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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2018 D-1040/2018

26. Juni 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,805 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1040/2018

Urteil v o m 2 6 . Juni 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Kolumbien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (…).

D-1040/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, welche sich zuvor bereits erfolglos von Kolumbien aus um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls bemüht hatten (vgl. die Verfahren D-552/2014 und D-5185/2015 des Bundesverwaltungsgerichts), reisten am 10. November 2017 gemeinsam mit den beiden volljährigen Töchtern E._______ (mit ihrem (…) Sohn F._______) und G._______ (vorinstanzliche Verfahren N […] und N […]) in die Schweiz ein und suchten am 14. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach.

A.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 15. November 2017 mit, sie seien per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum (VZ) I._______ zugewiesen worden, wo ihre Asylgesuche gemäss Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) behandelt würden. A.c Am 20. November 2017 mandatierten die Beschwerdeführenden die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit ihrer Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens im VZ I._______. A.d Am 21. November 2017 nahm das SEM im VZ I._______ die Personalien der Beschwerdeführenden auf und befragte A._______ und seine Ehefrau B._______ summarisch zu ihrem Reiseweg.

A.e Das SEM führte am 18. Dezember 2017 mit A._______ und am 20. Dezember 2017 mit B._______ – jeweils im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung – eine Erstbefragung gemäss Art. 16 Abs. 3 TestV durch. Am 29. Januar 2018 wurden die beiden – wiederum im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung – vom SEM im VZ I._______ gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vertieft angehört. A.e.a Anlässlich der Befragungen machten A._______ und B._______ im Wesentlichen geltend, sie seien kolumbianische Staatsangehörige und stammten beide aus J._______, wo sie ungefähr im Jahr 1992 geheiratet hätten. A._______ habe seit etwa 1990 als (…) in J._______ gearbeitet und im Jahr 2006 zusammen mit anderen Personen ein kleines Unternehmen für (…) gegründet. (…) in J._______ hätten sich durch das neue Unternehmen jedoch finanziell gefährdet gefühlt und daher die "Unidad de Autodefensas

D-1040/2018 de Colombia" (recte: "Autodefensas Unidas de Colombia [AUC]") mit der Ermordung der (…) beauftragt. Aus Angst um ihr Leben seien die Beschwerdeführenden im Jahr 2007 zunächst nach Arauca (Departement Arauca) gezogen, aufgrund der allgemein unsicheren Lage dort aber bald nach K._______ weitergereist, wo A._______ wegen der ebenfalls unsicheren Lage aber nur unregelmässig habe arbeiten können. Da seine Familie wegen der AUC aus J._______ habe flüchten müssen, habe A._______ bei verschiedenen Ämtern und auch bei der Staatsanwaltschaft gegen den damaligen AUC-Chef, K._______, Anzeige erstattet. In der Folge habe die "Unidad de Protección" (beziehungsweise "Unidad Nacional de Protección [UNP]") ihn und seine Familie ins Schutzprogramm der "Unidad de Víctimas" aufgenommen. Die vorgeschlagenen Schutzmassnahmen hätten sie jedoch als ungenügend erachtet und deshalb abgelehnt. Nachdem A._______ sich an eine Person des Büros für Menschenrechte gewandt habe, seien seltsame Dinge passiert: Einmal hätten fremde Personen ihre beiden jüngeren Töchter C._______ und D._______ von der Schule entführen wollen. Ein anderes Mal hätten Unbekannte versucht, die älteste Tochter Daniela Andrea auf dem Heimweg von einem Supermarkt zu entführen. Eine fremde Person habe den Töchtern auch gesagt, "Pablo Escobar" würde nach ihrem Vater suchen. Einmal seien zudem während einer Abwesenheit von A._______ fremde Männer in ihr Haus gekommen und hätten gedroht, sie würden zurückkommen, wenn A._______ anwesend sei. B._______ sei dann krank geworden, und C._______ und D._______ hätten nicht mehr zur Schule gehen können. Schliesslich hätten sie sich zur Ausreise aus Kolumbien entschlossen. Gemäss den Einträgen in ihren Reisepässen flogen die Beschwerdeführenden zusammen mit ihren beiden älteren Töchtern E._______ und Libia Carolina sowie dem dreijährigen Enkel Christopher Derek am 9. November 2017 von Bogotá aus nach Madrid. A.e.b Nebst ihren Reisepässen und Identitätskarten reichten die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zur Untermauerung ihrer Vorbringen zahlreiche Dokumente und Schreiben zu den Akten; diese Unterlagen wurden vom SEM in einem separaten Beweismittelverzeichnis einzeln aufgeführt. A.f Am 6. Februar 2018 erhielten die Beschwerdeführenden vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Sie machten

D-1040/2018 von dieser Möglichkeit durch ihre damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 7. Februar 2018 Gebrauch. B. B.a Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 – der damaligen Rechtsvertretung gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

B.b Mit separaten Verfügungen vom 8. Februar 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche von E._______ (und Sohn F._______) sowie von G._______ ebenfalls ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an.

C. C.a Die nunmehr nicht mehr vertretenen Beschwerdeführenden (die vormalige Rechtsvertretung erklärte am 9. Februar 2018 die Mandatsverhältnisse für beendet) beantragten mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2018 die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 8. Februar 2018, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und entsprechend die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Zur Untermauerung der Anträge – für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurden ein in spanischer Sprache abgefasstes, mit zwei Zertifikaten ergänztes Schreiben des Koordinators der (…) in Kopie sowie ein dem Internet entnommener, am 31. Januar 2018 publizierter Bericht betreffend die Ermordung von Menschenrechtsaktivisten in Kolumbien zu den Akten gegeben.

C.b Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2018 erhoben auch E._______ (für sich und ihren Sohn) und G._______ Beschwerde gegen die ablehnenden Verfügungen des SEM (Beschwerdeverfahren D-1045/2018 und D-1046/2018).

D-1040/2018 D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2018 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwG) wurde verzichtet. Gleichzeitig übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Akten an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. E. Gemäss zwei sich bei den Akten befindenden, als "medizinische Informationen" bezeichneten Kurzberichten vom 21. Februar 2018 und 7. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer A._______ eine neue Brille abgegeben; ausserdem wurde bemerkt, es bestehe der Verdacht auf eine (…), weshalb ein Termin bei einer (…) vereinbart worden sei.

F. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2018 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere vermöchten auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden nicht zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden am 3. April 2018 ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen. G. Mit Verfügung vom 11. April 2018 wies das SEM die Beschwerdeführenden für den weiteren Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zu. H. In einer ergänzenden Eingabe vom 26. April 2018 verwiesen die Beschwerdeführenden auf einen im Internet einsehbaren Bericht betreffend die Menschenrechtslage in Kolumbien in den Jahren 2013-2017 und ersuchten darum, diesen bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

D-1040/2018 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Aus Gründen der Prozessökonomie wurde auf die Nachforderung einer Übersetzung der auf Beschwerdeebene eingereichten, fremdsprachigen Beweismittel verzichtet. 1.4 Über die Beschwerden der beiden volljährigen Töchter E._______ (mit ihrem nunmehr (…) Sohn) und G._______ (D-1045/2018 und D- 1046/2018) wird mit zwei Urteilen vom gleichen Tag und insofern koordiniert entschieden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-1040/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Das SEM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ sowie ihre beiden volljährigen Töchter E._______ und G._______ hätten widersprüchliche Aussagen zu den Ereignissen, die schlussendlich zu ihrer Ausreise geführt haben sollen, gemacht. Es legte dabei sehr eingehend und detailliert dar, wie die vier Familienmitglieder verschiedene Vorfälle (insbesondere das Auftauchen von zwei unbekannten Männern an einem Abend im Juni 2017 vor der Tür ihres Hauses, die Nachfrage nach A._______ durch einen Mann namens Pablo Escobar [oder durch eine Person aus dem Umfeld des 1993 verstorbenen Drogenbosses], die versuchte Entführung der ältesten Tochter E._______, die versuchte Abholung der beiden jüngeren Töchter D._______ und C._______ durch unbekannte Personen von der Schule

D-1040/2018 beziehungsweise die Furcht vor einer solchen Abholung sowie die Vertreibung aus ihrer Heimatstadt J._______) auf ganz unterschiedliche Art und Weise geschildert haben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen (vgl. SEM-Verfügung vom 8. Februar 2019, Ziff. 1 Bst. a-e der Erwägungen) verwiesen werden kann. 4.2 Sowohl in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 7. Februar 2018 als auch in der Beschwerde vom 19. Februar 2018 (vgl. S. 3-5) halten die Beschwerdeführenden am Wahrheitsgehalt ihrer jeweiligen Aussagen fest. Da sie die Polizei so oft hätten kontaktieren müssen (vgl. Stellungnahme S. 1), beziehungswiese aufgrund der "fortdauernden Bedrohungslage" hätten sie den Überblick in Bezug auf die Involvierung der Polizei in den einzelnen Vorfällen verloren; im Übrigen habe B._______ ihre Angaben als "freie Erzählung" gemacht. Auch die weiteren Ungereimtheiten liessen sich mit der anhaltenden, psychisch sehr belastenden Bedrohungslage erklären, wobei in Bezug auf die von "Pablo Escobar" ausgegangene Drohung einerseits dem eingereichten Beweismittel klar entnommen werden könne, dass diese im Jahr 2014 stattgefunden habe (vgl. Stellungnahme S. 2) und andererseits die Tochter E._______ sicher gewusst habe, dass ihr Kind erst nach diesem Vorfall geboren sei (Beschwerde S. 4). 4.3 Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen lassen sich indessen die zahlreichen festgestellten Ungereimtheiten und damit auch die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht beseitigen. Das gilt umso mehr, als allen befragten Familienmitgliedern anlässlich der vertieften Anhörung vom 29. Januar 2018 das rechtliche Gehör gewährt wurde, sie aber zu den wesentlichen festgestellten Unstimmigkeiten keine überzeugenden Erklärungen abgeben konnten (vgl. Akten SEM A49 S. 3 ff und A50 S. 4 ff. sowie die Vorakten betreffend E._______ [N {…} und G._______ [N {…}]). 4.4 Sodann sind auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. 4.4.1 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, bedeutet das Vorhandensein von Anzeigen nicht zwingend, dass sich eine Begebenheit auch tatsächlich zutragen hat, da die Anzeigen lediglich auf Aussagen der Beschwerdeführenden beruhen und nicht auf Nachforschungen der kolumbianischen Behörden (vgl. insbesondere A46 Beweismittel Nr. 1-3, Nr. 6-7, Nr. 15 und Nr. 19-20), weshalb auch die durch den Ombudsmann eingeleiteten Präventivmassnahmen (vgl. A46 Beweismittel Nr.

D-1040/2018 8) und die weiteren eingereichten Schreiben verschiedener Behörden (vgl. A46 Beweismittel Nr. 9-13, Nr. 14, Nr. 16-18, Nr. 21-24) vor diesem Hintergrund zu betrachten sind. Dasselbe gilt für das an die Schweizer Botschaft in Bogotá adressierte schriftliche Asylgesuch, da dieses – wie die Vorinstanz ebenfalls richtig bemerkte – von A._______ verfasst worden ist. In diesem Zusammenhang wies das SEM zu Recht darauf hin, das Datum auf der Anzeige des Vorfalls, bei welchem der Tochter E._______ gesagt worden sei, "Pablo Escobar" würde nach A._______ suchen (vgl. A46 Beweismittel Nr. 5; die Anzeige wurde demnach am 6. Mai 2014 erhoben), stimme im Übrigen auch nicht mit den Aussagen dieser Tochter überein (vgl. Vorakten N […] unten, wo E._______ ausdrücklich erklärt hatte, der Vorfall habe "dieses Jahr", mithin im Jahr 2017, stattgefunden), wodurch auch Zweifel an der Echtheit beziehungsweise am Wahrheitsgehalt der weiteren Anzeige entstünden. 4.4.2 Schliesslich sind auch die zusammen mit der Beschwerdeschrift in Kopie eingereichten Unterlagen und der in der Eingabe vom 26. April 2018 erwähnte Bericht beziehungsweise Link betreffend die Menschenrechtslage in Kolumbien nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen. So bestätigt das auf den 10. Februar 2018 datierte Schreiben lediglich, dass A._______ sich und seine Familie bei der (…) als Opfer des bewaffneten Konflikts in Kolumbien registrieren liess; im Übrigen ist es sehr allgemein gehalten beziehungsweise steht inhaltlich in keinem Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführenden im Schweizer Asylverfahren geschilderten Fluchtgründen und ist somit – wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 9. März 2018 zutreffend feststellte – auch nicht geeignet, die widersprüchlichen Aussagen zu erklären. Der in der Eingabe vom 26. April 2018 genannte Link (http://coljuristas.org/documentos/tmp/INFORME_SITUACION_DERECHOS_HU- MANOS_OSC_EPU_ESPANOL_3 APRIL_2018.pdf) lässt sich zwar nicht (vollständig) öffnen, doch ist bereits aus dessen Titel erkennbar, dass er – wie auch der mit der Beschwerde eingereichte Bericht betreffend die Ermordung von Menschenrechtsaktivisten – inhaltlich ebenfalls nicht in einem direkten Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden steht. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden nie geltend gemacht haben, sie oder ihre nächsten http://coljuristas.org/documentos/tmp/INFORME_SITUACION_DERECHOS_HUMANOS_OSC_EPU_ESPANOL_3%20APRIL_2018.pdf http://coljuristas.org/documentos/tmp/INFORME_SITUACION_DERECHOS_HUMANOS_OSC_EPU_ESPANOL_3%20APRIL_2018.pdf http://coljuristas.org/documentos/tmp/INFORME_SITUACION_DERECHOS_HUMANOS_OSC_EPU_ESPANOL_3%20APRIL_2018.pdf

D-1040/2018 Angehörigen hätten sich aktiv für die Menschenrechte in Kolumbien eingesetzt. 4.5 Den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, die von ihnen geschilderten Fluchtgründe glaubhaft zu machen, weshalb es sich erübrigt, die allfällige Asylrelevanz derselben zu prüfen und sich etwa mit der Aussage von A._______, er habe die von der UNP ihm und seiner Familie angebotenen Schutzmassnahmen abgelehnt (vgl. A42 S. 3), zu befassen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung vom 26. April 2018 einzugehen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgewiesen. Im Übrigen ist auch der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard

D-1040/2018 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 7201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet wurde und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 In Kolumbien herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Mit der Bekanntgabe eines Waffenstillstandes zwischen den "Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia – Ejército del Pueblo" (FARC-EP beziehungswiese FARC) und den Vertretern der kolumbianischen Regierung am

D-1040/2018 22. Juni 2016 ging in Kolumbien ein mehr als 50 Jahre dauernder Bürgerkrieg zu Ende. Ende Juni 2017 bestätigte die Organisation der Vereinten Nationen (UNO), dass die Entwaffnung der FARC abgeschlossen sei. Die erste Präsidentschaftswahl seit Ende des Bürgerkrieges (nach der ersten Runde der Präsidentschaftswahl am 27. Mai 2018 lag der rechtskonservative Kandidat Iván Duque vor dem ehemaligen Guerillakämpfer Gustavo Petro; die Stichwahl vom 17. Juni 2018 bestätigte dies) ist zwar von wesentlicher Bedeutung für den weiteren Friedensprozess. Es ist jedoch (auch nach der Präsidentschaftswahl) davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug nach Kolumbien aufgrund der allgemeinen Lage auch in absehbarer Zukunft als zumutbar bezeichnet werden kann. 6.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle Gründe – insbesondere auch gesundheitliche Gründe – gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden unter medizinischen Gesichtspunkten als unzumutbar erscheinen lassen würden. Gemäss den beiden als "medizinische Informationen" bezeichneten Kurzberichten (vgl. A56 und A59) soll für A._______ wegen (…) ein Termin bei einer bei einer (…) vereinbart worden sein. Obwohl die Konsultation offenbar bereits am 27. Februar 2018 stattgefunden hat, wurden bis anhin keinerlei entsprechende Berichte oder Unterlagen zu den Akten gegeben, die das Vorliegen (…) des Beschwerdeführers dokumentieren würden. Im Übrigen ist festzustellen, dass Kolumbien insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung verfügt. Sodann verfügen die Beschwerdeführenden über ein umfangreiches Beziehungsnetz (vgl. A43 S. 4 f. und A49 S. 2) und eine gute Schulbildung, A._______ auch über vielfältige Arbeitserfahrung unter anderem in der (…), als (…), im (…), als (…), als (…) und (…) (vgl. A42 S. 7 f.). Es muss daher nicht befürchtet werden, die Beschwerdeführenden könnten nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten. Ebenso wenig sind Gründe ersichtlich, welche einer Rückkehr unter dem Aspekt des Kindeswohls entgegenstehen würden. Es kann ihnen daher – wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde – zugemutet werden, als Familie zusammen mit den beiden volljährigen Töchtern und ihrem Enkel nach Kolumbien zurückzukehren.

D-1040/2018 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger, beim SEM abgegebener Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Februar 2018 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet und der Entscheid über das in der Beschwerde vom 19. Februar 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Beschwerdeführenden wurden allerdings gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ihre Bedürftigkeit noch durch keine entsprechende Bestätigung belegt sei, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen wäre. Nachdem die allenfalls bestehende Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden bis heute nicht nachgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos erschien – abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1040/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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