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Bundesverwaltungsgericht 21.02.2011 D-1028/2011

21. Februar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,883 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1028/2011 Urteil vom 21. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (…), dessen Lebenspartnerin B.________, geboren (…), sowie der gemeinsame Sohn C._______, geboren (…), Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 / N _______.

D-1028/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – der Beschwerdeführer ein Roma, die Beschwerdeführerin D._______ Herkunft, beide serbischer Staatsangehörigkeit – eigenen Angaben zufolge am 2. Januar 2011 ihre Heimat verliessen, in einem Minibus durch ihnen unbekannte Länder reisten und am 3. Januar 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragungen vom 11. Januar 2011 sowie der direkten Anhörungen vom 1. Februar 2011 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführerin sei im Jahre 2006 von zwei Personen vergewaltigt worden, dass beide Täter daraufhin von der Polizei verhaftet und anschliessend verurteilt worden seien, dass während der Haft der Straffälligen die Mutter eines der beiden Täter versucht habe, die Beschwerdeführerin anzufahren, dass sie danach aus Angst die Schule habe abbrechen müssen, dass nach der Freilassung der beiden Straftäter im Jahre 2009 diese sowohl ihr, ihrem Lebenspartner als auch ihrem gemeinsamen Kind mit dem Tod gedroht hätten, dass die Beschwerdeführenden – um sich der erwähnten Verfolgung zu entziehen – im Jahre 2009 von E._______ nach F._______ zu einem Onkel des Beschwerdeführers gezogen seien, dass sie jedoch auch dort bedroht worden seien und deshalb Serbien verlassen hätten, dass sie ihre Nationalitätenausweise sowie ihre Geburtsscheine zu den Akten reichten, dass sie zudem ein Zeugenaussageprotokoll vom 22. Februar 2006 sowie ein Gerichtsurteil vom 17. Mai 2007 ins Recht legten, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Februar 2011 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom

D-1028/2011 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es handle sich bei den eingereichten Nationalitätenausweisen und Geburtsscheinen nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) , dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zwar einen Pass besessen habe, dieser sei jedoch abgelaufen, und er habe ihn in E._______ in der Baracke zurückgelassen, dass die Beschwerdeführerin hingegen eigenen Angaben zufolge nie einen Pass beantragt oder besessen habe, dass die Beschwerdeführenden weiter zu Protokoll gegeben hätten, ihre Identitätskarten seien beim Schlepper zurückgeblieben, und sie könnten weder Reisepapiere noch Identitätspapiere beschaffen, dass sie mit niemandem zu Hause Kontakt hätten und auch mit dem Schlepper keinen Kontakt aufnehmen könnten, dass das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, ihre Identität durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, dass sie nicht bereit seien, solche Ausweisdokumente vorzulegen, dass als weiteres starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren – trotz vorhandener Möglichkeiten dazu – zu werten sei, wie sie die Reise von ihrem Herkunftsland bis in die Schweiz hätten bewältigen können, dass sie diesbezüglich ausgeführt hätten, sei seien ohne Reisedokumente von Serbien in die Schweiz gelangt und unterwegs hätten keine Kontrollen stattgefunden, dass diese Angaben jedoch realitätsfremd seien und der allgemeinen Erfahrung wiedersprächen,

D-1028/2011 dass die Beschwerdeführenden darüber hinaus nicht anzugeben vermocht hätten, durch welche Staaten sie bis in die Schweiz gereist seien, was ebenfalls nicht geglaubt werden könne, dass solche Aussagen grundsätzlich als unglaubhaft einzustufen seien und zum Schluss führten, dass sie anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt sein müssten, dass ihr Aussageverhalten vermuten lasse, dass sie nicht nur beabsichtigten, die wahren Umstände zu ihrem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wollten, mit welchen Reisepapieren sie in Wirklichkeit in die Schweiz gereist seien, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie sei im Jahr 2006 von zwei Serben vergewaltigt worden, dass die Polizei ausserordentlich rasch reagiert und die Beiden festgenommen habe, dass die beiden Straffälligen danach verurteilt worden seien, und der Haupttäter – ein ehemaliger Freund der Beschwerdeführerin – eine mehrjährige Haftstrafe habe absitzen müssen, dass sie diesbezüglich das entsprechende Gerichtsurteil zu den Akten gereicht habe, dass die Mutter des Haupttäters während dessen Gefängnisaufenthalts versucht habe, die Beschwerdeführerin anzufahren, dass Letztgenannte wegen solcher Belästigungen die Schule abgebrochen habe,

D-1028/2011 dass, nachdem der Haupttäter aus dem Gefängnis entlassen worden sei, er und seine Kollegen die Beschwerdeführenden massiv bedroht hätten und der Beschwerdeführer von diesen zusammengeschlagen worden sei, dass es sich, selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Übergriffe und Drohungen, um Verfolgungen von Dritten handle, welche nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat weder schutzwillig noch schutzfähig sei, dass die Beschwerdeführenden die Schutzbereitschaft der serbischen Behörden im Zusammenhang mit der Vergewaltigung erfahren hätten, dass es somit nicht nachvollziehbar sei, warum sie sich nach den darauf folgenden Belästigungen nicht erneut an die staatlichen Behörden gewendet hätten, dass ihr Argument, wonach die serbische Polizei ethnische Roma nicht schützen würde, nicht zu überzeugen vermöge, dass sich in den letzten Jahren die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien verbessert habe, dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, allerdings billige oder unterstütze der Staat selbst Übergriffe durch Drittpersonen nicht, dass die genannten Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die in der Regel auch strafrechtlich verfolgt würden, dass zudem die Möglichkeit bestehe, gegen allfällig fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen, und der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass es die Beschwerdeführenden jedoch unterlassen hätten, die Übergriffe und Bedrohungen den heimatlichen Behörden zu melden, und diese sie somit nicht hätten schützen können, dass es im vorliegenden Fall auch keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes gebe, dass es sich angesichts dieser Feststellungen erübrige, auf Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden näher einzugehen,

D-1028/2011 dass sich die eingereichten Beweismittel auf die Vergewaltigung aus dem Jahr 2006 beziehen würden und keinen Beweiswert für die nachfolgend gemachten Bedrohungen und körperlichen Übergriffe beziehungsweise für die Anfang Januar 2011 erfolgte Ausreise hätten, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG daher nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Februar 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragten, dass auf die Begründung der Beschwerde und das eingereichte Beweismittel (ein Informationsschreiben des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen der Schweiz [HEKS]) – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-1028/2011 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),

D-1028/2011 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass somit auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass – wie bereits teilweise schon vom Bundesamt zu Recht festgehalten wird – die unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer Reise in die Schweiz ohne eigenes Reise- beziehungsweise Ausweispapier stereotype Vorbringen sind, welche der allgemeinen Erfahrung widersprechen sowie widersprüchlich und realitätsfremd sind, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es ihnen verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,

D-1028/2011 dass die Beschwerdeführenden bereits am 3. Januar 2011 im Empfangsund Verfahrenszentrum G._______ in einer ihnen verständlichen Sprache auf die Notwendigkeit der Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren hingewiesen worden waren und aufgefordert wurden, amtliche Ausweisdokumente mit Foto im Original einzureichen, dass die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden während der Befragungen betreffend die Möglichkeit der Beschaffung von gültigen Papieren nicht auf eine entsprechende Kooperationsbereitschaft mit den Schweizerischen Behörden schliessen lassen (vgl. A4, S. 5 f. und A5, S. 5 sowie A12, S. 2 und A13, S. 2) dass dieses Verhalten der Beschwerdeführenden nicht darauf schliessen lässt, sie hätten sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung ihrer Reise- oder Identitätspapiere bemüht, dass die Beschwerdeführenden den zuständigen Behörden bis heute kein rechtsgenügliches amtliches Ausweisdokument abgegeben haben, dass sie sich überdies vage und substanzarm zu ihrer Reise in die Schweiz äusserten (vgl. A4, S 8 sowie A5, S. 8), dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe den überzeugenden und nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhalten, weshalb vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, dass sie sich in ihrer Beschwerdeeingabe ganz allgemein zu ihrer unbefriedigenden sozioökonomischen Lage in Serbien äussern, diese Vorbringen jedoch nicht asylrelevant sind, dass wie auch diejenigen betreffend die angebliche Verfolgung beziehungsweise Belästigung durch Dritte vorliegend keinen Grund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen,

D-1028/2011 dass die Beschwerdeführenden es somit auch auf Beschwerdeebene nicht schaffen, die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz ihrer Vorbringen zu beseitigen, dass auch das eingereichte Informationsschreiben des HEKS an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

D-1028/2011 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden jung und – soweit aktenkundig – gesund sind, beide eine Schulbildung durchliefen (vgl. A4, S. 2 und A5, S. 2), ihren Lebensunterhalt vor ihrer Ausreise selbstständig bestreiten konnten (vgl. A12, S. 6, F66), zudem in ihrer Heimat über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügen (vgl. A4, S. 3 und A5, S.

D-1028/2011 3), und ihr gemeinsames Kind aufgrund seines sehr jungen Alters in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern steht, dass sie gemäss eigenen Angaben während der Schwangerschaft und nach der Niederkunft der Beschwerdeführerin staatliche Gelder erhielten (vgl. A12, S. 6, F65 und A13, S. 8, F91 ff.), dass sie und ihr gemeinsames Kleinkind – sollten sie nicht in der Lage sein, selbständig ein genügendes Einkommen zu generieren – auch in Zukunft auf staatliche Unterstützung beziehungsweise Sozialhilfe in Serbien zählen dürfen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1028/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand:

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