Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1042/2012
Urteil v o m 2 8 . Februar 2012 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien
A._______, geboren angeblich am … , Marokko (angeblich Libyen), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2012 / N … .
D-1042/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2011 und nochmals am 11. November 2011 in der Stadt X._______ wegen illegalen Aufenthalts von den zuständigen Behörden angehalten wurde (vgl. dazu act. A13), dass er in der Folge am 11. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Y._______ ein Asylgesuch einreichte, wo er am 18. November 2011 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. dazu act. A5), dass er dabei vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger von Libyen und er sei … in Tripolis geboren, wobei er auf Nachfrage hin ausführte, er sei fünfzehn und werde … [bald] sechzehn (vgl. a.a.O., Ziffn. 1.06 und 1.13), dass er weiter ausführte, er habe während acht Jahren die Grund- und danach für ein Jahr die Berufsmittelschule besucht, welche er am Ende des Schuljahres 2004/2005 als angelernter Schweisser abgebrochen habe (vgl. a.a.O., Ziff. 1.17.04), dass er auf zusätzliche Nachfragen hin vorbrachte, der Kontakt zu seiner Familie sei vor Monaten abgerissen (vgl. a.a.O., Ziff. 3.01) und als Minderjähriger habe er noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, aber auch noch nie einen Schülerausweis (vgl. a.a.O., Ziff. 4.02-07), dass er schliesslich zum Grund für sein Asylgesuch anführte, er sei vor seiner Ausreise ein bisschen als Widerstandskämpfer tätig gewesen und er habe Libyen Ende Juli oder anfangs August 2011 verlassen, da er dort kein Leben und keine Zukunft gehabt habe, weshalb er auf dem Seeweg nach Italien und von dort umgehend in die Schweiz gereist sei, dass dem Beschwerdeführer am Ende der Kurzbefragung vom BFM eröffnet wurde, die behauptete Minderjährigkeit werde als nicht glaubhaft erachtet, weshalb von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde, dass dieser Schluss vom Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen aber nicht akzeptiert wurde (vgl. a.a.O. Ziff. 8.01 und act. A7 [S. 1 unten]), dass ein sprach- und länderkundiger Experte im Auftrag des BFM eine Herkunftsanalyse erstellte (sogenanntes "Lingua"-Gutachten), wobei sich der Experte auf die Aufzeichnung eines telefonischen Gesprächs vom 28. November 2011 von 45 Minuten Dauer abstützte,
D-1042/2012 dass der vom BFM beauftragte Experte in seinem Bericht vom 23. Januar 2012 zum Schluss gelangte, vor dem Hintergrund seiner geographischen Kenntnisse und namentlich seiner sprachlichen Eigenheiten sei der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in Libyen, sondern mit Sicherheit in Marokko sozialisiert worden, dass dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 vom BFM zum einen der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse zur Kenntnis gebracht und zum andern Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde, welche der Beschwerdeführer jedoch unbenutzt verstreichen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2012 (eröffnet am 16. Februar 2012) – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesamt in seinem Entscheid vorab die geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft gemacht erklärte, dass das Bundesamt daran anschliessend festhielt, aufgrund des Lingua- Gutachtens, dessen Ergebnis vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei, stehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus Libyen sondern aus Marokko stamme, womit er die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe, dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug in die Heimat (nach Marokko) als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 23. Februar 2012 (Poststempel) Beschwerde einreichte, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [3] beantragte, dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4] ersuchte, wie auch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (vgl. S. 7), eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5] sowie um Anord-
D-1042/2012 nungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seiner Heimat [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7], dass er in seiner Eingabe sowohl an der geltend gemachten Minderjährigkeit als auch an der behaupteten Herkunft aus Libyen festhielt und im Weiteren zur Hauptsache anführte, er wolle in der Schweiz bleiben und hier ein normales Leben führen, da er kein eigenes Land mehr habe, nachdem der Kontakt zu seiner Familie abgerissen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und sich seine Eingabe als fristund formgerecht erweist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung des
D-1042/2012 Asylgesuches enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass daher die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf die diesbezüglichen Begehren nicht einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass in der Sache vorab festzuhalten ist, dass das BFM zu Recht nicht von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet hat, da der Beschwerdeführer – welcher keine Papiere vorgelegt hat – zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbare Angaben zu seinem Alter, zu seinem persönlichen Werdegang, seinem Hintergrund und zu seiner Herkunft gemacht hat, womit die angebliche Minderjährigkeit auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer zwar an seiner angeblichen Minderjährigkeit festhält, dabei aber nichts einbringt, was den vorgenannten Schluss entkräften könnte, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinne unter anderem die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Geburtsort umfasst (vgl. dazu Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das BFM in seinem Entscheid unter Verweis auf das Ergebnis einer Lingua-Analyse das Vorliegen einer Identitätstäuschung feststellt,
D-1042/2012 dass sogenannte Lingua-Analysen nicht als Sachverständigengutachten, sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson anerkannt werden, welchen jedoch erhöhter Beweiswert zukommt, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89 sowie EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass in vorliegender Sache die Herkunftsanalyse von einer fachkundigen Person erstellt wurde und als ausführlich und in sich schlüssig zu bezeichnen ist, weshalb ihr ein erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, dass aufgrund der Schlüsse in der Herkunftsanalyse von einer Herkunft mit Sicherheit nicht aus Libyen, sondern aus Marokko auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zwar an seiner angeblichen Herkunft aus Libyen festhält, in der Sache aber nichts einbringt, was den vorgenannten Schluss entkräften könnte, dass daher eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. dazu auch EMARK 1999 Nr. 19), womit der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle des Beschwerdeführers – welcher soweit ersichtlich aus Marokko stammt – keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen ist, da bezüglich Marokko weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind
D-1042/2012 noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des jungen und gemäss den Akten gesunden Beschwerdeführers keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind und die in Marokko herrschenden Verhältnisse nicht gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit den oben erwähnten Anträgen um prozessleitende Anordnungen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass sich im Übrigen keine Hinweise auf bereits erfolgte Kontaktnahme mit dem Heimatstaat aus den Akten ergeben, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-1042/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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