Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-105/2016
Urteil v o m 1 5 . Februar 2016 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Vereinigte Staaten von Amerika (USA) und Deutschland, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederaufnahme des Asylverfahrens; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2015 / N (…).
D-105/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein deutsch-amerikanischer Doppelbürger – reiste am (…) 2009 in die Schweiz ein und erhielt, nach Zuzug aus dem Kanton Basel-Landschaft, per (…) 2010 vom Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: Migrationsamt B._______) eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EG/EFTA; gültig bis zum […] 2015). B. B.a Mit Schreiben vom 8. März 2011 an das Migrationsamt B._______ ersuchte er um Asyl in der Schweiz. B.b Am 18. Juli 2011 ging beim BFM ein Schreiben des Migrationsamtes B._______ ein, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom Migrationsamt B._______ auf den 24. Mai 2011 vorgeladen worden sei. Da die zuständige Sachbearbeiterin an diesem Datum krankheitshalber ausgefallen sei, habe der Termin nicht eingehalten werden können. Der Beschwerdeführer sei aber wiederum schriftlich auf den 24. Juni 2011 vorgeladen worden. Am 23. Juni 2011 habe er beim Migrationsamt B._______ angerufen und erklärt, er könne den Termin nicht wahrnehmen, da er "people and media" so kurzfristig nicht organisieren könne; er brauche dazu vier Wochen Vorbereitungszeit. Anlässlich des Telefonats habe er die Richtigkeit seiner Adresse bestätigt. Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 sei er erneut vorgeladen worden. Dieses Schreiben sei am 11. Juli 2011 als unzustellbar (falsche Adresse) an das Migrationsamt B._______ retourniert worden. C. C.a Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 wandte sich der Beschwerdeführer an die Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) Basel und Kreuzlingen sowie an diverse kantonale Migrationsämter. Er führte darin aus, er habe vom Migrationsamt B._______ bisher keine Vorladung erhalten und wisse nicht, wie er ohne dessen Antwort weiter vorgehen solle. C.b Das BFM teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 31. Januar 2012 mit, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 (recte: [a]Abs. 2) AsylG (SR 142.31) würden die ersten Erhebungen für die Bearbeitung seines Asylgesuchs in der Kompetenz des Kantons B._______ liegen. Das Migrationsamt B._______ habe zwecks Erfassung seines Gesuchs bereits mehrmals erfolglos versucht, ihn für einen Termin vorzuladen. Er sei jedoch für die Behörden nicht erreichbar gewesen. Gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG hätten sich Asylsuchende
D-105/2016 während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten. Sie müssten ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitteilen. Falls der Beschwerdeführer dieser Pflicht in Zukunft nicht nachkomme und für die Behörden des Kantons weiterhin nicht erreichbar sei, werde davon ausgegangen, dass er an der Weiterführung seines Asylverfahrens kein Interesse habe. Demzufolge würde sein Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben. D. Mit Schreiben vom 17. September 2012 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das BFM und verlangte Sozialhilfe (vom Kanton B._______). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 (Datum Eingang) teilte er dem BFM sodann sinngemäss mit, das Migrationsamt B._______ weigere sich, sein Asylgesuch zu behandeln, weil er seinen Ausweis B und seine Reisepässe nicht abgegeben habe. Er werde mithin gleich behandelt, wie ein Flüchtling aus einem Drittweltland, der die Schweiz illegal betreten habe. E. E.a Mit Schreiben vom 2. April 2013 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, er habe am 3. Dezember 2012 einen Brief vom Migrationsamt erhalten, wonach nun – nachdem Art. 19 aAbs. 2 AsylG aufgehoben worden sei – das BFM für sein Asylgesuch zuständig sei. Er ersuche daher um Information, welche Person für seinen Fall verantwortlich sei. E.b Mit Schreiben vom 12. April 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, er müsse sich zur Registrierung seines Asylgesuchs und für die Anhörung zu den Asylgründen in einem EVZ melden. F. Der Beschwerdeführer wandte sich mit inhaltlich identischen Schreiben vom 23. und 29. April 2013 sowie vom 23. Mai 2013 wiederum an das BFM. Darin bat er um Zustellung eines rechtlich verbindlichen Dokuments, das über die auf sein Asylgesuch anwendbaren Gesetzesbestimmungen informieren soll. G. G.a Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es würden keine Bestätigungsschreiben in der von ihm gewünschten Form ausgestellt. Zudem wies es ihn darauf hin, dass er mit Schreiben
D-105/2016 vom 12. April 2013 aufgefordert worden sei, sich für die Registrierung seines Asylgesuches in einem EVZ zu melden, was er bis anhin nicht gemacht habe. Auch habe er bereits zuvor, in den Jahren 2011 und 2012, mehreren Vorladungen des Migrationsamtes im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch keine Folge geleistet. Vor diesem Hintergrund werde er darum ersucht, bis zum 24. Juni 2013 schriftlich mitzuteilen, ob er das Asylverfahren weiterführen möchte. Bei unbenutztem Fristablauf werde man davon ausgehen, dass von seiner Seite her kein Interesse an der Weiterführung des Asylverfahrens bestehe und sein Gesuch werde abgeschrieben. G.b Da der Beschwerdeführer nicht innert Frist auf das Schreiben antwortete, schrieb das BFM dessen Asylgesuch am 2. Juli 2013 als gegenstandslos geworden ab. H. H.a Am 7. Juli 2015 meldete sich der Beschwerdeführer im EVZ C._______. H.b Am 8. Dezember 2015 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Abschreibung seines Asylgesuchs respektive zu den Voraussetzungen der Wiederaufnahme seines Asylverfahrens gewährt. Dabei brachte er zu seinen Asylgründen zusammengefasst vor, er befürchte, ausserhalb der Schweiz von der CIA (Central Intelligence Agency; Auslandsgeheimdienst der USA [Anmerkung des Gerichts]) umgebracht zu werden, weil er über geplante Terrorangriffe – (…) – schreibe und diese dadurch verhindere. I. I.a Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 – tags darauf eröffnet – lehnte das SEM das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens ab und stellte fest, der Kanton B._______ sei zuständig für die Regelung des Aufenthalts respektive die Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzugs. I.b Zur Begründung verwies es zunächst auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG und führte sodann zusammengefasst aus, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. März 2011 sei am 2. Juli 2013 gemäss Art. 8 AsylG als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden, nachdem er Vorladungen mehrmals keine Folge geleistet habe und er innert Frist nicht auf das Schreiben des BFM vom 11. Juni 2013 reagiert habe. Er könne frühestens drei Jahre nach der Abschreibung ein neues Asylgesuch einreichen. Die
D-105/2016 Prüfung der Akten sowie die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 8. Dezember 2015 erhobenen möglichen Verfolgungsgründe hätten zudem ergeben, dass keine Hinweise auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG vorliegen würden. Gemäss seinen Aussagen sei er nie im Gefängnis gewesen, noch sei er von den staatlichen Behörden auf irgendwelche Art und Weise belästigt oder gar misshandelt worden. Seine Furcht, bei einer Rückkehr in die USA von der CIA getötet zu werden, beruhe auf haltlosen Vermutungen. Zudem sei er im Besitz der doppelten Staatsbürgerschaft und könne somit auch jederzeit in die Bundesrepublik Deutschland ausreisen und sich dort aufhalten. J. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Auf deren Begründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde, an welche keine hohen formellen Anforderungen zu
D-105/2016 stellen sind. Die Beschwerde ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Asylsuchende Personen haben im Rahmen des Asylverfahrens eine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Sie sind unter anderem verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen (Art. 8 Abs. 1 und 3 AsylG). 4.2 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 8 Abs. 3bis AsylG verzichten Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bereits vor Inkrafttreten des vorerwähnten Art. 8 Abs. 3bis AsylG bildete das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses eine Voraussetzung für
D-105/2016 das Eintreten auf ein Asylgesuch (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.112). Entsprechend konnte ein Asylverfahren durch die Vorinstanz abgeschrieben werden, wenn das Rechtsschutzinteresse eines Gesuchstellers im Verlauf des hängigen Verfahrens (vermutungsweise oder tatsächlich) dahinfiel (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.126). 5. 5.1 Der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene (sinngemäss) erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe sein Asylverfahren zu Unrecht abgeschrieben, erweist sich nach Prüfung der Akten als unbegründet. Vorliegend erging der formelle Abschreibungsbeschluss vom 2. Juli 2013 zwar nicht gestützt auf den erst am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 8 Abs. 3bis AsylG, er erfolgte aber aus einem der Gründe, für die in Art. 8 Abs. 3bis AsylG neu eine formlose Abschreibung vorgesehen ist (Verletzung der Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund). Die Vorinstanz durfte aufgrund der Umstände vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgehen. So hat der Beschwerdeführer schriftlichen Vorladungen des Migrationsamtes keine Folge geleistet (Vorladung vom 31. Mai 2011 auf den 24. Juni 2011) respektive konnten ihm die entsprechenden Vorladungen nicht zugestellt werden (Vorladung vom 23. Juni 2011). Das BFM verwarnte ihn deshalb mit Schreiben vom 31. Januar 2012. Mit Schreiben vom 12. April 2013 teilte es ihm sodann – nach Aufhebung von Art. 19 aAbs. 2 AsylG – mit, er müsse sich zur Registrierung seines Asylgesuchs und für die Anhörung zu den Asylgründen in einem EVZ melden. Auch dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er hat somit durch sein Verhalten mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass er an der Weiterführung seines Verfahrens nicht (ernsthaft) interessiert ist, mithin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Seine Schreiben an das BFM ändern nichts an dieser Einschätzung, zumal sie wiederum im Wesentlichen lediglich auf ein unkooperatives Verhalten seinerseits hindeuten (Weigerung, seine Reisepässe abzugeben; vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 Bst. b und Art. 10 Abs. 1 AsylG) respektive seinen Wunsch, hier ein Asylverfahren zu durchlaufen, an Bedingungen (Behandlung als amerikanischer Bürger und nicht als "Flüchtling aus einem Drittweltland") zu knüpfen scheinen (vgl. dazu auch seine entsprechende Aussage anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs: Akten SEM A 37 F12). Ausschlaggebend ist vorliegend aber vor allem das Ausbleiben einer Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben des BFM vom 11. Juni 2013, in welchem er aufgefordert wurde, innert Frist schriftlich mitzuteilen, ob er das Asylverfahren weiterführen möchte, zumal ihm darin angedroht wurde, bei unbenutztem Fristablauf werde davon ausgegangen,
D-105/2016 dass von seiner Seite her kein Interesse an der Weiterführung des Asylverfahrens bestehe, und sein Gesuch werde abgeschrieben. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs konnte der Beschwerdeführer keine triftigen Gründe für die mehrfache Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorbringen. Er verwies lediglich auf den Umstand, dass ein Termin seitens des Migrationsamtes B._______ abgesagt wurde, ohne sich dazu zu äussern, weshalb er den anderen Vorladungen nicht nachkam (vgl. A 37 F6). Zudem brachte er vor, ihm sei geraten worden, das Asylgesuch einzureichen, kurz bevor seine Aufenthaltsbewilligung ablaufe (vgl. A 37 F8). Auch diese Erklärung vermag angesichts dessen, dass er sein Asylgesuch schon eingereicht hatte und die Behörden ihn – beispielsweise mit Schreiben vom 11. Juni 2013 – zum Handeln aufforderten, nicht zu überzeugen und stellt ebenfalls keinen triftigen Grund für die Annahme eines weiterbestehenden Rechtsschutzinteresses dar. 5.2 Da das (neue) Asylgesuch vor Ablauf der in Art. 8 Abs. 3bis AsylG vorgesehenen dreijährigen Sperrfrist eingereicht wurde und aufgrund des Vorbehalts der FK bleibt noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Gründe gemäss Art. 3 AsylG geltend macht. Dies ist zwar in Bezug auf die USA angesichts der geltend gemachten Verfolgung durch amerikanische Behörden – ohne sich zur Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der entsprechenden Vorbringen zu äussern – zu bejahen. Der Beschwerdeführer besitzt allerdings auch die deutsche Staatsbürgerschaft und kann somit – wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten – auch jederzeit nach Deutschland ausreisen und sich dort aufhalten. Er hat zwar anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgebracht, er würde getötet, wenn er die Schweiz verlassen würde. Dass er in Deutschland nicht sicher sein soll, leitet er allerdings lediglich vom Bestehen von US-Militärstützpunkten und von "geheimen CIA-Foltergefängnissen" in Deutschland ab. Selbst wenn beide Behauptungen als wahr angenommen würden, wäre darin noch kein Indiz dafür enthalten, dass der Beschwerdeführer in Deutschland konkret gefährdet ist. Er kann demzufolge wegen Sicherheit in seinem Heimatstaat Deutschland den Schutz der FK nicht beanspruchen. 5.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das Asylgesuch des Beschwerdeführers – wie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht (vgl. A 37 F31 und 54) – wie ein Dublin-Fall behandelt werden sollte, zumal es in Dublin-Verfahren grundsätzlich um die Bestimmung des Mitgliedstaats geht, der für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
D-105/2016 internationalen Schutz zuständig ist, und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, ein anderer Mitgliedstaat sei für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig. 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu Recht nicht wiederaufgenommen. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, das eine Änderung dieser Einschätzung bewirken könnte. Das Beschwerdevorbringen, es stimme nicht, dass er bereits im Jahr 2011 in D._______ ein Asylgesuch gestellt habe, ist offensichtlich aktenwidrig (und widerspricht auch der fortlaufenden Zählung auf seiner vom Gericht am 10. Februar 2016 konsultierten Website, wonach 1800 Tage seit seiner Asylgesuchstellung vergangen sind, was exakt der Dauer vom 8. März 2011 bis 10. Februar 2016 entspricht). Sodann kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, den Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 29 AsylG angehört zu haben, zumal er durch sein Verhalten im (ersten) Asylverfahren eine derartige Anhörung verunmöglichte. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann festgehalten werden, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-105/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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