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Bundesverwaltungsgericht 15.03.2016 D-1009/2016

15. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,970 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1009/2016 law/auj

Urteil v o m 1 5 . März 2016 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 / N (…).

D-1009/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der gemäss eigenen Angaben aus B._______ (C._______) im Südosten Nigerias stammende Beschwerdeführer am 4. Mai 2015 von Italien her kommend in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso (EVZ) vom 13. Mai 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. September 2015 zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er habe seinen Heimatstaat erstmals im Jahr 1990 verlassen und habe fortan in Italien gelebt, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, die letztmals im Jahr 2002 um fünf Jahre verlängert worden sei, dass er sich 2001 nach Nigeria begeben habe, um zu heiraten, und 2002 wiederum nach Italien zurückgekehrt sei, dass er im Jahr 2005 erneut nach Nigeria zurückgekehrt sei, und am (…) 2006 sein Sohn geboren worden sei, dass er damals ohne Geld aus Europa zurückgekehrt sei und keine eigenen Wohnung habe mieten können, und deshalb nicht mit seiner Familie habe zusammenleben können, dass er deshalb versucht habe, sich in D._______ im Norden des Landes niederzulassen, dort jedoch bei Krawallen Angehörige seiner Ethnie, der Ibo, getötet worden seien und er daher in den Osten weitergezogen sei, wo er aber auch nicht habe bleiben können, dass er 2006 oder 2007 wiederum nach Italien gereist sei, wo er zwischen 2007 und 2011 beziehungsweise zwischen 2010 und 2014 Gefängnisstrafen (wegen Drogenhandels oder im Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen) abgesessen habe, dass er bereits zuvor in Italien zwei Jahre im Gefängnis verbracht habe, und ihm deshalb die Aufenthaltsbewilligung entzogen worden sei, dass er dort insgesamt sieben Jahre in Haft gewesen und letztmals im Mai 2014 entlassen worden sei,

D-1009/2016 dass er in die Schweiz gekommen sei, weil er nach den Gefängnisaufenthalten in Italien keine Zukunft gesehen habe, dass seine erste Reise nach Europa (im Jahr 1990) 10'000 USD gekostet habe und von seinem Schwager finanziert worden sei, mit dessen Pass er damals in Italien eingereist sei und unter dessen Namen er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, dass er seinem Schwager bis heute erst 4000 USD zurückbezahlt habe und ihm noch 6000 USD schulde, und dieser ihm deshalb gedroht habe, er werde ihn umbringen, wenn er ihn sehe, dass der Schwager überdies einem Geheimkult namens Ogboni angehöre und immer versucht habe, ihn zu überzeugen, sich diesem Kult ebenfalls anzuschliessen, er daran jedoch kein Interesse habe, dass er sich vorstellen könne, nach Nigeria zurückzukehren und dort in der Landwirtschaft zu arbeiten, sobald er seine Schulden zurückzahlen könne, dass das SEM am 13. August 2015 das am 28. Mai 2015 eingeleitete Dublin-Verfahren mit Italien beendete und ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführte, dass das Staatssekretariat mit Verfügung vom 20. Januar 2016 – eröffnet am 22. Januar 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz bis 16. März 2016 zu verlassen, verbunden mit der Androhung, er könne ansonsten in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden, und den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, dass eventualiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG beziehungsweise Art. 83 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 3 EMRK sei und entsprechend der weitere Aufenthalt nach Art. 83 Abs. 1 AuG zu regeln sei,

D-1009/2016 dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses sei ihm zu erlassen, und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, dass er als Beschwerdebeilage ein vom 26. Januar 2016 datierendes Schreiben von Dr. med. F._______ einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls und die vorläufige Aufnahme betreffend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG hier nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG angewandt wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.),

D-1009/2016 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und sie glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung seines Entscheides anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, und bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, dass das Staatssekretariat im Einzelnen festhielt, die behaupteten Todesdrohungen des Schwagers wegen nicht beglichener Schulden und dessen Wunsch, der Beschwerdeführer solle dem Geheimkult Ogboni beitreten, seien nicht asylrelevant, da sie nicht aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Anschauung des Beschwerdeführers entstanden seien,

D-1009/2016 dass – ginge man von der Glaubhaftigkeit dieser beiden Vorbringen aus – der Beschwerdeführer sich falls notwendig an die nigerianischen Behörden wenden könne, welche grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien, dass die angebliche Schuld über 20 Jahre alt sei und der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit nach eigenen Angaben in Nigeria gelebt habe und daher nicht ersichtlich sei, weshalb sein Schwager ihm bei einer erneuten Rückkehr nach dem Leben trachten sollte, dass – sofern man von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ausgehe, der Beschwerdeführer sei bei seinem letzten Aufenthalt in Nigeria aufgrund von Krawallen aus dem Norden in einen anderen Landesteil weggezogen, – er damit selber aufgezeigt habe, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere und er nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst vorbringt, er nehme die Drohung seines Schwagers, ihn im Falle einer Rückkehr nach Nigeria wegen der Schulden von 6000 USD zu töten, sehr ernst, weil der Schwager Mitglied des Geheimkultes Ogboni, einer mafiaähnlichen Organisation, sei, dass diese in ganz Nigeria aktiv sei, weshalb es für den Beschwerdeführer unmöglich sei, in einem anderen Landesteil zu leben, und sein Schwager ausserdem zwangsläufig von seiner Rückkehr erfahren würde, dass der nigerianische Staat ihn nicht schützen könne, da Mitglieder des Geheimkultes Ogboni enge Beziehungen zu den Sicherheitsbehörden hätten, und er in einem Strafverfahren aufgrund der Korruption unterliegen würde beziehungsweise ihm kein Schutz gewährt würde, und seine Sicherheit folglich nicht gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen nicht zu erklären vermag, weshalb er während seiner mehrjährigen Aufenthalte in Nigeria unbehelligt blieb und sein Schwager ihm ausgerechnet nach der bevorstehenden Rückkehr töten oder ihn zu einem Beitritt zum Ogboni-Kult zwingen sollte, dass er an der BzP denn auch zu Protokoll gegeben hatte, er habe nie Probleme mit den nigerianischen Behörden gehabt und sich nie politisch oder religiös betätigt, sondern er habe sein Heimatland aus wirtschaftlichen

D-1009/2016 Gründen verlassen (vgl. act. A5/11 Ziff. 7.01), und er die angeblichen Todesdrohungen des Schwagers wegen Geldschulden sowie Probleme wegen seiner Weigerung, dem Ogboni-Kult beizutreten, erst an der Anhörung geltend gemacht hatte, dass überdies keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr Probleme mit Mitgliedern des Ogboni-Geheimkultes und/oder mit den staatlichen Behörden haben oder in ein Strafverfahren verwickelt werden sollte, in dem er wegen Korruption unterliegen würde oder in dem seine Sicherheit nicht gewährleistet wäre, dass im Übrigen zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-1009/2016 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Nigeria festzustellen ist, dass die islamistische Organisation Boko Haram seit 2009 den Nordosten des Landes mit Gewaltakten überzieht, dass indessen in Nigeria landesweit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von seiner Geburt bis zur Ausreise 1990 in B._______ im südöstlichen Bundesstaat C._______ gelebt hat und offenbar immer wieder während längerer Zeit in Nigeria, insbesondere wohl in Lagos (vgl. act. A5/11 Ziff. 2.01 S. 4 f.), gewohnt hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gab, er leide unter arteriellem Bluthochdruck, und weitere gesundheitliche Probleme habe er nicht, dass er an der Anhörung keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwähnte,

D-1009/2016 dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer als gesund bezeichnete und sich nicht zu dessen Bluthochdruck äusserte, dass der Beschwerdeführer nunmehr auf Beschwerdeebene vorbringt, bei seiner arteriellen Hypertonie handle es sich um eine unheilbare Krankheit, welche medikamentös behandelt werden müsse, dass er in der Beschwerde erstmals geltend macht, er leide überdies unter erheblichen Kreuzschmerzen, die ebenfalls medikamentös behandelt werden müssten, dass er zum Beleg dieser Vorbringen ein aus lediglich zwei Sätzen bestehendes und als "ärztliches Zeugnis" bezeichnetes Schreiben von Dr. med. F._______, Facharzt FHM für Allgemeinmedizin in E._______, zu den Akten reichte, dass gemäss diesem Schreiben der Arzt anlässlich seiner "hausärztlichen Betreuung" beim Beschwerdeführer "eine arterielle Hypertonie festgestellt" habe, welche medikamentös behandelt werden müsse, und zusätzlich "erhebliche Kreuzschmerzen bekannt" seien, "bei degenerativen Veränderungen und Fehlform, die ebenfalls medikamentös behandelt werden müssen", dass aus diesem Schreiben weder ersichtlich ist, wie gravierend der Bluthochdruck des Beschwerdeführers ist, noch seit wann er bei diesem Arzt in Behandlung ist und welche Medikamente dieser ihm allenfalls verschrieben hat, dass aus dem Schreiben ebenfalls nicht hervorgeht, ob die – erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten – Kreuzschmerzen aufgrund einer eingehenden Untersuchung oder in erster Linie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers diagnostiziert wurden, dass aufgrund dieser Sachlage keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden würde, derentwegen er sich in der Schweiz in regelmässiger Behandlung befinden würde und die nur hier behandelbar wären und demnach ein Vollzugshindernis darstellen könnten, dass die pauschale Behauptung in der Beschwerde, in Nigeria sei es für ihn unmöglich, die notwendigen Medikamente zu erhalten, da er sie nicht bezahlen könne, unbehelflich ist,

D-1009/2016 dass – wie nachfolgend dargelegt – der Beschwerdeführer über vielfältige Arbeitserfahrungen verfügt, und ihm deshalb zuzumuten ist, seinen Lebensunterhalt (einschliesslich des Kaufs von Medikamenten) nach der Rückkehr in Nigeria selbst zu verdienen, dass zur Deckung allfälliger Medikamentenkosten in den ersten Monaten nach der Rückkehr im Weiteren die Möglichkeit besteht, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während acht Jahren die Schule besucht und während fünf Jahren in Nigeria in einem eigenen Geschäft (…) verkauft hat, dass er in Italien als Tagelöhner in der Landwirtschaft, als Maurer sowie als Inhaber eines (…)geschäftes und schliesslich als Strassenhändler tätig war, und neben seiner Muttersprache Ibo auch Haussa sowie Englisch und Italienisch spricht (vgl. act. A5/11 S.4), dass er mit seiner Mutter, einem Bruder und zwei Schwestern sowie seiner Ehefrau und seinem Kind in Nigeria über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A5/11 Ziff. 3.01), und den Kontakt zu seiner Familie aufrechterhalten hat (vgl. act. A19/8 S. 2), dass unter diesen Umständen von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Nigeria auszugehen ist, dass aufgrund dieser Erwägungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer geriete bei der Rückkehr nach Nigeria aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), und der Vollzug der Wegweisung sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechts-

D-1009/2016 erheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1009/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

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