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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2012 D-1014/2012

18. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,994 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1014/2012/sed

Urteil v o m 1 8 . Juni 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

G._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2012 / N (…).

D-1014/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist Kurde und stammt aus A._______, Irak. Er stellte am 15. März 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 31. März 2009 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Eine umfassendere Anhörung fand am 13. April 2009 statt. Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführer diverse Arztberichte sowie eine irakische Identitätskarte zu den Akten. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 18. November 2009 trat das Bundesamt für Migration (BFM) auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, wobei es – in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), – die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland anordnete. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 hob das BFM seine Verfügung vom 18. November 2009 wiedererwägungsweise auf und ordnete die Durchführung des nationalen Asylverfahrens in der Schweiz an. Mit Entscheid des zuständigen Einzelrichters vom 14. Februar 2011 wurde die mit Eingabe vom 23. November 2009 erhobene Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. E. Mit Verfügung vom 23. Januar 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs.

D-1014/2012 F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Februar 2012 (Datum des Poststempels: 22. Februar 2012) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des BFM vom 23. Januar 2012 und eine Gutheissung des Asylgesuchs. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel wurde ein weiterer Arztbericht eingereicht. G. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er im 15./16. Lebensjahr vom Iran mit seinen Eltern nach A._______ (Provinz X._______, Irak) gezogen sei. Im Irak sei er dann verhaftet worden und es sei ihm Spionage für den Iran vorgeworfen worden. Seine (Familienangehörige) habe als (Berufsbezeichnung) gearbeitet und sei – da sie sich schminkte – von zwei (Verwandten) unter Druck gesetzt und bedroht worden. Er sei überdies aufgefordert worden, seine (Familienangehörige) zu töten. Eines Abends im (Datum) sei ihm dann von seinen Geschwistern mitgeteilt worden, dass seine (Familienangehörige) von den (Verwandten) ermordet worden sei. Obwohl er und seine Schwester Anzeige bei der Polizei erstattet haben, habe diese nichts gegen die Täter unternommen, da die (Verwandten) hohe Offiziere seien. Daraufhin sei der Beschwerdeführer erneut in Haft genommen und gefoltert worden. Dabei sei er derart heftig auf den Rücken und den Nacken geschlagen worden, dass heute noch Narben sichtbar seien. Der Vater habe zwei bis drei Monate nach der Ermordung der (Familienangehörigen) einen Schlaganfall erlitten und sei seither schwer pflegebedürftig. Nach all diesen Schicksalsschlägen habe sich eine Schwester des Beschwerdeführers das Leben genommen. Da sein Leben weiterhin durch die (Verwandten) in Gefahr gewesen sei und er auch erneute Verhaftungen und Folterungen befürchtet habe, sei er schliesslich am 5. Oktober 2008 aus dem Land geflohen. In der Schweiz sei er wegen zahlreichen Erkrankungen in medizinischer Betreuung. Gemäss der behandelnden Ärztin leide er an einer posttrau-

D-1014/2012 matischen Belastungsstörung, einer depressiven Entwicklung, einem massiven myofascialen Schmerzsyndrom und Cervicovertebralsyndrom. Es bestehe zudem Verdacht auf gastroösophagealem Reflux und Colon irritabile. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. I. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-1014/2012 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien nicht glaubhaft. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Anhörungen seien oberflächlich und substanzlos ausgefallen. Insbesondere die Aussagen über den Tod seiner (Familienangehörigen) liessen nicht auf tatsächlich Erlebtes schliessen. Zu diesem zentralen Punkt habe der Beschwerdeführer keine konkreten und detaillierten Angaben machen kön-

D-1014/2012 nen. Nach eigenen Ausführungen habe er sich sogar nicht einmal nach den Umständen des Todes der (Familienangehörigen) erkundigt, was realitätsfremd wirke. In gleicher Weise seien die Ausführungen über die Festnahme und die angeblichen Folterungen konfus, oberflächlich und widersprüchlich. So habe er in der Befragung zur Person (BzP) angegeben, dass er lediglich zweimal verhaftet worden sei. Demgegenüber berichtete er in der Bundesbefragung von einer Vielzahl von Verhaftungen, an deren genaue Anzahl er sich nicht mehr erinnern könne. Über die Umstände und den Zeitraum der Haft habe er keine überzeugenden Angaben machen können und die Aussage, dass er derart gefoltert worden sei, dass er das Bewusstsein verloren habe, wirke konstruiert und unrealistisch. Schliesslich seien auch die Angaben zur Konfrontation mit den (Verwandten) äusserst vage. 4.2. Gegen diese Ausführungen des BFM macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nach dem Erhalt der Nachricht über den Tod seiner (Familienangehörigen) unter Schock gestanden sei und daher nicht mehr normal funktioniert habe. Insbesondere seine Gedächtnisfunktion sei in diesem Schockzustand beeinträchtigt gewesen. Glaubwürdigerweise würden sich seine Erinnerungen daher auf die Trauer der Familie beziehen. Die Ausführungen, dass die Familie geweint habe, als er nach der Ermordung nach Hause gekommen sei, sei ebenfalls als Realkennzeichnung zu berücksichtigen. Auch der spontane Hinweis auf die Ermordung seiner (Familienangehörigen) als Antwort auf die Frage, ob seine Geschwister als erwachsene Personen nicht selbst entscheiden könnten, spräche für die Glaubwürdigkeit. Bei der Würdigung der Aussagen sei besonders zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Episode leide. Das BFM übersehe zudem, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers sehr wohl Details enthalten würden. So habe er angeben können, wo sich der Sicherheitsdienst in A._______ befinden würde. In Bezug auf die Folterungen habe er spontan angeben können, dass ihm mit dem Tode gedroht wurde und dass der Folterknecht Farsi gesprochen habe. Bezüglich der (Verwandten) habe er den Wohnort angeben können.

D-1014/2012 Die Angaben zu den Schlaganfällen seines Vaters sowie den Suizid seiner Schwester seien stets kohärent geschildert worden. Für die Glaubwürdigkeit spräche auch die Angabe, dass der Beschwerdeführer in den Irak zurückkehren und mit seinem Vater und seinen Geschwistern zusammenleben wolle, sobald seine Probleme dort gelöst seien. 4.3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des BFM, sind doch die für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltenden Kriterien (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa sowie 1996 Nr. 28 E. 3a) nicht als erfüllt zu erachten. Eine wahrheitsgemässe Schilderung ist demnach gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaftigkeit setzt dabei ein Überwiegen der positiven Elemente voraus. Es genügt daher nicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, die Gesamtbeurteilung aber wesentlich und überwiegend gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spricht (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.4. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Anhörungen auf entsprechende, wiederholte Fragen hin keinerlei konkrete Angaben in Bezug auf wesentliche Aspekte seiner angeblichen Fluchtgeschichte vorzubringen vermochte. So wusste der Beschwerdeführer in keiner Weise Auskunft darüber zu geben, unter welchen Umständen seine (Familienangehörige) durch (Verwandte) umgebracht worden sei. Seine Ausführungen beschränken sich auf pauschale Angaben. Auch ist mangels konkreter Angaben in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die (Verwandten) des Beschwerdeführers dessen (Familienangehörige) getötet haben sollen; die blosse Erklärung, diese habe als (Berufsbezeichnung) gearbeitet und sich geschminkt, weshalb sie als ehrlos erachtet worden sei, ist auch unter Berücksichtigung der sozio-kulturellen Gegebenheiten im Nordirak als Erklärung untauglich. Die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Erklärung, der Beschwerdeführer sei damals unter Schock gestanden und leide ausserdem an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb sein Gedächtnis beeinträchtigt sei, vermag nicht zu überzeugen. An dieser Stelle ist allerdings

D-1014/2012 zu erwähnen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht sehr wohl bewusst ist, dass die Fähigkeit zur Schilderung traumatischer Ereignisse insbesondere in Bezug auf die exakte zeitliche Einordnung aufgrund der Beeinträchtigung des narrativen Gedächtnisses in solchen Situationen stark beeinträchtigt sein kann. Doch vermag auch dieser Vorbehalt die Oberflächlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht überzeugend zu erklären. Der Eindruck der summarischen und pauschalen Schilderung der Geschehnisse gilt auch für die Beantwortung sämtlicher weiteren Fragen, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen gestellt wurden. Seine Aussagen erfolgten fast vollständig frei von einer zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Eingliederung und entbehrten auch sonstigen Detaillierungen. Des Weiteren ist – nachdem nicht nachvollziehbar ist, weshalb er durch die genannten (Verwandten) bedroht werden soll – auch nicht glaubhaft, dass er wegen einer Denunziation seitens seiner (Verwandten) als angeblicher iranischer Spion im Nordirak staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Die Verhaftungen und Folterungen wurden zudem – wie bereits das BFM ausführte – widersprüchlich geschildert. In der BzP sprach der Beschwerdeführer von zwei Verhaftungen, in der Bundesanhörung von vielen. Auf diesen zentralen Widerspruch angesprochen erklärte der Beschwerdeführer, dass er oft verhaftet, aber nur zweimal gefoltert worden sei und dass er dies bereits bei der BzP so ausgesagt habe (vgl. BFM Akten A1/13, S. 7; A39/18, Frage 145), was den Widerspruch nicht aufzulösen vermag. Befremdend erscheint auch, dass der Beschwerdeführer explizit eine Anhörung in Farsi wünschte, unter anderem da er von Kurden gefoltert worden sei (vgl. A39/18, Frage 2). Paradoxerweise wählte er dadurch aber genau die Sprache, welche der Folterknecht angeblich gesprochen habe (vgl. A39/18, Frage 80) und eigentlich zu erwarten wäre, dass genau diese Sprache ein Trigger für das traumatische Erlebnis darstellen würde, dem ein an PTBS leidendes Opfer von Folterungen gerade eben nicht ausgesetzt sein will. Im Übrigen variieren auch die Angaben über die konkret angewendeten Foltermethoden. Gegenüber der untersuchenden Ärztin berichtete er vor allem von Schlägen in den Hals und Nackenbereich (vgl. Beilage 3 der Beschwerde), wohingegen diese gezielten Schläge in der Bundesanhörung unerwähnt blieben und "lediglich" vom Ausdrücken heisser Spiesse auf seinem Rücken, von Schlägen mit Schläuchen und dem Legen von Eisklötzen auf den Rücken berichtet wurde (A39/18, Frage 90). Die Folterungen wurden überdies in keinem der dem Arztbericht vom 15. Februar 2012 vorangehenden Arztberichte erwähnt (vgl. A40/5). Auch die Angabe zum Grund

D-1014/2012 für die Inhaftierung wurde nicht durchwegs kohärent geschildert: In der BzP gab er zu Protokoll, dass er beschuldigt worden sei, als Spion für die Amerikaner, Iraner oder Iraker, etc. zu arbeiten. In der Bundesanhörung wurde in der zweiten Frage behauptet, der Grund habe in Spionagevorwürfen für die Iraner und Amerikaner gelegen, wobei im Laufe der anschliessenden Befragung durchwegs lediglich von Spionage für den Iran die Rede war. 4.5. Aufgrund dieser Erwägungen und in Anbetracht der Vielzahl von Indizien, die gegen ein tatsächliches Erleben der geschilderten Vorkommnisse sprechen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu

D-1014/2012 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-

D-1014/2012 fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Wie bereits ausgeführt erachtet das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei gefoltert worden, als nicht glaubhaft. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5. Die Vorinstanz führte in diesem Punkt aus, dass in der Herkunftsprovinz X._______, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der Wegweisungsvollzug daher grundsätzlich zumutbar sei. Zudem sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs, da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handle, der keine gravierenden gesundheitlichen Probleme aufweise. In A._______ würden überdies zwei Geschwister sowie der Vater des Beschwerdeführers leben, so dass er dort über ein intaktes Beziehungsnetz verfüge. 7.6. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, dass er erhebliche gesundheitliche Probleme, insbesondere psychische Beschwerden, aufweise. Die medizinische Versorgungslage im Nordirak sei für die Behandlung psychischer Krankheiten unzureichend. Psychisch Kranke werden überdies stigmatisiert. Ebenfalls verkenne das BFM, dass der Beschwerdeführer über kein intaktes Sozialnetz verfüge. Der Vater sei nach seinen beiden Schlaganfällen

D-1014/2012 pflegebedürftig und der Beschwerdeführer müsse weiterhin mit Übergriffen seitens seiner (Verwandten) rechnen. 7.7. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Wegweisungsvollzug in die drei kurdischen Provinzen im Nordirak für einen alleinstehenden, jungen und gesunden kurdischen Mann, der über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt grundsätzlich zulässig. Eine Einzelfallprüfung bleibt jedoch vorbehalten und bei Kranken und Betagten ist die Zumutbarkeit daher nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BVGE 2008/5 E. 7.5.8. S. 72 f.). 7.8. Gemäss dem mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht vom 15. Februar 2012 leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Entwicklung, einem massiven myofaszialen Schmerzsyndrom und Cervicovertebralsyndrom und einem Verdacht auf gastroösophagealem Reflux sowie Colon irritabile (Reizdarmsyndrom), Schwindel, Schlaflosigkeit und klagt seit Anfang 2012 über Schmerzen im Bereich der Kieferhöhlen und Problemen mit der Nasenatmung (vgl. Beilage 3 der Beschwerde). Auch die früheren Arztberichte erwähnen den Verdacht auf gastroösophagealen Reflux und Colon irritabile sowie das Cervicalsyndrom und das myofasziale Schmerzsyndrom. Die psychischen Beschwerden bleiben in diesen Arztberichten jedoch unerwähnt (vgl. A38/3). 7.9. Hinsichtlich der körperlichen Beschwerden kann festgehalten werden, dass diese nicht derart gravierend sind, um den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen, handelt es sich dabei doch im Wesentlichen um Reizungen des Darms (Reizdarm), Sodbrennen und Bauchschmerzen (gastroösophagealer Reflux), Schmerzen im Bereich des Kopfes und im Nackenbereich (cervicovertebrales Syndrom/myofasziales Schmerzsyndrom), Probleme mit der Nasenatmung, Schwindel und Schlaflosigkeit. 7.10. Soweit der zuletzt eingereichte Arztbericht ausführt, dass eine Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund der erlittenen Folterungen zu einer psychischen Dekompensation führen würde, ist auf die vorstehende E. 4.4 zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblichen Misshandlungen einer Überprüfung nicht standhalten und sich als unglaubhaft erweisen. Da sich die diagnostizierten psychischen Leiden (depressive Entwicklung und die posttraumatische Belastungsstörung) auf beweismässig nicht erstellte Ursachen

D-1014/2012 stützt, vermag die Diagnose insofern nicht zu überzeugen und die entsprechenden Befürchtungen erscheinen daher unbegründet. Betreffend der psychischen Leiden ist das Gericht vielmehr der Ansicht, dass diese (zur Hauptsache) auf den negativen Asylentscheid zurückzuführen sind und somit eine Reaktion auf die drohende Ausschaffung darstellen. So wurden diese Leiden beim Beschwerdeführer trotz medizinischer Betreuung erst nach dem negativen Asylentscheid diagnostiziert. Einer mit der Rückschaffung einhergehenden psychischen Dekompensation kann mit einer geeigneten psychiatrischen Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass im Norden des Iraks nicht vom Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten und medikamentöser Behandlung auszugehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5633/2008 vom 22. Juli 2011 E. 7.3.5.). Sollten nach der Rückkehr etwaige psychische Probleme anhalten, so bestände – gegebenenfalls mit finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG – die Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Mithin sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.11. Gemäss dem jüngsten Arztbericht ist zwar der Vater des Beschwerdeführers mittlerweile infolge einer chronisch venösen Insuffizienz (CVI) oder eines Herzinfarktes gestorben. Mit seinen beiden Geschwistern verfügt der Beschwerdeführer jedoch noch über soziale Kontakte, die ihm eine Rückkehr in die Heimat ermöglichen. 7.12. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.13. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-

D-1014/2012 ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 14. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1014/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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