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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2018 D-1045/2018

26. Juni 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,784 Wörter·~19 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1045/2018

Urteil v o m 2 6 . Juni 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), und das Kind B._______, geboren am (…), Kolumbien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (…).

D-1045/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______, deren Eltern sich zuvor bereits erfolglos von Kolumbien aus für sich und ihre Töchter um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls bemüht hatten (vgl. die Verfahren D-552/2014 und D-5185/2015 des Bundesverwaltungsgerichts), reiste am 10. November 2017 gemeinsam mit ihrem damals (…) Sohn C._______ sowie ihren Eltern D._______und E._______und ihren drei Schwestern F._______, G._______(N […]) und H._______ (N […]) in die Schweiz ein und suchte am 14. November 2017 für sich und ihren Sohn im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nach.

A.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 16. November 2017 mit, sie seien per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum (VZ) J._______ zugewiesen worden, wo ihre Asylgesuche gemäss Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) behandelt würden. A.c Am 20. November 2017 mandatierte die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit ihrer Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens im VZ J._______. A.d Am 21. November 2017 nahm das SEM im VZ J._______ die Personalien der Beschwerdeführenden auf und befragte A._______ (im Folgenden: A._______) summarisch zu ihrem Reiseweg. A.e Das SEM führte am 22. Dezember 2017 mit der Beschwerdeführerin – im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin – eine Erstbefragung gemäss Art. 16 Abs. 3 TestV durch. Am 29. Januar 2018 wurde sie – wiederum im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin – vom SEM im VZ J._______ gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vertieft angehört. A.e.a Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei kolumbianische Staatsangehörige und stamme aus K._______. Sie habe mit ihrer Familie ihre Heimat verlassen, weil ihr Vater gesucht werde, beziehungsweise weil Leute ihn verfolgt hätten. Sie könne sich erinnern, dass ihr Vater, als sie noch klein gewesen sei, in K._______ zum Haus ihrer Tante gekommen sei und gesagt habe, jemand habe ihn umbringen wollen. In der Folge seien ihre Eltern mit ihren beiden jüngsten Schwestern L._______ und M._______ nach N._______ gezogen, während sie mit ihrer dritten Schwester H._______ zunächst noch bei

D-1045/2018 ihrer Tante geblieben und erst später ihren Eltern nach N._______ gefolgt sei. Kurze Zeit darauf seien alle nach O._______ (…) weitergereist. Im Jahr 2014 habe sie im Fernstudium die Sekundarschule abgeschossen und anschliessend einen Kurs in Finanzen am (…) in P._______ (…) besucht, diesen aber nicht abgeschlossen. Auch in O._______ habe es Drohungen gegen ihren Vater gegeben. Einmal sei sie mit ihrer Schwester H._______ unterwegs gewesen, als ein Mann auf einem Motorrad neben ihnen angehalten und ihnen gesagt habe, Pablo Escobar suche ihren Vater. Ein anderes Mal hätten eine Frau und zwei Männer auf einem Motorrad versucht, sie zu entführen, doch habe sie sich losreissen können. Auch seien einmal zwei Männer vor ihrem Elternhaus gestanden und hätten darüber gesprochen, dass sie auf ihren Vater, der sich an jenem Abend nicht zu Hause aufgehalten habe, warten würden. Wegen der ständigen Gefahr hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Gemäss den Einträgen in ihren Reisepässen flogen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn zusammen mit ihren Eltern und ihren drei Schwestern am 9. November 2017 von Q._______ aus nach R._______. Sodann gab die Beschwerdeführerin an, ihr Sohn C._______ sei in P._______ geboren. Der Vater ihres Sohnes habe in P._______ gewohnt, lebe und studiere jetzt aber in S._______. A.e.b Nach allfälligen gesundheitlichen Problemen gefragt, gab die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung vom 22. Dezember 2017 an, anlässlich einer gynäkologischen Untersuchung in der Schweiz sei festgestellt worden, dass sie vor Kurzem eine (…). Überdies habe man ihr in Kolumbien gesagt, dass sie unter einem (…) leide und dass der Verdacht bestehe, dass sie etwas (…). Wie eine entsprechende Untersuchung ergeben habe, leide sie jedoch nicht unter einem (…); weitere Tests seien noch nicht durchgeführt worden. In der Anhörung vom 29. Januar 2018 erklärte sie dann, die (…) hätten ihre Ursache im Stress gehabt; wegen der (…) sei sie in Therapie gewesen. Gemäss einem sich bei den Akten befindenden, als "medizinische Informationen" bezeichneten Kurzbericht vom 9. Januar 2018 litt die Beschwerdeführerin nach einem Motorradunfall mit ihrem Vater vor drei Jahren unter (…). Ausserdem wurde eine (…), eine (…) sowie eine (…) diagnostiziert. Untersuchungen in Bezug auf das befürchtete (…) ergaben indessen einen

D-1045/2018 unauffälligen Befund, und gegen die (…) wurde Physiotherapie verordnet. Ausserdem wurde sie gegen (…) geimpft. A.e.c Die Beschwerdeführerin reichte nebst den beiden Reisepässen ihre Identitätskarte sowie den Geburtsregisterauszug ihres Sohnes zu den Akten. Ausserdem befinden sich in den Akten ihrer Eltern (N […]) zahlreiche Unterlagen, die die Verfolgungssituation ihrer Familie, insbesondere ihres Vaters, dokumentieren sollen. A.e.d Am 6. Februar 2018 erhielten die Beschwerdeführenden vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Sie machten von dieser Möglichkeit durch ihre damalige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 7. Februar 2018 Gebrauch. B. B.a Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 – der damaligen Rechtsvertreterin gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die am 14. November 2017 gestellten Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

B.b Ebenfalls mit Verfügung vom 8. Februar 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche der Eltern und der drei Schwestern von A._______ ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an.

C. C.a Die nunmehr nicht mehr vertretenen Beschwerdeführenden (die vormalige Rechtsvertreterin erklärte am 9. Februar 2018 das Mandatsverhältnis für beendet) beantragten mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2018 die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 8. Februar 2018, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und entsprechend die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Zur Untermauerung der Anträge – für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen

D-1045/2018 wird – wurden ein in spanischer Sprache abgefasstes, mit zwei Zertifikaten ergänztes Schreiben des Koordinators der (…) in Kopie sowie ein dem Internet entnommener, am 31. Januar 2018 publizierter Bericht betreffend die Ermordung von Menschenrechtsaktivisten in Kolumbien zu den Akten gegeben.

C.b Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2018 erhoben auch die Eltern von A._______ (für sich und ihren beiden Töchter L._______ und M._______) und die Schwester H._______ Beschwerde gegen die ablehnenden Verfügungen des SEM (Beschwerdeverfahren D- 1040/2018 und D-1046/2018). D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2018 teilte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwG) wurde indessen verzichtet. Gleichzeitig übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Akten an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. E. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2018 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere vermöchten auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden nicht zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden am 3. April 2018 ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen. F. Mit Verfügung vom 11. April 2018 wies das SEM die Beschwerdeführenden für den weiteren Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zu. G. In einer ergänzenden Eingabe vom 26. April 2018 verwiesen die Beschwer-

D-1045/2018 deführenden auf einen Bericht betreffend die Menschenrechtslage in Kolumbien in den Jahren 2013-2017 und ersuchten darum, diesen bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Aus Gründen der Prozessökonomie wurde auf die Nachforderung einer Übersetzung der auf Beschwerdeebene eingereichten, fremdsprachigen Beweismittel verzichtet. 1.4 Über die Beschwerde der Eltern und der beiden jüngeren Schwestern L._______ und M._______ (D-1040/2018) sowie der Beschwerde ihrer dritten Schwester H._______ (D-1046/2018) wird mit zwei Urteilen vom gleichen Tag und insoweit koordiniert entschieden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-1045/2018 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Das SEM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin A._______ sowie ihre Eltern und ihre Schwester H._______ hätten widersprüchliche Aussagen zu den Ereignissen, die schlussendlich zu ihrer Ausreise geführt haben sollen, gemacht. Es legte dabei sehr eingehend und detailliert dar, wie die vier Familienmitglieder verschiedene Vorfälle (insbesondere das Auftauchen von zwei unbekannten Männern an einem Abend im Juni 2017 vor der Tür ihres Hau-

D-1045/2018 ses, die Nachfrage nach dem Vater durch einen Mann namens Pablo Escobar [oder durch eine Person aus dem Umfeld des 1993 verstorbenen Drogenbosses], die versuchte Entführung von A._______ sowie die Gründe des Verlassens ihrer Heimatstadt K._______) auf ganz unterschiedliche Art und Weise geschildert haben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen (vgl. SEM-Verfügung vom 8. Februar 2019, Ziff. 1 Bst. a-d der Erwägungen) verwiesen werden kann. 4.2 Sowohl in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 7. Februar 2018 als auch in der Beschwerde vom 19. Februar 2018 (vgl. S. 3-5) hält A._______ am Wahrheitsgehalt ihrer jeweiligen Aussagen fest, wobei in der Stellungnahme von A._______ hauptsächlich auf die Ausführungen in der entsprechenden Eingabe der Eltern verwiesen wird. Sie habe jedoch sicher gewusst, dass die von "Pablo Escobar" ausgegangene Drohung vor der Geburt ihres Kindes stattgefunden habe (vgl. Beschwerde S. 4). 4.3 Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen lassen sich indessen die zahlreichen festgestellten Ungereimtheiten und damit auch die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht beseitigen. Das gilt umso mehr, als allen befragten Familienmitgliedern anlässlich der vertieften Anhörung vom 29. Januar 2018 das rechtliche Gehör gewährt wurde, sie aber zu den wesentlichen festgestellten Unstimmigkeiten keine überzeugenden Erklärungen abgeben konnten (vgl. Akten SEM A22 S. 2 ff sowie die Vorakten betreffend die Eltern [N {…}, {…}.] und die Schwester H._______ [N {…}, {…}.]). 4.4 Sodann wurden auch keine Beweismittel eingereicht, welche geeignet wären, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen. 4.4.1 Wie das SEM in seiner die Eltern von A._______ betreffenden angefochtenen Verfügung (vgl. N […], […]) zutreffend bemerkte, bedeutet das Vorhandensein von Anzeigen nicht zwingend, dass sich eine Begebenheit auch tatsächlich zutragen hat, da die Anzeigen lediglich auf Aussagen der Beschwerdeführenden beruhen und nicht auf Nachforschungen der kolumbianischen Behörden (vgl. insbesondere N […], […]), weshalb auch die durch den Ombudsmann eingeleiteten Präventivmassnahmen (vgl. […]) und die weiteren eingereichten Schreiben verschiedener Behörden (vgl. […]) vor diesem Hintergrund zu betrachten sind. Dasselbe gilt für das an die Schweizer Botschaft in Q._______ adressierte schriftliche Asylgesuch, da dieses – wie die Vorinstanz ebenfalls richtig bemerkte – vom Vater von D.A. verfasst worden ist.

D-1045/2018 In diesem Zusammenhang wies das SEM in der besagten Verfügung betreffend die Eltern zu Recht darauf hin, das Datum auf der Anzeige des Vorfalls, bei welchem A._______ gesagt worden sei, "Pablo Escobar" würde nach ihrem Vater suchen (vgl. […]), stimme im Übrigen auch nicht mit den Aussagen von A._______ überein (vgl. A19 S. 8 unten, wo A._______ ausdrücklich erklärt hatte, der Vorfall habe "dieses Jahr", mithin im Jahr 2017, stattgefunden), wodurch auch Zweifel an der Echtheit beziehungsweise am Wahrheitsgehalt der weiteren Anzeige entstünden. 4.4.2 Schliesslich sind auch die zusammen mit der Beschwerdeschrift in Kopie eingereichten Unterlagen und der in der Eingabe vom 26. April 2018 erwähnte Bericht beziehungsweise Link betreffend die Menschenrechtslage in Kolumbien nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen. So bestätigt das auf den 10. Februar 2018 datierte Schreiben lediglich, dass der Vater von A._______ sich und seine Familie bei der (…) als Opfer des bewaffneten Konflikts in Kolumbien registrieren liess; im Übrigen ist es sehr allgemein gehalten, beziehungsweise steht inhaltlich in keinem Zusammenhang mit den von A._______ und ihrer Familie im Schweizer Asylverfahren geschilderten Fluchtgründen und ist somit – wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 9. März 2018 zutreffend feststellte – auch nicht geeignet, die widersprüchlichen Aussagen zu erklären. Der in der Eingabe vom 26. April 2018 genannte Link (http://coljuristas.org/documentos/tmp/INFORME_SITUACION_DERECHOS_HU- MANOS_OSC_EPU_ESPANOL_3 APRIL_2018.pdf) lässt sich zwar nicht (vollständig) öffnen, doch ist bereits aus dessen Titel erkennbar, dass er – wie auch der mit der Beschwerde eingereichte Bericht betreffend die Ermordung von Menschenrechtsaktivisten – inhaltlich ebenfalls nicht in einem direkten Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden steht. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass A._______ nie geltend gemacht hat, sie oder ihre nächsten Angehörigen hätten sich aktiv für die Menschenrechte in Kolumbien eingesetzt. 4.5 Der Beschwerdeführerin A._______ ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, die von ihr geschilderten Fluchtgründe glaubhaft zu machen, weshalb es sich erübrigt, die allfällige Asylrelevanz derselben zu prüfen und sich etwa mit der Aussage ihres Vaters, er habe die von der UNP ihm und seiner Familie angebotenen Schutzmassnahmen abgelehnt ([…]), zu befassen. http://coljuristas.org/documentos/tmp/INFORME_SITUACION_DERECHOS_HUMANOS_OSC_EPU_ESPANOL_3%20APRIL_2018.pdf http://coljuristas.org/documentos/tmp/INFORME_SITUACION_DERECHOS_HUMANOS_OSC_EPU_ESPANOL_3%20APRIL_2018.pdf http://coljuristas.org/documentos/tmp/INFORME_SITUACION_DERECHOS_HUMANOS_OSC_EPU_ESPANOL_3%20APRIL_2018.pdf

D-1045/2018 Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung vom 26. April 2018 einzugehen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgewiesen. Im Übrigen ist auch der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und

D-1045/2018 Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 7201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet wurde und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 In Kolumbien herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Mit der Bekanntgabe eines Waffenstillstandes zwischen den "Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia – Ejército del Pueblo" (FARC-EP beziehungswiese FARC) und den Vertretern der kolumbianischen Regierung am 22. Juni 2016 ging in Kolumbien ein mehr als 50 Jahre dauernder Bürgerkrieg zu Ende. Ende Juni 2017 bestätigte die Organisation der Vereinten Nationen (UNO), dass die Entwaffnung der FARC abgeschlossen sei. Die erste Präsidentschaftswahl seit Ende des Bürgerkrieges (nach der ersten Runde der Präsidentschaftswahl am 27. Mai 2018 lag der rechtskonservative Kandidat Iván Duque vor dem ehemaligen Guerillakämpfer Gustavo Petro; die Stichwahl vom 17. Juni 2018 bestätigte dies) ist zwar von wesentlicher Bedeutung für den weiteren Friedensprozess. Es ist jedoch (auch nach der Präsidentschaftswahl) davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug nach Kolumbien aufgrund der allgemeinen Lage auch in absehbarer Zukunft als zumutbar bezeichnet werden kann.

D-1045/2018 6.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle Gründe – insbesondere auch gesundheitliche Gründe – gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden unter medizinischen Gesichtspunkten als unzumutbar erscheinen lassen würden. Gemäss dem als "medizinische Informationen" bezeichneten Kurzbericht (vgl. A20) wurde A._______ auf die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme untersucht und die Beschwerden wurden entsprechend behandelt (vgl. auch Sachverhalt Bst. A.e.b). Seit dem 9. Januar 2018 wurden keine weiteren ärztlichen Berichte zu den Akten gegeben, die Hinweise auf das Vorhandensein aktueller gesundheitlicher Probleme geben würden. Im Übrigen ist festzustellen, dass Kolumbien insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung verfügt. Sodann verfügt die Familie der Beschwerdeführenden über ein umfangreiches Beziehungsnetz ([…]) und A._______ über eine gute Schulbildung (Abschluss der Sekundarschule und Beginn eines Kurses in Finanzen am (…) in P._______; vgl. A19 S. 2 f.). Es muss daher nicht befürchtet werden, die Beschwerdeführenden könnten nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten, zumal A._______ nicht nur mit der Unterstützung ihrer mit ihr und ihrem Sohn nach Kolumbien zurückkehrenden Angehörigen, sondern auch mit der (finanziellen) Hilfe der Familie des Vaters ihres Sohnes rechnen kann (vgl. A19 S. 5). Schliesslich sind auch keine Gründe ersichtlich, welche einer Rückkehr unter dem Aspekt des Kindeswohls entgegenstehen würden. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger, beim SEM abgegebener Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-1045/2018 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Februar 2018 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet und der Entscheid über das in der Beschwerde vom 19. Februar 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Beschwerdeführenden wurden jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ihre Bedürftigkeit noch durch keine entsprechende Bestätigung belegt sei, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen wäre. Nachdem die allenfalls bestehende Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden bis heute nicht nachgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos erschien – abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1045/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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