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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2016 D-1050/2016

7. Juni 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,000 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1050/2016

Urteil v o m 7 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 / N _______.

D-1050/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 23. Dezember 2013 illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 6. Januar 2014 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und in B._______ geboren. Seine Eltern würden ebenfalls aus Eritrea stammen. Als zwölfjähriges Kind sei er mit seiner Mutter in den Sudan ausgewandert und habe bis zu seiner Ausreise in C._______, an der Grenze zu Äthiopien und Eritrea gelebt habe (vgl. Akten der Vorinstanz A4/11 S. 4 F. 2.02). Er habe nie eine Schule besucht, würde jedoch neben seiner Muttersprache Tigrinya auch Arabisch und Amharisch sprechen (vgl. a.a.O. S. 4 F.1.17.03) und sei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Seine Mutter sei nach der Unabhängigkeit Eritreas nach Eritrea zurückgekehrt, wo sie im Jahr 1995 verstorben sei. Um das Grab seiner Mutter besuchen zu können, habe er sich mit dem Auto nach Eritrea begeben. Die eritreischen Behörden hätten ihn inhaftiert und von ihm verlangt, Militärdienst zu leisten. Er sei über einen Monat in Haft gewesen. Nach seiner Freilassung sei er in den Sudan geflohen und nicht mehr nach Eritrea zurückgekehrt (vgl. a.a.O. S. 7 F. 7.01). Er habe nie einen Reisepass besessen oder beantragt (vgl. a.a.O. S. 5 F. 4.02). Seine Identitätskarte sowie sein Führerausweis seien bei einem Brand verloren gegangen. Er habe beide Dokumente bei seiner Schwester deponiert, deren Haus in Flammen aufgegangen sei (vgl. a.a.O. S. 6 f. F. 4.03). Sein Land sei von Extremisten in Brand gesetzt worden, dabei sei auch sein Haus abgebrannt. Er sei von den sudanesischen Behörden abgeholt und ein Jahr lang inhaftiert worden (vgl. a.a.O. S. 7 F. 7.01). Im Jahr 2005 habe er eine Äthiopierin geheiratet und sie hätten ein gemeinsames Kind. Aus einer früheren Beziehung mit einer anderen Äthiopierin habe er ein weiteres Kind. Seine Geschwister seien alle verstorben (vgl. a.a.O. S. F. 3.01). Zum Nachweis seiner eritreischen Staatsangehörigkeit reichte er die angebliche eritreische Identitätskarte seines Vaters ins Recht. A.b Anlässlich der Anhörung vom 22. Dezember 2014 gab der Beschwerdeführer demgegenüber zu Protokoll, er könne keine eritreische Identitätskarte vorlegen, weil er noch nie in Eritrea gewesen sei (vgl. A19/19 S. 2 F. 9). Er habe lediglich eine Aufenthaltsbewilligung für den Sudan gehabt, welche er sich ungefähr im Jahr 1999 habe ausstellen lassen (vgl. a.a.O. S. 3 F. 12 und F. 16). Diese sei ungefähr fünf Jahre gültig gewesen. Er habe

D-1050/2016 die Bewilligung nicht verlängern lassen und in der Wüste gearbeitet, wo sie nicht erforderlich gewesen sei. Die Bewilligung sei später bei einem Brand vernichtet worden (vgl. a.a.O. S. 4 F. 25 ff.). Im Jahr 2010 seien Männer vom sudanesischen Sicherheitsdienst zu seiner Schwester gekommen und hätten sie vergewaltigt. Danach habe sich diese aus „Wut“ verbrannt (vgl. a.a.O. S. 4 F. 29). Dabei sei auch die Wohnung in Brand geraten und alles – auch seine Aufenthaltsbewilligung – verbrannt. Er sei zu diesem Zeitpunkt in Haft gewesen. Er sei mit seinen Eltern als zwölfjähriger in den Sudan gekommen. Sein Vater sei Händler gewesen, er habe einen Wagen, einen Lastwagen und einen Traktor gehabt. Mit dem Wagen sei er auch nach Äthiopien gefahren, während der Beschwerdeführer als Fahrer gearbeitet habe (vgl. a.a.O. S. 4 F. 33). Er habe immer im Sudan gelebt, über vierzig Jahre (vgl. a.a.O. S. 5 F. 37) und habe ein Auskommen in der Landwirtschaft gefunden. Er habe noch einen Bruder in Eritrea, welcher damals am Befreiungskampf teilgenommen habe und schwer verwundet worden sei. Er wisse allerdings nicht, ob sein Bruder noch am Leben sei (a.a.O. S. 7 F. 63). Im weiteren Verlauf der Anhörung erklärte er, er habe nach dem Tod seiner Mutter vier bis sechs Monate in Eritrea gelebt, bis ihn die eritreischen Behörden inhaftiert und von ihm verlangt hätten, Militärdienst zu leisten (a.a.O. S. 8 f. F. 81 – F. 85). Nach einem Monat sei er gegen die Bürgschaft eines Onkels freigelassen worden, woraufhin er, ohne seinen Onkel zu informieren, in den Sudan geflüchtet sei. Er habe die Aufforderung der eritreischen Behörden, Militärdienst leisten zu müssen, innerlich nicht akzeptiert, weil er eine Schwester, welche Freiheitskämpferin gewesen sei, im Krieg verloren habe und sein Bruder schwer verwundet worden sei (vgl. a.a.O. S. 12 F. 124). Seine Schwester sei auch mit ihnen im Sudan gewesen und von dort ins Kampfgebiet gegangen (vgl. a.a.O. S. 8 F. 127). Nach seinen Sprachkenntnissen gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er Tigrinya, Arabisch und etwas Tigre verstehe (vgl. a.a.O. S. 11 F. 116). A.c Am 14. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das SEM aufgrund erheblicher Zweifel an seiner Herkunft in Erwägung ziehe, seine Staatsangehörigkeit von Amtes wegen auf Äthiopien oder Sudan zu ändern und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer liess sich diesbezüglich insofern vernehmen, als er erwiderte, dass er eritreischer Staatsbürger sei und er diese Staatsbürgerschaft behalten möchte. Des Weiteren gab er zu Protokoll, er sei als Kind mit seinen Eltern, seinem Bruder und zwei Tanten in

D-1050/2016 den Sudan ausgewandert (vgl. A22/28 S. 5 F. 36 –F. 40). Von seinem Bruder, welcher Freiheitskämpfer gewesen und nach der Unabhängigkeit Eritreas dorthin zurückgekehrt sei (vgl. a.a.O. S. 6 F. 49), habe er zuletzt nach dem Tod seiner Mutter gehört (vgl. a.a.O. S. 6 F. 55). Er wisse nicht, ob dieser noch am Leben sei. Sein Vater habe in Äthiopien Ländereien besessen und sei zwischen dem Sudan und Äthiopien hin und her gereist. Des Weiteren sagte er an einer Stelle der Anhörung aus, sein Vater sei vor 15 oder 16 Jahren verstorben (a.a.O. S. 7 F. 63), währenddem er kurz darauf erklärte, er wisse nicht, ob sein Vater noch leben würde (a.a.O. S. 7 F. 68). Ferner machte er geltend, er habe nur einen Bruder und eine Schwester (vgl. a.a.O. S. 5 F. 44). Letztere habe sich im Sudan selbst verbrannt. Auf entsprechenden Vorhalt bestritt er, von einer weiteren Schwester, welche Freiheitskämpferin gewesen sein soll, gesprochen zu haben (vgl. a.a.O. S. 11 F. 118). Auf seine Sprachkenntnisse angesprochen, erklärte er, dass er neben Amharisch, Arabisch, Tigre und Tigrinya auch Falata und Hausa spreche (vgl. a.a.O. S. 12 F. 120). B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2016, welche dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2016 eröffnet wurde, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, es entspreche nicht den Tatsachen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein solle, eritreische Identitätsdokumente zu beantragen. Die eritreische Identitätskarte sei im Jahr 1992 eingeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, eine solche zu beantragen. Ferner hätte er im Jahr 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen können, da diese Möglichkeit auch ausserhalb Eritreas bestanden habe. Auch später hätte er die Möglichkeit gehabt, auf einer eritreischen Auslandsvertretung eine Identitätskarte zu beantragen und nötigenfalls die eritreischen Behörden vor Ort per Telefon zu kontaktieren, da es in Eritrea sehr wohl ein Telefonnetz gebe. Da er dies gemäss seinen Angaben nie getan habe, sei davon auszugehen, dass er weiterhin äthiopischer Staatsbürger sei. Ausserdem habe er Identitätsdokumente benötigt, um seine sudanesische Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Da er gemäss eigenen Angaben über keine eritreischen Identitätsdokumente verfüge, müsse davon ausgegangen werden, dass er dies mit seinen äthiopischen Identitätsdokumenten getan habe. Somit sei es nicht möglich, dass er eritreischer

D-1050/2016 Staatsbürger sei, jedoch nie über eritreische Identitätsdokumente verfügt und trotzdem eine sudanesische Aufenthaltsbewilligung ausgestellt bekommen habe. Ferner seien seine Angaben zu seiner Identität, seinem Lebenslauf und seinen Familienangehörigen widersprüchlich ausgefallen und enthielten zahlreiche Unstimmigkeiten. Seine Angaben zu seinem angeblichen Heimatland Eritrea seien äusserst oberflächlich und detailarm ausgefallen, und die massgeblichen Fakten hätten durch ständiges Nachfragen seitens der befragenden Person in Erfahrung gebracht werden müssen. Somit würden seine Ausführungen nicht den Eindruck hinterlassen, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Allgemein falle auf, dass er nur über sehr spärliches Wissen zu seinem angeblichen Heimatland und der Stadt verfüge, in welcher er als Kind während zwölf Jahren gelebt und sich als Erwachsener nochmals vier oder sechs Monate aufgehalten haben wolle. Er scheine kaum Erinnerungen an seinen Alltag als Kind zu haben, und habe lediglich angegeben, er habe vor seiner Ausreise in den Sudan bei seinen Eltern gelebt und sei nicht zur Schule gegangen. Er könne sich nicht erinnern, was er damals gemacht oder ob er Freunde gehabt habe, als er noch ein Kind gewesen sei (vgl. A19/19 S. 10 f. F. 102 – F. 110). Auch von seinem späteren Aufenthalt in Eritrea habe er kaum etwas berichten können. Er habe lediglich geschildert, dass er vier oder sechs Monate dort gewesen sei, um das Grab seiner Mutter zu besuchen, ansonsten habe er nichts gemacht (vgl. A22/28 S. 3 F. 81 ff.). Auch seine Angaben zu seiner angeblichen Inhaftierung in B._______, dem Gefängnisaufenthalt und der anschliessenden Flucht würden sich auf auffällig vage und oberflächlich geschilderte Ereignisse belaufen. Darüber hinaus sei sein Allgemeinwissen zu Eritrea und B._______ insgesamt auffallend mager ausgefallen. Aufgrund der knappen, widersprüchlichen und teils tatsachenwidrigen Aussagen zu seinem angeblichen Heimatland, seiner Familie und den fehlenden Identitätsdokumenten sei davon auszugehen, dass er dem SEM nicht seine wahre Identität preisgegeben habe und den Asylbehörden seine Identitätspapiere bewusst vorenthalten habe, um seine Identität zu verschleiern und so den Vollzug einer möglichen Wegweisung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat zu erschweren oder zu verunmöglichen. Nach dem Gesagten sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle, weshalb seine Staatsangehörigkeit im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf „Äthiopien“ zu wechseln sei.

D-1050/2016 Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Probleme im Sudan und in Eritrea sei darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung seines Asylgesuches Verfolgungsmassnahmen unwesentlich seien, die er ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, erlitten habe (vgl. Art. 1 Bst. a Ziff.2 Genfer Flüchtlingskonvention in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Protokoll über die Rechtsstellung von Flüchtlingen). Flüchtlinge seien gemäss dem Wortlaut von Art. 3 AsylG (SR 142.31) „Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten“ aufgrund eines im selben Artikel aufgezählten Verfolgungsmotives verfolgt würden oder eine begründete Furcht vor einer solcher Verfolgung hätten. Der Zusatz „im Land, in dem sie zuletzt wohnten“ gelte gemäss dem Gesetzgeber – in Analogie zur Flüchtlingskonvention – indessen nur für staatenlose Personen, da diese keinen Heimatstaat hätten. Allfällige Asylvorbringen, die sich im Sudan oder in Eritrea ereignet hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Äthiopien zu einer Verfolgungs- oder Gefährdungssituation führen würden. Aus seinen Aussagen sowie aufgrund der Aktenlage könne nicht geschlossen werden, dass er aufgrund der geltend gemachten Probleme im Sudan, in Eritrea oder auch in Äthiopien entsprechende Nachteile zu befürchten habe. Es könne deshalb darauf verzichtet werden, auf die von ihm geltend gemachten Ereignisse, die sich im Sudan und in Eritrea zugetragen hätten, näher einzugehen und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, wobei diesbezüglich explizit Vorbehalte anzubringen seien. Wie vorstehend ausgeführt, habe sich der Beschwerdeführer nebst den insgesamt knappen, widersprüchlichen und teils tatsachenwidrigen Aussagen zu seinem Lebenslauf und seinem angeblichen Heimatland Eritrea, auch in mehreren Punkten zu seiner angeblichen Verfolgung während seines angeblichen Aufenthaltes in Eritrea widersprochen. In ihrer Gesamtheit hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich sei, und es sei ihm deshalb die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu bewilligen.

D-1050/2016 In prozessualer Hinsicht wurde im Weiteren beantragt, es sei auf die Erhebung von Kosten, insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2016 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 15. März 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. E. E.a Mit Eingabe vom 10. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. Februar 2016 sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses von 600.–. E.b Er habe von einem Freund aus dem Sudan die Kopie seines von der Commission for Refugies (COR) ausgestellten Flüchtlingsausweises erhalten. Dieses Dokument weise ihn als eritreischen Staatsbürger aus und sein Geburtsdatum sei mit 1963 registriert. E.c Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2016 wurde das Wiedererwägungsgesuch mit Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen. Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG würden nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche von heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden seien (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 ff.). Solche Dokumente müssten einerseits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit, "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1 f.) sowie andererseits den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3). Diese Anforderungen könnten grundsätzlich nur Reisepapiere beziehungsweise Reisepässe und Identitätskarten erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Folglich falle die ins Recht gelegte Kopie des Flüchtlingsausweises des COR nicht unter den Begriff der Reise- und Identitätspapiere. Davon abgesehen sei der Beweiswert von Kopien grundsätzlich als gering zu erachten. Abschliessend

D-1050/2016 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge erneut aufgefordert, den Kostenvorschuss zu leisten. E.d Am 18. März 2016 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-1050/2016 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hält nach wie vor an der von ihm behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit fest. Er bestreitet, sich widersprochen zu haben oder aus Äthiopien zu stammen, und hält an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest. Im Asylverfahren gilt gemäss Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren insbesondere durch Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG eingeschränkt, wonach Asylsuchende im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten sind, ihre Identität offenzulegen. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann

D-1050/2016 nicht sinnvoll geführt werden, wenn die Asylsuchenden ihre Staatsangehörigkeit nicht offen legen beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1 S. 76 f.). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5). 5.2 Das Gericht ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Kurzbefragung sowie der beiden Anhörung auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen bei ungenauen, lückenhaften, widersprüchlichen oder falschen Angaben aufmerksam gemacht (vgl. A4/11 S. 2, A19/19 S. 2 sowie A22/28 S. 2). Es ist sodann dem SEM zuzustimmen, dass seine Herkunft aus Eritrea nicht als glaubhaft erscheint, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. Die Beschwerdevorbringen sowie die auf Beschwerdeeben eingereichte Kopie seines Flüchtlingsausweises des COR ändern sodann an dieser Einschätzung nichts, zumal Kopien leicht manipulierbar sind und deshalb im Asylverfahren nur eine geringe Beweiskraft aufweisen. Vielmehr ist auf die bereits in der Zwischenverfügung vom 14. März 2016 zitierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen (vgl. vorstehend Bst. E.c). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene zur angeblichen Herkunft aus Eritrea vermögen sodann – auch im Hinblick auf die gemachten Ausführungen in den Befragungen – nicht zu überzeugen. Der Verweis auf seine fehlende Schulbildung und der Hinweis, er sei Analphabet vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal auch von einem Analphabeten erwartet werden kann, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen. 5.3 Überzeugende Ausführungen hinsichtlich seiner Bemühungen zur Beschaffung von Identitätsdokumenten brachte der Beschwerdeführer nicht an. Es ist aufgrund der Akten vielmehr davon auszugehen, dass er die

D-1050/2016 Asylbehörden bewusst in Bezug auf seine tatsächliche Herkunft im Dunkeln lassen will. 5.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht seine Identität bis heute nicht offengelegt. Diese steht demnach weiterhin nicht fest, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und sein Asylgesuch abzuweisen ist. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere oder Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss vorliegenden Ausführungen befassen. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich diesbezüglich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Der Beschwerdeführer hat

D-1050/2016 deshalb die Folgen seiner von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2–4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen. 7.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist nicht stattzugeben, weil die Begehren als aussichtslos zu erachten waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. März 2016 geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-1050/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

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