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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2009 D-1034/2009

23. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,330 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-1034/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Februar 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1034/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Oktober 2008 verliess, per Schiff nach Europa gelangte und am 4. November 2008 in der Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 7. November 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 5. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei als Kind von einem Polizisten sexuell missbraucht worden und, da ihm die Handlungen gefallen hätten, sei er homosexuell und zum festen Freund dieses (verheirateten) Mannes geworden, dass seine Umgebung angefangen habe, sich immer mehr von ihm zu distanzieren, was ihm Schwierigkeiten gemacht habe, dass er seinem Freund schliesslich im August oder September 2007 in einem Getränk Gift verabreicht habe, dass er seinen Wohnort, als er am nächsten Morgen den Tod des Freundes bemerkt habe, sofort verlassen und nach C._______ gegangen sei, dass er dort in einem Restaurant gearbeitet habe, wo er einen ebenfalls homosexuellen weissen Mann namens R. kennengelernt habe, dem er seine Situation geschildert habe, dass dieser R., der auf einem Schiff arbeite, ihn in der Folge mit in die Schweiz genommen habe, dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ B._______ schriftlich aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, D-1034/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2009 – eröffnet am 12. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein unternommen haben könne, vielmehr entsprächen seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen der Asylsuchenden, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass zudem keinerlei konkrete Hinweise darauf bestünden, dass sich der Beschwerdeführer um die Beschaffung seiner Papiere bemüht habe, was den Schluss zulasse, dass er nicht willens sei, Identitätspapiere einzureichen, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen als widersprüchlich und realitätsfremd zu qualifizieren und seine Vorbringen äusserst vage und unsubstanziiert geblieben seien, dass beispielsweise die von ihm geschilderte, seit seinem 7. Lebensjahr offen gelebte homosexuelle Beziehung mit einem Polizisten angesichts der Pönalisierung der Homosexualität in Nigeria unrealistisch sei, dass seine Schilderungen kaum Realitätskennzeichen aufwiesen und in keinerlei Weise den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erweckten, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, D-1034/2009 dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid des BFM vom 10. Februar 2009 sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführer einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subsidiär sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Wegweisung und Rückschaffung in sein Heimatland nicht zugemutet werden könne, sowie subsidiär sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme nach Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu verfügen, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei den Behörden des Kantons D._______ sowie der Stadt E._______ mitzuteilen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-1034/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass hingegen die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und somit auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-1034/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass in der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den konkreten vorinstanzlichen Erwägungen erfolgt, sondern der Beschwerdeführer lediglich behauptet – jedoch nicht belegt –, er habe sich bei der nigerianischen Botschaft erkundigt, wie er zu seinem Pass oder einem anderen Identitätspapier komme, dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Ausführungen zu entkräften, dass die allfällige Nachreichung von Reise- und Identitätspapieren im Übrigen am Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nichts ändern würde (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110), D-1034/2009 dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, da seine Schilderungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, zur ausführlichen Darstellung zum Umgang mit Homosexuellen und zu deren Situation in Nigeria in der Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche in der Rechtsmittelschrift nicht zu widerlegen vermag, dass das Bundesamt die schwierige Situation Homosexueller in Nigeria nicht in Abrede stellt, sondern vielmehr zutreffend festhielt, angesichts der möglichen Bestrafung sei die Darstellung des Beschwerdeführers realitätsfremd, ein Polizist habe seit der Kindheit des Beschwerdeführers mit diesem eine öffentlich bekannte sexuelle Beziehung gepflegt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das Bundesamt – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (S. 7 f.) - nicht erwogen hat, der Beschwerdeführer könne sich innerhalb des nationalen Territoriums niederlassen, wo er nicht bedroht werde, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-1034/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch – aufgrund der unglaubhaften Vorbringen – individuelle Gründe auf eine konkrete Ge- D-1034/2009 fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Begehren, die Asylbehörden des Kantons D._______ und der Stadt E._______ seien über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu informieren, mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid ebenfalls gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1034/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) - das (...) des Kantons D._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10

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