Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-104/2011 Urteil vom 12. Januar 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am […], Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2010 / N […].
D-104/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen An�gaben zufolge im August 2006 verliess und sich seit dem 23. Juli 2007 in Malta aufhielt, dass er am 25. November 2010 in die Schweiz gelangte und ein Asyl�gesuch stellte, dass er dazu am 1. Dezember 2010 summarisch befragt wurde, dass ihm das BFM gleichentags das recht�liche Gehör zur möglichen Zuständig�keit Maltas für das vorliegende Asylverfahren und zu einer all�fälli�gen Weg�weisung dorthin gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 – eröffnet am 3. Januar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl�gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl�ge�such nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Malta wegwies, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu ver�lassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung kom�me keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Be�schwerdeführer habe sich vor der Gesuchstellung in der Schweiz un�be�strittenermassen in Malta aufgehalten, dass Malta gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi�schen der Schweizerischen Eidgenossen�schaft und der Europäi�schen Ge�meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu�ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungs�abkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. De�zem�ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen�schaft, der Re�publik Island und dem Königreich Norwegen über die Umset�zung, An�wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kri�terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa�tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe�gen ge�stell�ten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)
D-104/2011 sowie in Berücksichtigung weiterer Normen für die Durch�führung des Asylverfahrens zuständig sei, zumal die maltesischen Behörden innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hätten, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 24. Juni 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine re�le�vanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Ver�fahrens in Fra�ge stellen würden, geltend gemacht habe, dass er in Malta Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde und es keine Hinweise einer Ver�letzung von Art. 3 der Kon�ven�tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Men�schen�rechte und Grund�freiheiten (EMRK, SR 0.101) gebe, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu be�jahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2011 beim Bun�desverwaltungsgericht Beschwerde er�hob, dass er die Aufhe�bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung des BFM zum Selbsteintritt, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Erlass vorsorg�licher Massnahmen sowie die unent�gelt�liche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschuss�pflicht (Art. 65 Abs. 1 des Ver�waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, sich vor der Einreise in die Schweiz während vier Jahren in Malta aufgehalten zu haben, dass sein dort gestelltes Asylgesuch erstinstanzlich abgelehnt worden und die bei den maltesischen Behörden eingereichte Beschwerde noch hängig sei,
D-104/2011 dass das von ihm beim BFM eingereichte Dokument entgegen der vorinstanzlichen Auffassung keine maltesische Identitätskarte, sondern lediglich ein Asylausweis sei, dass er vor Ort mithin über keinen Anspruch auf ein Bleiberecht und eine Arbeitsbewilligung verfüge, dass er nach seiner Ankunft in Malta in ein geschlossenes Lager gebracht und erst nach einem Jahr in ein offenes Lager transferiert worden sei, dass die Aufenthaltsbedingungen in den Lagern prekär seien, was durch eine Publikation der SFH vom 6. September 2010 bestätigt werde, dass er als "Dublin-Rückkehrer" zudem eine Kürzung der staatlichen Unterstützung zu gewärtigen habe und damit rechnen müsse, erneut in einem geschlossenen Lager leben zu müssen, dass mithin Gründe für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dub�lin-II-VO bestünden, dass auf weitere Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nach�folgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Eingabe eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers beilag, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Januar 2011 beim Bundes�verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül�tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent�scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge�setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be�sonders berührt ist, dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungs�weise Änderung der vorinstanzlichen Verfügung hat und
D-104/2011 daher zur Ein�rei�chung der Be�schwerde legiti�miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Be�schwer�de einzu�treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter�licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive ei�ner zweiten Richterin ent�schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent�scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif�tenwechsel ver�zichtet wurde, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be�schwerde im Sin�ne von Art. 107a AsylG und auf Kostenvorschussverzicht gegen�standslos werden, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über�prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be�schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor�instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens�entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü�fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu�er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl�suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch�führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu�ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
D-104/2011 dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Malta fest�steht und er diesen nicht bestreitet, dass das BFM die maltesischen Behörden am 9. Dezember 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. C Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die maltesischen Behörden dieses Gesuch innert Frist nicht beantworteten, dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO demnach zu Recht annehmen durfte, Malta stimme der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers stillschweigend zu, dass er somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Malta) ausreisen kann und der besagte Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass vom Beschwerdeführer im Weiteren auch keine relevanten Grün�de vorgebracht wurden, welche gegen die Über�stellung nach Malta als solche sprechen würden, dass somit Malta für die Prüfung seines am 25. November 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. S. 3 DAA so�wie Dublin-II-VO zur Festlegung der Kriteri�en und Verfah�ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü�fung eines von ei�nem Drittstaatsan�gehörigen in einem Mitgliedstaat ge�stellten Asyl�an�trags zuständig ist, und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kom�mis�sion vom 2. September 2003 mit Durch�führungsbestimmungen zur Dub�lin-II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass Malta unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts�stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol�ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand�lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine kon�kreten Hinweise dafür bestehen, Malta würde sich nicht an die dar�aus resultierenden Verpflichtungen halten,
D-104/2011 dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Malta werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vor�genannten völkerrechtlichen Abkommen nach Nigeria zurückschaffen, dass der Beschwerdeführer vielmehr angab, Zugang zum Asyl�verfahren gehabt zu haben und vor Rechtskraft des erst�instanzlichen Entscheids ausgereist zu sein, dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Malta zwar als teilweise verbesserungswürdig erscheinen, aber nicht in genereller Weise zur Bejahung einer eigentlichen Notlage der Betroffenen führen, dass daher die eher allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Situation asylsuchender Personen in Malta den Wegweisungsvollzug des jungen und (mangels anderweitiger aktenkundiger Hinweise wohl) gesunden Beschwerdeführers nach Malta nicht als unzulässig er�scheinen lassen, dass die maltesischen Behörden dem Beschwerdeführer im Übrigen ein – wenn auch nur in Malta gültiges – Ausweisdokument ausgestellt haben, dass die schweizerischen Asylbehörden entsprechend nicht gehalten waren respektive sind, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, dass schliesslich alleine der erkennbare Wunsch des Beschwerde�führers nach einem Asylverfahren in der Schweiz wegen fehlender Arbeitsmöglichkeiten in Malta in keiner Wei�se gegen eine Rückführung nach Malta spricht, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg�weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor�liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An�spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die ver�fügte Weg�wei�sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
D-104/2011 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über�stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu�ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz�massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bun�desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus�länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be�reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor�gehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be�zeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde ein�zugehen, da diese an der Würdigung des vor�liegenden Sachver�halts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb�li�chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan�ge�mes�sen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sin�ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Re�gle�ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent�schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be�schwer�deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-104/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer�legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän�dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: