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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2009 D-1032/2009

16. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,335 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Jan...

Volltext

Abtei lung IV D-1032/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . März 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Fürsprecher Franz Hollinger, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

Gemäss D-1032/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa) aus B._______, mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in C._______ suchte in der Schweiz am 26. Dezember 2007 um Asyl nach, wobei er keine Identitätspapiere einreichte. Er brachte im Rahmen der Erstbefragung im Transitzentrum D._______ vom 23. Januar 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM am 10. November 2008 im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland verlassen, weil er von den Behörden gesucht werde. Er habe am 30. Juni 2006 an einem Marsch des „Mouvement de Libération au Congo“ (MLC) in B._______ teilgenommen, bei welchem die Polizei mit Waffengewalt eingeschritten sei und mehrere Menschen getötet worden seien, wobei ihm jedoch Nichts zugestossen sei. Am 22. März 2007 sei er anlässlich von Unruhen in C._______ von den Sicherheitskräften bewusstlos geschlagen worden, da er eine Schirmmütze des MLC getragen habe. Er sei in einer Sandgrube im Stadtteil E._______ aufgewacht. Als er erfahren habe, dass gegen ihn ein Suchbefehl erlassen worden sei, sei er nicht mehr an seinen Wohnort im Stadtteil F._______ zurückgekehrt, sondern habe sich bei einem Freund im Stadtteil E._______ aufgehalten, wo er bis Ende 2007 in einer G._______ gearbeitet habe. Am 25. Dezember 2007 habe er sein Heimatland verlassen. Er sei zusammen mit dem H._______ der G._______, in der er gearbeitet habe, via I._______ nach J._______ geflogen und von dort aus mit dem Auto am 26. Dezember 2007 in die Schweiz eingereist. H._______ sei für die Reisekosten aufgekommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Suchbefehl des Sicherheitsdepartements vom (Datum) zu den Akten, welcher ihm besagter H._______ beschafft habe. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2009 - eröffnet am 19. Januar 2009 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem verfügte es die Einziehung des vom Beschwerdeführer eingereichten und als gefälscht erkannten Suchbefehls. Gemäss D-1032/2009 Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Verfolgung könne nicht geglaubt werden, da deren Darstellung unstimmig sei. So habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten und dem Verbleib in der Sandgrube nach den Unruhen widersprüchlich geäussert. Zudem habe er zu der zur Frage stehenden Partei MLC, deren Mitglied er gewesen sei, nur unsubstanziierte Angaben machen können. Überdies erscheine es nicht logisch, dass das Sicherheitsdepartement nach den Unruhen vom 22. März 2007, bei welchen der Beschwerdeführer bewusstlos geschlagen worden sei, einen Suchbefehl gegen ihn erlassen habe, statt ihn an besagtem Tag in flagranti festnehmen zu lassen. Der angebliche Suchbefehl des Sicherheitsdepartements vom (Datum) habe sich denn auch aufgrund von mehreren Fälschungsmerkmalen (fehlerhafte Formulierungen, Farbkopie anstelle Originaltext) als gefälscht erwiesen, weshalb er einzuziehen sei. Dem BFM sei bekannt, dass Dokumente dieser Art leicht käuflich seien. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. In Kongo (Kinshasa) herrsche nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, die darauf schliessen liessen, dass sämtliche Staatsangehörige konkret gefährdet wären. Die Lage sei vor allem im Osten des Landes angespannt. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______, habe die ordentliche Schulbildung durchlaufen und seinen Lebensunterhalt als (Beruf) verdient. Er habe Familienangehörige in C._______ und verfüge dort somit über ein familiäres und soziales Netz, welches er nach seiner Rückkehr nutzen könne. C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2009 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in welcher um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter um Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Ernennung eines amtlichen Gemäss D-1032/2009 Rechtsbeistands in der Person des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, seine Aussagen seien glaubhaft. Unstimmigkeiten bestünden nur scheinbar und liessen sich plausibel erklären. So treffe es nicht zu, dass er sich zu seinen politischen Aktivitäten - er habe die diesbezügliche Frage bei der Erstanhörung offenbar nicht richtig verstanden und dem Verbleib in der Sandgrube widersprüchlich geäussert habe. Auch zum MLC und dessen Exponenten habe er durchaus Angaben machen können. Dass er die genaue Mitgliederzahl nicht gekannt habe, sei nicht erstaunlich, da diese aufgrund der politischen Lage stark schwanke. Bei der gewalttätigen Demonstration vom 22. März 2007 habe die Polizei Menschen vor allem geschlagen und nicht verhaftet. Vielleicht habe man ihn auch für tot gehalten. Jedenfalls habe es nach der Demonstration zusätzliche Abklärungen gegeben, in deren Verlauf die Polizei auf ihn aufmerksam geworden sein müsse. Der von ihm eingereichte Suchbefehl sei seiner Ansicht nach echt. Da die Polizei derartige Beweismittel nicht ohne Weiteres herausgebe, habe dafür natürlich Geld bezahlt werden müssen. Dies spreche jedoch nicht gegen die Echtheit des Dokuments. Seine Asylgründe stellten ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar, weshalb sein Asylgesuch gutzuheissen sei. Ein Wegweisungsvollzug wäre nicht zumutbar, da er in seinem Heimatstaat sofort verhaftet und für längere Zeit eingesperrt würde. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Er setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 9. März 2009 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--, mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei. Namentlich dürfte die Schlussfolgerung des BFM Gemäss D-1032/2009 zu bestätigen sein, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation, wonach er infolge seiner Mitgliedschaft beim MLC und den Unruhen in C._______ vom 22. März 2007 mittels Suchbefehls des Sicherheitsdepartements vom (Datum) gesucht werde, sei mangels Substanz und Realkennzeichen und aufgrund von diversen Widersprüchen und Ungereimtheiten sowie der Berufung auf ein gefälschtes Beweismittel nicht glaubhaft. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift seien nicht geeignet, die Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen. Die Abweisung des Asylgesuchs dürfte damit zu bestätigen sein. Auch die Wegweisung und deren Vollzug erschienen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 7. März 2009 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige Gemäss D-1032/2009 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen Gemäss D-1032/2009 und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5. S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2009 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. Der Einschätzung des BFM, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien unglaubhaft, ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderung der angeblichen behördlichen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Unruhen in C._______ vom 22. März 2007 in sich nicht stimmig ist und nicht den Eindruck vermittelt, er habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. Hätte er dies, wäre insbesondere nicht verständlich, weshalb er sich nach den Ereignissen vom 22. März 2007 noch monatelang in C._______ aufgehalten und dort in einer G._______ gearbeitet haben sollte, bevor er sein Heimatland am 25. Dezember 2007 verlassen habe, wenn er bereits am (Datum) erfahren habe, dass gegen ihn ein Suchbefehl erlassen worden sei (vgl. A1, S. 4; A10, S. 6 f.). Das BFM hat aus zutreffenden Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften. Insbesondere vermag die Behauptung, er habe anlässlich der Erstbefragung die Frage nach seinen politischen Aktivitäten offenbar falsch verstanden, als er - abgesehen von der Teilnahme an Demonstrationen - verneint habe, jemals politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. A1, S. 5), angesichts der Tatsache, dass er im Rahmen der Zweitbefragung geltend machte, er sei ein einflussreiches Mitglied des Gemäss D-1032/2009 MLC und sei für die Sensibilisierung der Leute zuständig gewesen (vgl. A10, S. 4), nicht zu überzeugen. Wäre er tatsächlich ein solch einflussreiches Mitglied, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt hätte, zumal die dortige Frage nach den politischen Aktivitäten klar formuliert war. Das BFM hat überdies aus zutreffenden Gründen das eingereichte Beweismittel - den angeblichen Suchbefehl des Sicherheitsdepartements vom (Datum) - als Fälschung qualifiziert. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vermögen die von der Vorinstanz aufgezeigten Fälschungsmerkmale nicht zu entkräften und damit nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Die Einziehung des Beweismittels wurde demnach zu Recht verfügt und ist entsprechend zu bestätigen. Es kann somit nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland wegen dieses - gefälschten - Suchbefehls verlassen habe. 5.2 Nach dem Gesagten ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Es gelingt dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss D-1032/2009 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Diese flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK Gemäss D-1032/2009 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation wieder beruhigt, weshalb einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen Gründe entgegen stehen. 7.2.2 Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. hierzu erneut EMARK 2004 Nr. 33). Der (...) Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht (...), hat bis zu seiner Ausreise in die Schweiz in Kongo (Kinshasa) gelebt. Er stammt aus B._______, lebte und arbeitete jedoch seit dem Jahr (...) in C._______, wo er mit (...) zusammen wohnte. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt in seinem Heimatland über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz. Gemäss Gemäss D-1032/2009 eigenen Angaben hat er während (...) Jahren die (...-)schule und danach (...) Jahre lang die (...-)schule besucht. Von Beruf ist er (...) und hat zuletzt als (...) in C._______ gearbeitet (vgl. A1, S. 1 ff.; A10, S. 3 f.). Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass er sich in seinem Heimatland wieder wird integrieren können. 7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Gemäss D-1032/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Original der angefochtenen Verfügung) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 12

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