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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2019 D-1023/2016

16. April 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,087 Wörter·~35 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1023/2016

Urteil v o m 1 6 . April 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016.

D-1023/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 25. November 2013 in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Dezember 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Januar 2015 im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und komme aus C._______ (Distrikt D._______). Dort habe er im (…)geschäft seines Vaters gearbeitet. Zusätzlich habe er seit etwa (…) als Chauffeur mit dem familieneigenen Van Touren von D._______ nach Colombo gemacht. Ab Anfang August 2013 habe er Mitglieder der Tamil National Alliance (TNA) mit dem Van zu Meetings gefahren. Ausserdem habe er sich für die TNA und insbesondere für E._______ als Wahlhelfer engagiert, indem er abends Wahlplakate aufgehängt habe. Am (…) 2013 seien er und seine zwei Mitstreiter beim Aufhängen von Wahlplakaten von zwei respektive drei Soldaten erwischt worden. Da er sich nicht habe ausweisen können, hätten die Soldaten seinen Namen, seine Adresse und den Namen des Geschäfts seines Vaters notiert, und ihn aufgefordert, am nächsten Tag mit der Identitätskarte ins Camp an der (…) zu kommen. Auf den Rat von E._______ hin, er solle sich verstecken, habe er sich noch am selben Abend respektive am nächsten Tag zu einem Freund seines Vaters nach F._______ (Distrikt G._______) begeben, wo er sich zwei Monate lang versteckt habe. In dieser Zeit seien seine beiden Mitstreiter anlässlich der Abholung ihrer Identitätskarten im Camp befragt und geschlagen worden. Sie hätten dabei ihn (den Beschwerdeführer) als zuständige Person "für das Ganze" bezeichnet und dann wieder gehen können. Sein Vater sei dann ins Camp vorgeladen und einen Tag lang immer wieder zu seinem Aufenthaltsort sowie seinen Touren von D._______ nach Colombo befragt worden, wobei sein Vater geschlagen worden sei. Namentlich sei sein Vater gefragt worden, ob er (der Beschwerdeführer) mit dem Van Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) nach Colombo transportiert und Waffen geschmuggelt habe. Daraufhin habe sein Vater seine Ausreise veranlasst. Am (…) 2013 sei er (der Beschwerdeführer) illegal über den Flughafen Colombo ausgereist. Auch nach seiner Ausreise sei seine Familie behelligt und aufgefordert worden, ihn den Behörden auszuhändigen. Seine beiden Mitstreiter seien ausserdem erneut zu einer Befragung vorgeladen worden und wegen der

D-1023/2016 Probleme ebenfalls geflohen. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte und seinen Führerschein zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 – eröffnet am 19. Januar 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. D. Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM, eventuell die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Bestätigung, dass dieser nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden sei, was durch einen Ausdruck des entsprechenden Logbuches des Registrierungssystems des Bundesverwaltungsgerichts zu dokumentieren sei. Im Weiteren ersuchte er um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland und – für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht kassiert werde – um eine (erneute) Anhörung durch das Gericht. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und den mit der Beschwerde eingereichten Bericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 22. Januar 2016; inkl. CD mit Quellen) wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie teilte ihm den voraussichtlichen Spruchkörper mit und verwies hinsichtlich der Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Ver-

D-1023/2016 fahrensabwicklung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Ferner setzte sie dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel an und forderte ihn – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis zum 10. März 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen. F. Mit Eingabe vom 10. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Dieser Eingabe lagen eine "Bestätigung Sozialhilfebezug", eine aktualisierte Version des durch den Rechtsvertreter erstellten Berichts zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 22. Februar 2016; inkl. CD mit Quellen) und eine Kostennote bei. G. Mit Schreiben vom 4. April 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe bisher keine relevanten Beweismittel aus Sri Lanka beschaffen können. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2016 – eröffnet am 20. April 2016 – wies das Bundesverwaltungsgericht die mit Eingabe vom 10. März 2016 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung den Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen. H.b Der Kostenvorschuss ging am 25. April 2016 bei der Gerichtskasse ein. I. Mit Eingabe vom 26. April 2016 (vorab per Telefax) äusserte sich der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter zu den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 12. April 2016 und machte – unter Einreichung einer ihm in einem anderen Fall durch das SEM zugestellten Aktennotiz der Schweizer Botschaft in Colombo, eines Statements einer Nichtregierungsorganisation ([…]) zuhanden des UN-Menschenrechtsrates sowie von Fotografien des einen familieneigenen Vans und zweier Dokumente (in Kopie) zu einem anderen familieneigenen Van – ergänzende

D-1023/2016 Ausführungen zur Beschwerde. Darauf wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-1023/2016 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe des Spruchkörpers und Bestätigung, dass dieser nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden sei, wurde in der Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 befunden (vgl. Bst. E vorstehend). Diesbezüglich kann sodann – angesichts seitheriger Rechtsprechungsentwicklungen – etwa auf das Urteil des BVGer E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 (E. 3 m.w.H.) verwiesen werden. 3.2 Bezüglich der in der Eingabe vom 26. April 2016 gestellten Anträge im Zusammenhang mit einer (allfälligen) Voreingenommenheit der involvierten Gerichtspersonen (vgl. ebenda Ziff. 6) ist auf Art. 34 ff. BGG (i.V.m. Art. 38 VGG) zu verweisen. Eine Gerichtsperson ist verpflichtet, bei Vorliegen eines Ausstandsgrundes die Abteilungspräsidentin respektive den Abteilungspräsidenten über diesen Umstand zu informieren und selbständig in den Ausstand zu treten (vgl. Art. 34 i.V.m. Art. 35 BGG). Im Umkehrschluss kommt einer Gerichtsperson indes keinerlei Mitteilungspflicht zu, wenn sie keine besondere Freundschaft mit einer Partei unterhält respektive auf sie kein anderer Ausstandsgrund zutrifft. Vorliegend sind keine Ausstandsgründe ersichtlich. Die entsprechenden Anträge sind nach dem Gesagten abzuweisen. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (und mithin der Begründungspflicht) sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des

D-1023/2016 Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). 4.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.3 4.3.1 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka gefährdet, weil er von 2010 bis 2013 mit dem familieneigenen Van ehemalige LTTE-Aktivisten von D._______ nach Colombo transportiert habe. Gleichzeitig wird der die Anhörung durchführende und den Entscheid verfassende SEM-Mitarbeiter respektive dessen angeblich ungenügende Länderkenntnisse dafür verantwortlich gemacht, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren (umfassend) darlegen konnte. Das SEM habe in diesem Zusammenhang den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht richtig und unvollständig abgeklärt. 4.3.2 Konkret rügt der Beschwerdeführer, ihm sei an der Anhörung nicht die naheliegende Frage gestellt worden, ob er etwas mit den ihm von den

D-1023/2016 sri-lankischen Behörden vorgeworfenen Transporten von (früheren) LTTE- Mitgliedern und Waffen zu tun gehabt habe. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. April 2016 angeführt, trifft es zwar zu, dass an der Anhörung an keiner Stelle explizit nachgefragt wurde, was es mit den vom Beschwerdeführer bereits an der Anhörung geltend gemachten Vorwürfen seitens der sri-lankischen Behörden bezüglich des Transports von LTTE-Mitgliedern (und Waffen) auf sich gehabt habe. Nichts desto trotz bot sich dem Beschwerdeführer an der Anhörung wiederholt die Gelegenheit und hätte es angesichts seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) ihm oblegen, sich zum Wahrheitsgehalt der entsprechenden Vorwürfe und insbesondere zu den von ihm auf Beschwerdeebene behaupteten Transporttätigkeiten, aus denen er eine asylrelevante Gefährdung ableitet, zu äussern (vgl. Akten SEM A 10/13 F21, 36 f., 40 ff., 67 f.). Auch wenn sich die befragende Person an der Anhörung auf die vom Beschwerdeführer behauptete Unterstützung zugunsten der TNA respektive eine allfällig daraus resultierende Verfolgung fokussierte, entsteht aus dem Protokollverlauf jedenfalls an keiner Stelle der Eindruck, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Es lassen sich dem Anhörungsprotokoll vor allem keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer – wie in der Eingabe vom 26. April 2016 behauptet – in seinen Ausführungen mehrfach unterbrochen respektive er vom SEM-Mitarbeiter an der Darlegung des entsprechenden Sachverhalts gehindert worden sein soll. Die Hilfswerkvertretung vermerkte denn auch auf dem von ihr unterzeichneten Unterschriftenblatt keine Einwände gegen die durchgeführte Anhörung und regte auch keine weiteren Abklärungen an. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, weshalb er an der Anhörung nicht von sich aus über seine nunmehr behaupteten Transporttätigkeiten gesprochen habe, wird – wie auch auf die von ihm dazu gemachten Äusserungen gegenüber seinem Rechtsvertreter – in den nachfolgenden Erwägungen zur materiellen Prüfung der Gesuchsgründe eingegangen, zumal es sich dabei um Punkte handelt, welche die rechtliche Würdigung seiner Vorbringen betreffen. 4.3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz hätte ihm angesichts der zwischen der Anhörung und der Entscheidfällung vergangenen Dauer von einem Jahr respektive insbesondere angesichts der nach seiner Anhörung eingetretenen politischen Veränderungen in seinem Heimatland das rechtliche Gehör dazu gewähren müssen, ob ausser seinen (nun nicht

D-1023/2016 mehr bestehenden) Asylgründen noch andere flüchtlingsrechtlich relevante Gründe vorliegen würden. Auch diese Rüge ist unbegründet. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden und angesichts seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, sich beim SEM zu melden, wenn sich nach seiner Anhörung noch etwas ereignet hätte, das für die Behandlung seines Asylgesuchs relevant gewesen wäre respektive er angesichts der angeblich nach seiner Anhörung klar veränderten Umstände in seinem Heimatland (Präsidentschaftswahl im Januar 2015 und Parlamentswahlen im August 2015, in welchen sich die TNA für die Regierungsbildung als wichtige Kraft etabliert habe) noch andere (zuvor bereits bestehende) Asylgründe hätte anbringen wollen. Im Übrigen wird auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht, was der Beschwerdeführer – abgesehen von den angeblichen illegalen Transporttätigkeiten, die er bereits an der Anhörung hätte vorbringen können und müssen (vgl. E. 4.3.2 vorstehend) – noch für Asylgründe hätte geltend machen wollen. 4.3.4 Nach dem Gesagten ist im Zusammenhang mit dem im vorinstanzlichen Verfahren seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebrachten Sachverhalt weder eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich, noch kann dem SEM – unter erneutem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers – vorgeworfen werden, es habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig oder unvollständig festgestellt. Nur am Rande ist festzuhalten, dass die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen zum angeblich (jedoch durch das Gericht nicht ersichtlichen) ungenügenden Wissensstand des SEM-Mitarbeiters und im Wesentlichen zu der diesem unterstellten Annahme, eine Unterstützungstätigkeit zugunsten früherer LTTE-Mitglieder in den Jahren 2010 bis 2013 und eine daraus resultierende Verfolgung sei objektiv unmöglich, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter – insbesondere im Zusammenhang mit den von ihm bereits an der Anhörung geltend gemachten Vorwürfen des Transports von (ehemaligen) LTTE-Mitgliedern – eine Verletzung seines Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit verbundenen Begründungspflicht. Diese Rüge zielt ebenfalls ins Leere. So hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess und sich mit sämtlichen wesent-

D-1023/2016 lichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Aus der angefochtenen Verfügung geht insbesondere auch (zumindest implizit) hervor, weshalb das SEM den vom Beschwerdeführer bereits an der Anhörung geltend gemachten Verdacht seitens der sri-lankischen Behörden betreffend Transport von LTTE-Mitgliedern als unglaubhaft erachtete, wobei die entsprechende Begründung – nur nebenbei bemerkt – anders ausfällt, als in der Beschwerdeschrift behauptet (vgl. dazu E. 6.2.1 nachstehend). Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten, was die ausführliche Beschwerdeschrift zeigt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die (einzig auf seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren basierende) Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer in der Beschwerde unter dem Titel "Verletzung der Begründungspflicht" aufgeführten Punkte betreffen die Würdigung des Sachverhalts (respektive der Aussagen des Beschwerdeführers) und damit die Sache selbst. So stellt insbesondere die Rüge, der zuständige SEM-Mitarbeiter habe im angefochtenen Entscheid ältere Entscheide unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts zitiert und sich mithin – mangels entsprechenden Wissens oder bewusst – weder an der eigenen aktuellen Praxis orientiert noch auf aktuelle Länderinformationen abgestützt, eine Kritik in der Sache selbst dar. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM vor. 4.5 Sofern auf Beschwerdeebene schliesslich im Zusammenhang mit der Länderpraxis des SEM zu Sri Lanka eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wird (vgl. etwa Beschwerdevorbringen zu den sog. background checks), ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass das SEM (wie im Übrigen auch das Gericht) einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung darstellt. 4.6 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb (an dieser Stelle) nicht weiter darauf einzugehen ist. Der Rückweisungsantrag in den Rechtsbegehren 1-3 ist daher abzuweisen.

D-1023/2016 4.7 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gericht habe – sollte die angefochtene Verfügung nicht aus formellen Gründen aufgehoben werden – die Sache vollständig abzuklären und ihn in diesem Zusammenhang anzuhören, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung ist ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung durch das Gericht kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Inwiefern vorliegend diese Gelegenheit nicht bestanden haben soll, wird auf Beschwerdeebene nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Deshalb muss die Notwendigkeit einer Anhörung durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden. Der diesbezügliche Beweisantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

D-1023/2016 6. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zum behaupteten Engagement des Beschwerdeführers für die TNA – nach Erwähnung einiger Unglaubhaftigkeitselemente zur geltend gemachten Verfolgung – zusammengefasst an, ein solches sei nicht gänzlich auszuschliessen, indes könne daraus aus heutiger Sicht kein behördliches Verfolgungsinteresse abgeleitet werden, was letztlich auch der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene explizit geäusserten Ansicht entspricht (vgl. Beschwerdeschrift S. 17 und 19). Da eine erlittene Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein muss (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 m.w.H.), ist nicht weiter auf diesen Punkt einzugehen. Insbesondere können die Fragen offengelassen werden, ob die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers (insb. auch diejenigen zum behaupteten Vorfall vom […] 2013) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG überhaupt standzuhalten vermögen und ob – bei Wahrunterstellung der Vorbringen – im Zeitpunkt seiner Ausreise respektive seiner Anhörung (vgl. etwa Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. April 2016 S. 2) allein wegen seines behaupteten Engagements für die TNA eine objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu bejahen gewesen wäre. Es ist demzufolge insbesondere auch nicht weiter auf die Beschwerdevorbringen zur entsprechenden Glaubhaftigkeitsprüfung durch das SEM (vgl. Beschwerdeschrift S. 14 f. und 17 f.) einzugehen. 6.2 6.2.1 Was die im vorinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer erwähnten Verdächtigungen seitens der sri-lankischen Behörden betrifft, hat das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen angeführt, der Verdacht bezüglich Waffenschmuggels für die LTTE erscheine angesichts der Tatsache, dass diese im Mai 2009 zerschlagen worden seien und der Beschwerdeführer seinen Führerschein erst im Jahr 2010 gemacht habe, per se wenig stichhaltig. Zudem stelle sich die Frage, wie die Behörden im September 2013 plötzlich zu einer solchen Vermutung gekommen sein sollten, sei der Beschwerdeführer doch aus ganz anderen Gründen gesucht worden und habe eigenen Aussagen zufolge auch zu keinem Zeitpunkt Kontakte zu den LTTE unterhalten. Der Beschwerdeführer habe mithin nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass ihm wegen seines Engagements zugunsten der TNA Kontakte zur LTTE unterstellt worden seien, wogegen im Übrigen die Tatsache spreche, dass es sich bei der TNA um eine legale Partei handle, welche sich bereits kurz nach Kriegsende deutlich

D-1023/2016 von den LTTE distanziert habe. Die Vorinstanz hat somit die Unglaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verdachts der srilankischen Behörden betreffend Transport von (ehemaligen) LTTE-Leuten – entgegen der in der Beschwerde mehrfach angeführten Behauptung – nicht mit dessen Erlangung des Führerscheins nach der Zerschlagung der LTTE begründet, sondern – zumindest implizit und dies aufgrund seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht – mit der nicht ersichtlichen Verbindung zwischen ihm und den LTTE. 6.2.2 Auf Beschwerdeebene konstruiert der Beschwerdeführer eine solche Verbindung, indem er behauptet, er habe in der Zeit von 2010 bis 2013 flüchtige und gesuchte frühere LTTE-Aktivisten von D._______ nach Colombo transportiert. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das entsprechende Vorbringen auf Mutmassungen seitens des Beschwerdeführers beruht, gibt er doch an, er sei aufgrund der Umstände (die transportierten Personen hätten sich selbst als gefährdet bezeichnet) und seiner Wahrnehmung (es habe sich häufig um Kriegsversehrte mit Narben oder amputierten Gliedern gehandelt) davon ausgegangen, dass es sich um ehemalige LTTE-Aktivisten gehandelt habe. Insbesondere wäre aber zu erwarten gewesen, dass er dieses Vorbringen schon im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht hätte, auch wenn es sich dabei lediglich um Mutmassungen handelt. Die Beschwerdevorbringen, er habe die Transporte im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt, weil er nie danach gefragt worden sei und ihm das Ganze (er habe die Not der Menschen aus Gewinnsucht ausgenutzt) peinlich sei, vermögen angesichts der Gefährdung, die er selbst aus diesen Transporten ableitet, nicht zu überzeugen und sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch das Beschwerdevorbringen, er sei aufgrund der Fokussierung an der Anhörung auf den Vorfall vom (…) 2013 im Glauben geblieben, dass er seine Verfolgungssituation ausreichend habe darlegen können, überzeugt nicht. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine asylsuchende Person darauf vertrauen sollte, dass ein von ihr (nur halbwegs) geschildeter Sachverhalt ausreiche, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang vor allem darauf hinzuweisen, dass der die Anhörung durchführende SEM-Mitarbeiter dem Beschwerdeführer gegenüber durchaus seine Zweifel an der behaupteten Gefährdung aufgrund der Aktivitäten für die TNA zum Ausdruck gebracht hatte (vgl. A 10/13 F35 f., 40, 42). Die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Transportfahrten von ehemaligen LTTE-Mitgliedern sind nach dem Gesagten als unbegründet nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu qualifizieren.

D-1023/2016 Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass weitere Beschwerdevorbringen zusätzlich auf ein Sachverhaltskonstrukt hindeuten. So erscheint etwa unglaubhaft, dass es dem Beschwerdeführer in den etwa drei Jahren, während denen er monatlich mindestens einmal pro Monat Personen nach Colombo transportiert haben soll, die nicht legal von D._______ dorthin hätten reisen können, immer möglich gewesen sein soll, bei der Kontrollstelle in H._______ Schmiergeldzahlungen zu leisten, und er dort zu keinem Zeitpunkt grössere Probleme erhalten haben soll (vgl. A 5/11 Ziff. 7.02). Zwar erwähnte er an der Anhörung er habe dadurch, dass er den Van gefahren sei, schon "die grössten Probleme" gehabt (A 10/13 F37), nennt aber keinen konkreten Vorfall im Zusammenhang mit allfälligen Transportfahrten. Sodann erscheint unglaubhaft, dass die angeblich gemachten illegalen Transportfahrten dem Beschwerdeführer einen hohen heimlichen Verdienst eingebracht haben sollen, ohne dass sein Vater und seine Familie etwas davon gewusst haben sollen (vgl. Beschwerdeschrift S. 9), andererseits aber die immer wieder neu gekauften und gut ausgerüsteten Minivans, deren offizieller Halter der Vater des Beschwerdeführers gewesen sein soll, sowohl die Behörden misstrauisch gemacht und den Neid von Berufskollegen und Nachbarn ausgelöst haben sollen (vgl. Beschwerdeschrift S. 19). 6.2.3 Es bleibt damit dabei, dass keine (glaubhafte) Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und den LTTE ersichtlich ist, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der entsprechenden Verdächtigungen seitens der sri-lankischen Behörden zu bestätigen ist. Im Übrigen kann festgehalten werden, dass diese aus weiteren Gründen – und damit unabhängig der nachgeschobenen Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und den LTTE – als unglaubhaft zu bezeichnen sind. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer die angebliche eintägige Befragung seines Vaters und die dabei geäusserten Verdächtigungen an der BzP noch gar nicht erwähnte. Die unsubstanziierte Erklärung hierfür in der Beschwerde, er habe erst nach der BzP die Gelegenheit gehabt, sich umfassend und ausreichend mit seinem Vater darüber zu unterhalten, was alles passiert sei, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während seines behaupteten Aufenthalts in F._______ und bis über zwei Wochen nach seiner Ankunft in die Schweiz nicht über den angeblich eigentlichen Grund, weshalb sein Vater für ihn die Ausreise veranlasst haben soll (vgl. A 10/13 F16 und Beschwerdeschrift S. 8), informiert worden sein soll. Ferner sind seine Ausführungen an der Anhörung zur Befragung seines Vaters durch die sri-lankischen Behörden und den dabei geäusserten Verdächtigungen in Bezug auf ihn selbst – entgegen

D-1023/2016 der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – äusserst knapp, oberflächlich und etwa auch in zeitlicher Hinsicht unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A 10/13 F16, 41; vgl. im Übrigen auch die in der Beschwerde angegebene Protokollstelle A 10/13 F46), obwohl sein Vater immerhin der offizielle Halter des Vans (respektive der Vans) sein soll (vgl. Beschwerdeschrift S. 19), was sicherlich vertiefte Fragen bewirkt hätte, die Befragung denn auch – wie bereits erwähnt – einen ganzen Tag lang gedauert haben soll und der Beschwerdeführer nach seiner BzP "umfassend" darüber informiert worden sein soll. Diese Tatsachen sprechen zusätzlich für die Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen, zu denen auch auf Beschwerdeebene keine weiteren (konkreten) Ausführungen gemacht wurden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer – sollten tatsächlich entsprechende Verdächtigungen gegen ihn bestanden haben – schon längst ein offizielles Strafverfahren eingeleitet worden wäre und er damit über entsprechende Beweismittel verfügt hätte. 6.2.4 Sofern der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aus seinem Vorbringen an der Anhörung zur angeblichen Flucht seiner Mitstreiter vom (…) 2013 etwas zu seinen Gunsten abzuleiten versucht, ist festzuhalten, dass auch seine Ausführungen in diesem Zusammenhang äusserst unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A 10/13 F16, 45 und 62). So lässt sich seinen knappen Schilderungen etwa nicht entnehmen, wofür genau seine Mitstreiter ihm die Schuld zugeschoben haben respektive ob sie selbst auch verdächtigt worden sein sollen, etwas mit dem Transport von (ehemaligen) LTTE-Aktivisten zu tun gehabt zu haben. 6.2.5 Nach dem Gesagten – und ohne weitere Unglaubhaftigkeitselemente anzuführen – erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verdacht der sri-lankischen Behörden, wonach er (ehemalige) LTTE-Aktivisten (und Waffen) transportiert habe, sowie die Beschwerdevorbringen zu entsprechenden Transportfahrten als unglaubhaft. Die mit Eingabe vom 26. April 2016 eingereichten Fotografien und sonstigen Beweismittel zu familieneigenen Vans sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, zumal sie – wenn überhaupt – höchstens belegen, dass die Familie des Beschwerdeführers einen respektive zwei Vans besitzt oder besass. Auch die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und sonstigen Beweismittel (insb. auch der Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka [Stand: 22. Februar 2016]) vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

D-1023/2016 6.3 In der Beschwerde wird schliesslich erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe jeweils auch illegal Alkohol transportiert. Da allerdings – bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens – nicht ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, inwiefern eine allfällig daraus resultierende Bestrafung des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz (insb. asylrelevantes Motiv und Intensität) zu genügen vermag, ist nicht weiter darauf einzugehen. 6.4 Somit ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem behaupteten Engagement für die TNA und seinen angeblichen illegalen Transporttätigkeiten (inkl. entsprechende Verdächtigungen seitens der sri-lankischen Behörden) den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,

D-1023/2016 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.3 Vorliegend ist kein stark risikobegründender Faktor gegeben. Der Beschwerdeführer konnte – wie vorstehend ausgeführt – nicht glaubhaft machen, dass er eine Verbindung zu den LTTE (oder ehemaligen LTTE-Mitgliedern) hat respektive dass ihm eine solche seitens der sri-lankischen Behörden unterstellt wird. Sodann ist davon auszugehen, dass das Beschwerdevorbringen, auch mit Bezug auf den vorliegenden Fall finde nach wie vor eine Reflexverfolgung aufgrund der LTTE-Aktivitäten anderer Familienangehöriger statt, versehentlich in die vorliegende Beschwerde Eingang gefunden hat, zumal in den Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Familiengehörige des Beschwerdeführers für die LTTE aktiv waren. Insbesondere bestehen keinerlei Hinweise dafür und werden auch auf Beschwerdeebene nicht konkret geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer wegen allfälligen Aktivitäten von Familienangehörigen für die LTTE bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Gefährdung befürchtet. Mit der Herkunft aus dem Norden des Landes, seinem Alter, der illegalen Ausreise sowie der Asylgesuchstellung und dem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz sind vorliegend – wenn überhaupt – höchstens schwach risikobegründende Faktoren gegeben. Einige dieser Umstände mögen zwar bei der Wiedereinreise von Seiten der sri-lankischen Behörden Fragen aufwerfen, die vom Beschwerdeführer zu beantworten sein werden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen der (angeblichen) Ausreise ohne eigenen Reisepass gebüsst wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen seitens des sri-lankisches Staates nicht asylrelevant ist (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.4.4). Dass er aufgrund dieser Umstände – und unter Berücksichtigung seines Vorbringens, wonach er der behaupteten mündlichen Vorladung vom (...) 2013 keine Folge geleistet habe – jedoch flüchtlingsrechtliche Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts seiner wenig verdächtigen Vergangenheit in Sri Lanka nicht überwiegend wahrscheinlich. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden.

D-1023/2016 7.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. April 2016 festgehalten, sind damit die Ausführungen des SEM, wonach kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen "background check" hinausgehen würden, nicht zu beanstanden. Daran vermögen die Vorbringen auf Beschwerdeebene und die eingereichten (nicht direkt den Beschwerdeführer betreffenden) Beweismittel (Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka [Stand: 22. Februar 2016], Aktennotiz der Schweizer Botschaft in Colombo sowie das eingereichte Statement der (…) und das in der Eingabe vom 26. April 2016 genannte, jedoch nicht eingereichte Statement der (…), nichts zu ändern, zumal sie allesamt vor dem genannten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts datieren. 7.5 Es ist somit festzuhalten, dass insgesamt keine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2

D-1023/2016 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 9.2.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

D-1023/2016 9.2.2.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in E. 7.2 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegwei-

D-1023/2016 sungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommensund Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3, mit Hinweis auf BVGE 2011/24; vgl. bezüglich des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, mithin aus dem Distrikt D._______, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Er verfügt dort mit seinen Eltern sowie zwei volljährigen Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz und hat ausserdem weitere Verwandte in Sri Lanka (vgl. A 10/13 F64 f.). Zwar brachte er vor, "sie" hätten ihm gesagt, er solle sie nicht mehr kontaktieren (vgl. A 10/13 F64). Dieses unsubstanziierte Vorbringen ist indes als unglaubhaft zu qualifizieren, zumal er gleichzeitig eine angebliche im Zeitpunkt der Anhörung nur eine Woche zurückliegende Suche nach ihm bei seinen Eltern geltend machte (vgl. A 10/13 F39). Im Übrigen wird auf Beschwerdeebene das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes nicht bestritten. Ferner ist der Beschwerdeführer noch jung, gemäss Aktenlage gesund und verfügt über mehrjährige Arbeitserfahrung im familieneigenen (…)geschäft und als Chauffeur. Es ist ihm deshalb zuzumuten, sich bei einer Rückkehr eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-1023/2016 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die vertiefte Prüfung der Beschwerdevorbringen hat ergeben, dass dem SEM – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – in einem Punkt (Kenntnis der sri-lankischen Behörden seines Versteckes) ein Missverständnis unterlaufen ist. Dennoch besteht kein Anlass, auf die Zwischenverfügung vom 12. April 2016 zurückzukommen. Indessen ergeht dieses Urteil im ordentlichen Spruchgremium. Die Verfahrenskosten sind angesichts der umfangreichen Eingaben und der Einreichung zahlreicher allgemeiner Beweisunterlagen ohne konkreten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf Fr. 900.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Anrechnung des am 25. April 2016 geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– resultiert ein vom Beschwerdeführer noch zu bezahlender Restbetrag von Fr. 300.–.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1023/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 25. April 2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

Versand:

D-1023/2016 — Bundesverwaltungsgericht 16.04.2019 D-1023/2016 — Swissrulings