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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2019 D-1059/2019

18. März 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,924 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1059/2019

Urteil v o m 1 8 . März 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer Gerichtsschreiber Thomas Bischof.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2019 / N (…).

D-1059/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 25. November 2015 illegal in die Schweiz ein, wurde am Bahnhof B._______ angehalten und dem Empfangs- und Verfahrenszentraum (EVZ) B._______ zugeführt, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Am 2. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer im EVZ B._______ zur Person und seinem Reiseweg befragt (Befragung zur Person, BzP), am 6. März 2018 erfolgte die Anhörung durch das SEM (Anhörung) Seine Eltern, so der Beschwerdeführer, stammten aus Afghanistan, Provinz C._______. Es habe ethnische Probleme gegeben; man habe ihnen die Ländereien weggenommen; sie seien vor 27 Jahren in den Iran gezogen, in Afghanistan wäre ihr Leben bedroht gewesen. Seine Eltern lebten nach wie vor in D._______, nahe Teherans. Er habe als Flüchtling im Iran gelebt, lediglich vier Jahre lang die Schule besucht. Ab elf Jahren habe er in einer (…) zu arbeiten begonnen, in der auch sein Bruder gearbeitet habe. Im Sommer 2015, sei er wegen der Auftragslage arbeitslos geworden, was (bis zur Ausreise) vier Monate angehalten habe. Er und sein Bruder E._______ hätten Probleme mit der Aufenthaltsbewilligung bekommen. Sein Vater habe die „Karten“ (die erneuerten Aufenthaltsbewilligungen) für sich, die Mutter und die Schwester abholen können. Die für ihn, den Beschwerdeführer, und seinen Bruder seien noch nicht bereit gewesen. Sie hätten persönlich erscheinen müssen, um Unterschrift und Fingerabdrücke abzugeben. Bei ihrer Vorsprache habe es geheissen, sie würden die Karten erhalten, wenn sie zuerst für sechs Monate nach Syrien gehen würden. Dann würden sie dauerhaft keine Probleme mehr haben. Andernfalls aber würden sie nach Afghanistan deportiert. In Afghanistan hätten sie nie gelebt, zudem habe der Grossvater einen Ländereien-Streit gehabt. Die Familie habe damals Angst gehabt, getötet zu werden und sei deshalb ausgereist. Ein Cousin sei vor dieselbe Wahl gestellt worden und nach Syrien gereist. Die Eltern seien nicht einverstanden gewesen; sie hätten gefürchtet, die Söhne würden an die Front geschickt. Die Brüder seien daraufhin ausgereist. Später hätten sie erfahren, dass der Cousin im Krieg ums Leben gekommen sei. An sich hätten sie sich innert drei bis vier Tagen bei der Behörde melden sollen, die Organisation der Ausreise habe aber länger gedauert, so dass sie (mit Hilfe eines Schleppers) schliesslich zehn

D-1059/2019 Tage später ausgereist seien. Die Behörden hätten bei der Familie nachgefragt, aber keine weiteren Probleme bereitet. C. Mit am Folgetag eröffnetem Entscheid vom 30. Januar 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv- Ziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Ziffer 2) und wies ihn aus der Schweiz weg (Ziffer 3), verfügte indessen wegen aktueller Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges seine vorläufige Aufnahme (Ziffer 4) ab Datum der Verfügung (Ziffer 5) und beauftragte den Kanton Aargau mit deren Vollzug (Ziffer 6). D. Mit nicht datierter, am 28. Februar 2019 der schweizerischen Post übergebener, Eingabe focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an. E. Am 6. März 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

D-1059/2019 1.3 Die Beschwerde ist frist- und, da an Laienbeschwerden praxisgemäss keine hohen formellen Anforderungen gestellt werden, formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde enthält zwar keinen expliziten Antrag, indessen lässt sich den Ausführungen mit genügender Klarheit entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung beantragt. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-1059/2019 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, es erscheine zwar nachvollziehbar, dass die Eltern des Beschwerdeführers Afghanistan aufgrund einer Landstreitigkeit verlassen hätten, jedoch sei keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Zumal der Beschwerdeführer selbst nie in Afghanistan gewesen sei, sei unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen dieses Konfliktes in Schwierigkeiten geraten würde. Den Problemen im Iran komme keine asylrechtliche Relevanz zu; denn da der Beschwerdeführer über eine afghanische Staatsangehörigkeit verfüge, könne er nur als Flüchtling anerkannt werden, wenn er im Heimatstaat verfolgt werde, nicht aber, wenn er dies für einen Drittstaat, in dem er lebte, geltend mache. Mangels Asylrelevanz brauche auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht eingegangen zu werden. 5.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er habe den Iran ursprünglich zusammen mit seinem Bruder verlassen, weil seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei. Zu deren Erneuerung hätte er für sechs Monate nach Syrien gehen müssen. Sie hätten sich dagegen entschieden, da es in Syrien des Krieges wegen gefährlich sei. Im Iran habe er somit keine Zukunft und keine Befugnis zur Arbeit mehr gehabt. Er wisse nicht, was ihn im Iran bei einer Rückkehr erwarte. Seine einzige Chance wäre, nach Afghanistan zu gehen. Auch dort sei ungewiss, was ihn erwarte – wohl Ähnliches wie in Syrien, da das Land gefährlich sei. Ausserdem sei unklar, welche Auswirkungen der damalige „Fluchtgrund“ seiner Eltern auf ihn hätte. 6. 6.1 Nach den konsistenten und schlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers verfügt er über eine Staatsangehörigkeit, nämlich die afghanische. Für die Klärung, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling im Rechtssinne (vorne, E. 4.1) gilt, ist zu fragen, ob er in seinem Heimatstaat einer gezielten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten hätte, ohne landesintern Schutz finden zu können. Der geltend gemachte Ausreisegrund – die aufenthaltsrechtlichen Schwierigkeiten im Iran, gekoppelt mit

D-1059/2019 der Anforderung, temporär nach Syrien zu ziehen – realisierte sich jedoch nicht im Heimatstaat, sondern in einem Drittstaat. Die Vorinstanz hat diesen damit zu Recht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen. 6.2 Nur vage bleiben die Informationen dazu, welcher Natur die Schwierigkeiten der Eltern (oder gar Grosseltern) des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einer Streitigkeit um Ländereien waren, welche damals zu ihrer Emigration führten. Damit bleibt unklar, ob für diese damals ein Fluchtgrund vorlag, der aus Optik des Asylrechts relevant gewesen wäre – insbesondere also, ob eine gezielte Verfolgung aus einem asylrechtlich relevanten Grund vorlag und eine interne Fluchtalternative zu verneinen gewesen wäre. Angesichts der verstrichenen langen Zeit, der seitherigen Entwicklung in Afghanistan und dessen, dass der Beschwerdeführer in die damaligen Ereignisse nicht involviert war und auch nicht vorbringt, die damaligen Händel neu aufrollen zu wollen, kann mit der Vorinstanz als unwahrscheinlich angesehen werden, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung (aus einem einschlägigen Verfolgungsmotiv) zu rechnen und eine Fluchtalternative für das gesamte Land auszuschliessen ist. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan angesichts der Sicherheitslage und des fehlenden Beziehungsnetzes zugemutet werden kann, hat die Vorinstanz zu Recht bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geprüft. 6.3 Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und folglich das Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-1059/2019 7.3 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme vorerst aufgeschoben. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1059/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Thomas Bischof

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