesen Umständen geprägt sei und er bei und mit verschiedensten Menschen gelebt habe, dass zudem eine Verletzung des Gebots der Verfahrensbeschleunigung gerügt wird, indem das Bundesamt erst fünf Monate nach Einreichen des Asylgesuchs einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden keinerlei Klärung hinsichtlich einer allenfalls nicht begangenen Identitätstäuschung herbeizuführen vermag, zumal weiterhin nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb er vor dem Hintergrund seiner angeblichen ethnischen Zugehörigkeit und des Umstands, dass er die meisten Jahre seines Lebens bei seiner Grossmutter und seinem Vater verbracht haben will, mit Ausnahme weniger Wörter nicht Krio, sondern einzig die nigerianische Variante des in Sierra Leone nicht gesprochenen westafrikanischen Pidgin-Englisch spricht, dass dasselbe in Bezug auf die mangelfhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers über seinen angeblichen Heimatstaat und seine angebliche Heimatregion gilt, dass der Rechtsmitteleingabe nach dem Gesagten keine stichhaltigen Einwände zu entnehmen sind, welche die Argumentation des BFM hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Identitätstäuschung widerlegen könnten, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, D-1060/2008 dass bezüglich der Rüge der Verletzung des Gebots der Verfahrensbeschleunigung festzuhalten ist, dass - bei gegebenen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid - das BFM auf ein Asylgesuch auch dann einzutreten hat, wenn die in Art. 37 AsylG enthaltene Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 15 S. 121 ff.), dass die Anordnung eines kurzfristigen Vollzugs indessen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen kann, wenn die Entscheidungsfrist erheblich überschritten wird, dass im vorliegenden Fall praxisgemäss noch nicht von einer erheblichen Überschreitung der Entscheidungsfrist gesprochen werden kann, weshalb sich die Anordnung des BFM, wonach der Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen hat, als rechtmässig erweist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, ohne eine längere Ausreisefrist zu setzen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen D-1060/2008 Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1060/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N_______) - (kantonale Behörde) (vorab per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 10