Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1053/2011/wif Urteil vom 8. März 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, c/o Erdös und Lehmann, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 / N _______.
D-1053/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 21. September 2010 auf dem Luftweg verliess und zunächst nach Italien gelangte, dass er am 28. September 2010 von dort herkommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte, dass er dort am 29. September 2010 summarisch befragt wurde, wobei ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Italien gewährt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, die srilankische Armee habe ihn verdächtigt, ein Training bei der LTTE absolviert zu haben, und habe ihn deswegen Ende 2006 ca. zweieinhalb Monate lang in einem Armee-Camp festgehalten, dass er am 14. August 2007 im Zusammenhang mit einem Attentat auf drei Soldaten erneut festgenommen und bis am 5. Mai 2008 von der Armee inhaftiert worden sei, dass er anschliessend einen Fluchtversuch unternommen habe, jedoch in Oman festgenommen worden sei, worauf er nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, dass er bei der Wiedereinreise von den srilankischen Behörden festgenommen und inhaftiert worden sei, jedoch dank einer Geldzahlung seiner Angehörigen am 10. August 2010 freigelassen worden und daraufhin am 21. September 2010 erneut aus Sri Lanka ausgereist sei, dass er sich lediglich vom 22. bis am 28. September 2010 in Italien aufgehalten habe, wobei er bei einer Privatperson (Schlepper) gewohnt habe,
D-1053/2011 dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, da er befürchte, von dort nach Sri Lanka zurückgeschickt zu werden, dass ausserdem sein Bruder sowie seine Tante in der Schweiz lebten, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, eine Family Card, sowie eine Marine Fishermen's ID (Kopie), einen Zeitungsartikel (Kopie) sowie einen Suchantrag zuhanden des SRK (Kopie) zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Februar 2011 – eröffnet am 7. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zufolge vorgängig in Italien aufgehalten, dass demnach Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig sei, dass die italienischen Behörden dem vom BFM gestellten Rückübernahmegesuch im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), am 12. Januar 2011 zugestimmt hätten, dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens am 12. Juli 2011 zu erfolgen habe,
D-1053/2011 dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs gegen eine Rückschaffung nach Italien ausgesprochen habe, dass er jedoch keine Gründe geltend gemacht habe, die gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen würden, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 13. Februar 2011 (Poststempel; Faxeingabe am 14. Februar 2011) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Akteneinsicht ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Vollmacht, mehrere vorinstanzliche Aktenstücke, die Aufenthaltsbewilligung von S. A., die schweizerische Identitätskarte von J. A. sowie ein SRK-Suchantrag vom 1. September 2008 (alles in Kopie) beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch mit Verfügung vom 16. Februar 2011 teilweise guthiess und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit gab, innert dreier Arbeitstage eine diesbezügliche Beschwerdeergänzung einzureichen,
D-1053/2011 dass der Instruktionsrichter gleichzeitig das Gesuch, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 21. Februar 2011 weitere Ausführungen machte und darum ersuchte, der in der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2011 getroffene Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2011 abwies und feststellte, an der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2011 werde vollumfänglich festgehalten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. Februar 2011 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
D-1053/2011 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Beschwerde unter anderem gerügt wird, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem die Akteneinsicht nur ungenügend gewährt worden sei und indem es sich in seinem Entscheid nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt habe, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz über Familienangehörige verfüge, dass diese formellen Rügen indessen unbegründet erscheinen, dass nämlich mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen für das BFM gar keine Veranlassung bestand, sich mit dem Thema Familienangehörige in der Schweiz näher auseinanderzusetzen, dass es sich im Weiteren bei den vom BFM nicht edierten Akten mehrheitlich um für den Ausgang des Asylverfahrens irrelevante Akten handelt,
D-1053/2011 dass es dem Beschwerdeführer überdies unbenommen gewesen wäre, nach Erhalt des angefochtenen Entscheids umgehend beim BFM ein umfassendes Akteneinsichtsgesuch – namentlich bezüglich der vom BFM spontan nicht edierten Visumsunterlagen – zu stellen, dass nach dem Gesagten keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erkennen ist, dass im Übrigen mit der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2011 umfassende Akteneinsicht gewährt wurde, weshalb eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin als geheilt zu betrachten wäre, dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor der Einreise in die Schweiz vom 22. bis zum 28. September 2010 in Italien aufgehalten hat, dass er den Akten zufolge mit einem von der italienischen Botschaft in Colombo ausgestellten Schengen-Visum nach Italien eingereist war (vgl. A9), dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin- Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II- VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die italienischen Behörden am 28. Dezember 2010 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 oder 3 Dublin-II-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
D-1053/2011 dass Italien einer Aufnahme am 12. Januar 2011 ausdrücklich zustimmte (vgl. A14), dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, sein Bruder sowie seine Tante/Adoptivmutter lebten in der Schweiz und er unterhalte zu beiden eine enge Beziehung, dass diese familiären Bindungen vorliegend berücksichtigt werden müssten, namentlich mit Blick auf Art. 2 sowie Art. 15 Dublin-II-VO, dass indessen die in Art. 15 Dublin-II-VO statuierte, sogenannte Humanitäre Klausel grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung zuständigen Staat aufhält, dass im vorliegenden Fall gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO Italien der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Staat ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen), dass sich der Beschwerdeführer zurzeit offensichtlich nicht in Italien, sondern in der Schweiz aufhält, weshalb Art. 15 Dublin-II-VO nicht zur Anwendung gelangt, dass im Weiteren entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers die Eltern (oder Adoptiveltern), Tanten oder Geschwister eines volljährigen Asylgesuchstellers nicht zu dessen Kernfamilie gehören und damit nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Dublin-II-VO zu betrachten sind, dass die Beziehung des volljährigen Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Tante respektive Adoptivmutter beziehungsweise zu seinem Bruder daher nicht von der Definition von Art. 2 Dublin-II-VO erfasst wird, dass eine Wegweisung nach Italien demnach keine Verletzung der massgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-VO oder von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellt,
D-1053/2011 dass auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, von den italienischen Behörden nach Sri Lanka zurückgeschafft zu werden, nicht gegen eine Wegweisung nach Italien spricht, dass nämlich Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass insbesondere nicht damit zu rechnen ist, Italien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen nach Sri Lanka zurückschaffen, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde beziehungsweise der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Februar 2011 an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1- 4 des Bundesgesetzes vom
D-1053/2011 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 24. Februar 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D-1053/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: