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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2011 D-1037/2011

18. Februar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,943 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1037/2011 Urteil vom 18. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Türkei, alias B._______, geboren (…), Bulgarien, alias A._______, geboren (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 / N (…).

D-1037/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______, am 20. November 2007 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, viele Verwandte seines Vater seien als Kämpfer in den Bergen gewesen, wobei insbesondere ein Cousin seines Vaters ein bedeutender Anführer der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen sei, dass er selbst zwar nicht politisch aktiv gewesen sei, er jedoch politisch tätige Freunde regelmässig ins Parteilokal der DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft) von C._______ begleitet habe, dass er wegen seiner Verwandten, die bei der PKK mitgewirkt hätten, sowie aufgrund seiner Bekanntschaft mit Angehörigen der DTP von der Terrorbekämpfungseinheit unter Druck gesetzt worden sei, dass man von ihm verlangt habe, dass er Informationen aus dem Umkreis der DTP besorge, und man ihm mit dem Tod und mit Schwierigkeiten im Militärdienst gedroht habe, dass er insgesamt sechsmal von Angehörigen der Sicherheitskräfte mitgenommen worden sei, wobei man ihn dreimal während jeweils drei Tagen festgehalten habe, dass er dabei immer in einen abgedunkelten Raum gebracht, geschlagen und bedroht worden sei, dass C._______ nach einem Zwischenfall, bei dem zwei Soldaten durch eine Mine verletzt worden seien, im Sommer 2007 durch Spezialeinheiten der Polizei und Soldaten besetzt worden sei, dass er am 8. Juli 2007 von Polizisten erneut zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, dass er gleichentags von einem Nachbarn gewarnt worden sei, es werde eine Hausdurchsuchung gegen ihn stattfinden, weswegen er via D._______ nach E._______ geflüchtet sei, wo er bis zu seiner Ausreise bei einer Tante gelebt habe, dass nach seiner Ausreise die Terrorbekämpfungseinheit ihn zu Hause in C._______ gesucht habe,

D-1037/2011 dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2009 das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1010/2009 vom 19. Mai 2010 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2010 (Poststempel) ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, auf welches vom BFM mangels Leistung des einverlangten Gebührenvorschusses mit Verfügung vom 10. August 2010 nicht eingetreten wurde, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2011 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass er dabei im Rahmen der Kurzbefragung vom 19. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ und der ebenfalls am selben Ort durchgeführten Anhörung vom 31. Januar 2011 im Wesentlichen geltend machte, er habe am 26. beziehungsweise 29. Juli 2010 die Schweiz verlassen und sei mit einem gefälschten Pass in die Türkei zurückgekehrt, wo er sich zuerst für einige Tage in E._______ aufgehalten habe, bevor er sich zu seinen Brüdern nach C._______ begeben habe, dass er dort nach zwei Tagen, am 2. oder 3. August 2010 respektive am 11. August 2010, von mehreren Polizisten verhaftet und zur Antiterrorabteilung in C._______ gebracht worden sei, wo man ihn mehrmals verhört habe, wobei er auch misshandelt worden sei, dass er unter Druck schliesslich eine Vereinbarung unterschrieben habe, gemäss welcher er sich gegenüber den türkischen Behörden verpflichtet habe, ihnen als Spitzel zu dienen, dass er nach elf Tagen Untersuchungshaft zum militärischen Aushebungsbüro überführt worden sei, wo ihm der Militärkommandant

D-1037/2011 bezüglich des von ihm zu absolvierenden Militärdienstes Schlimmes angedroht habe, dass er anschliessend, unter der Auflage, sich nach fünf Tagen wieder bei den Militärbehörden zu melden, entlassen worden sei, um persönliche Angelegenheiten zu erledigen, insbesondere, um sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, dass er zwei Tage später von C._______ nach E._______ gereist sei, wo er sich bei Verwandten aufgehalten habe, dass er am 29. Oktober 2010 die Türkei auf illegalem Weg verlassen habe und nach Deutschland gefahren sei, wo er bis zum 10. Januar 2011 geblieben sei, bevor er unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2011 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Aussagen in Widersprüche verstrickt, dass er beispielsweise anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, er sei am 11. August 2010 von den türkischen Sicherheitskräften in C._______ verhaftet worden, während er bei der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben habe, die Verhaftung sei am 2. oder 3. August 2010 erfolgt, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise anlässlich der Anhörung nicht einmal annähernd korrekt anzugeben vermocht habe, an welchem Tag der betreffenden Woche er verhaftet worden sei, dass zudem festzustellen sei, dass die Sicherheitskräfte bei einer Verhaftung des Beschwerdeführers mit Bestimmtheit eine Hausdurchsuchung in seiner Unterkunft vorgenommen hätten, da er seitens der türkischen Behörden der politischen Opposition zugerechnet worden sei,

D-1037/2011 dass der Beschwerdeführer überdies anlässlich der Anhörung vorerst geltend gemacht habe, er habe die Verletzungen auf seiner Brust zwischen dem ersten und zweiten Verhör erlitten, wohingegen er im weiteren Verlauf der Anhörung plötzlich angeführt habe, er habe sich diese während des dritten Verhörs selber zufügen müssen, dass er im Weiteren vorgebracht habe, er habe bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft zu den türkischen Beamten gesagt, dass er für die Behörden als Spitzel tätig sein werde, was nicht plausibel sei im Zusammenhang mit seinem früheren Vorbringen, wonach er schon Tage davor den Behörden schriftlich seine Kooperation zugesichert habe, dass schliesslich festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Untersuchungshaft erwartungsgemäss direkt zum Militärdienst eingezogen worden wäre, dass im Lichte obiger Erwägungen offenkundig sei, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt handle, dass überdies auffalle, dass der Beschwerdeführer, der auf seiner Brust zahlreiche rundliche Rötungen beziehungsweise Narben aufweise, bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, die türkischen Beamten hätten ihm brennende Zigaretten auf der Brust ausgedrückt, während er anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, er sei von jenen gezwungen worden, sich selber mittels glühender Zigaretten Brandwunden zuzufügen, dass das am 20. November 2007 eingeleitete Asylverfahren seit dem 20. Mai 2010 (recte: 19. Mai 2010) rechtskräftig abgeschlossen sei, das sich zudem aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben würden, dass nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung der

D-1037/2011 Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, das er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird

D-1037/2011 (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, zumal mit der Verfügung des BFM

D-1037/2011 vom 23. Januar 2009 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 S. 5 ff.), dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat, dass zur Erläuterung dessen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 2 f.) zu verweisen ist, zumal die dort festgehaltenen Argumente durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht entkräftet werden, dass insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers, es gehe ihm seit den Misshandlungen psychisch nicht gut und er müsse Antidepressiva nehmen, weswegen es durchaus möglich sei, dass er manche Sachen durcheinander bringe, nicht geeignet ist, die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüche zu erklären, zumal aus den Befragungsprotokollen nicht ersichtlich ist, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Kurzbefragung beziehungsweise der Anhörung aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen, seine Asylvorbringen in angemessener Art und Weise vorzutragen, dass vielmehr festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Asylvorbringen in vielen Fällen ohne zu zögern genaue Daten nannte, was nicht den Eindruck erweckt, er habe zum Zeitpunkt der Befragungen unter Gedächtnisschwierigkeiten respektive Konzentrationsproblemen gelitten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zudem geltend machte, genau zu wissen, was er bei der Kurzbefragung bezüglich seiner Verletzungen gesagt habe (Akten BFM C 8/16, S. 11), was ebenfalls gegen das Vorliegen von Gedächtnisproblemen spricht, dass aus den Akten überdies hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im EVZ aufgrund von geltend gemachten psychischen Problemen einen Arzt aufsuchte, der die Beschwerden als Bagatelle bezeichnete und von weiteren medizinischen Massnahmen absah (vgl. Akten BFM C 7/1), weswegen auch aus diesem Grund Zweifel an der Behauptung des

D-1037/2011 Beschwerdeführers bestehen, die Widersprüche in seinen Aussagen seien auf psychische Probleme zurückzuführen, dass aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers darauf verzichtet werden kann, die von ihm in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellte Kopien von Dokumenten zum Beweis seiner Vorbringen abzuwarten, zumal der Beweiswert von Kopien ohnehin als äusserst gering einzuschätzen wäre (antizipierte Beweiswürdigung; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/24 E. 7.2; EMARK 2003 Nr. 13 S. 84; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2011 nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der

D-1037/2011 Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darzulegen vermag, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vorbringt, es gehe ihm psychisch nicht gut und er müsse Antidepressiva einnehmen, dass es sich bei diesen geltend gemachten psychischen Problemen gemäss den Akten nur um eine Bagatelle handelt, die keine weiteren medizinischen Massnahmen erfordert (vgl. Akten BFM C 7/1), weshalb die behaupteten psychischen Beschwerden den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen, zumal in der Türkei entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, dass den allenfalls bestehenden gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers beim Vollzug der Wegweisung gegebenenfalls durch

D-1037/2011 sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden kann, dass der Beschwerdeführer überdies über eine gute schulische Ausbildung sowie Berufserfahrung als Verkäufer verfügt, weswegen davon auszugehen ist, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei in der Lage sein, für seinen Unterhalt aufzukommen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei zudem über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihn soweit nötig unterstützen kann, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung in die Türkei zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgerichts [VGKE, SR

D-1037/2011 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1037/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

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