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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2026 D-10089/2025

16. Januar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,542 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-10089/2025

Urteil v o m 1 6 . Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Robert Goldmann, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Schöntalstrasse 2, 9450 Altstätten SG, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2025 / N (…).

D-10089/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 8. Juli 2024 summarisch zu seiner Person (PA) und am 8. Dezember 2025 vertieft zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe auf seinem TikTok-Account einen Teaser (Vorankündigung) seines Songs online gestellt, worin Al-Shabaab als Friedensverweigerer bezeichnet würden. Daraufhin hätten diese ihm telefonisch gedroht, ihn zu töten. Er habe bei Clanmitgliedern um Schutz ersucht und als Gegenleistung sei erwartet worden, dass er die Musik beende und sich der somalischen Armee anschliesse. Im Übrigen gebe es in Somalia viele Probleme und Gefechte zwischen seinem Clan der Darod und dem Clan der Hawiya. Da er weder für die Regierung noch für Al-Shabaab habe kämpfen wollen, sei er im Oktober 2022 illegal via Äthiopien, Sudan und Tschad nach Libyen gereist, dort ein Jahr geblieben und alsdann über Italien in die Schweiz eingereist. C. In einem Datenbereinigungsverfahren setzte das SEM mit Verfügung vom 5. November 2024 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit einem Bestreitungsvermerk auf den 1. Januar 2005 fest. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 hob das SEM im zunächst eingeleiteten Dublin Verfahren den Nichteintretensentscheid vom 5. November 2024 zugunsten des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf. E. Mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 2. September 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Strafdelikte für sieben Jahre des Landes verwiesen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. F. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs liess sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 beim SEM zum Entscheidentwurf (datiert vom 17. Dezember 2025) vernehmen.

D-10089/2025 G. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 17. Dezember 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 16. Juni 2024 ab. Gleichzeitig stellte es fest, der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörde. H. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl aufzuheben, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung, zur Neubeurteilung und zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei nach Vervollständigung der medizinischen Akten und Gewährung der Akteneinsicht ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Medikamentenkarte und ein USB-Stick bei. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-10089/2025 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie einer unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erhoben (Beschwerde S. 6 ff.). Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer vermengt mit den formellen Rügen die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beschlägt eine rechtliche Frage. Eine andere Meinung zu vertreten oder Sachverhaltselemente anders zu würdigen, als die Vorinstanz (Tätigkeit als Musiker, Ziele und Vorgehensweisen der Al-Shabaab, Bedeutung von Clanstreitigkeiten, Reflexverfolgung) vermag keine Verletzung formeller Obliegenheiten zu begründen. Daraus ist auch nicht ohne Weiteres auf unvollständig abgeklärte Sachverhaltselemente zu schliessen. Vor dem Hintergrund der – wie später zu sehen sein wird – als unglaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers bestand insbesondere keine Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit daraus abgeleiteten Umständen. Insoweit für den Beschwerdeführer nicht nachzuvollziehen sei, wie für die Würdigung der

D-10089/2025 Vorbringen Faktoren wie Intelligenz, Bildung, kulturelle Unterschiede und posttraumatische Belastungsstörungen berücksichtigt worden seien, ist nicht ohne Weiteres auf eine Verletzung der Begründungspflicht zu schliessen. In Bezug auf die Vernehmungsfähigkeit bei der Anhörung (Beschwerde, S. 9; A86/16) ist – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, er sei nicht in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen oder die ihm gestellten Fragen zu verstehen oder er habe sich nicht frei und umfassend äussern können. Auch sind dem Anhörungsprotokoll keine Bemerkungen der anwesenden Rechtsvertretung zu entnehmen, welche auf eine Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit infolge gesundheitlicher Probleme schliessen liessen. Der diesbezügliche Hinweis in der Beschwerde auf konkrete Aussagen des Beschwerdeführers im Anhörungsprotokoll (Beschwerde, S. 16, A86/16, F5 f.; «ich verstehe dieses Gespräch heute nicht»; «ich bin jetzt einfach verwirrt») ist aus dem Kontext gerissen. Die Verwirrung des Beschwerdeführers bezog sich offenkundig einzig darauf, dass er über die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise einer Anhörung erstaunt war, obwohl er im Gefängnis gewesen sei und einen Entscheid vom Gericht mit der Aufforderung erhalten habe, in sein Heimatland zurückzukehren (A86/16, F4 ff.). Zum medizinischen Sachverhalt befinden sich in den Akten der Vorinstanz zahlreiche medizinische Dokumente mit sich wiederholenden, unveränderten Diagnosen (Gastritis, Scabies, kugelige subkutane Struktur in der linken Achselhöhle, Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion, soziale Beeinträchtigung, Suizidgedanken, Insomnie / Unruhe, diverse Laborbefunde ohne weiteren Handlungsbedarf [beispielsweise Eisenmangel], Narben, deformierter kleiner Finger rechts, THC-Nachweis im Drogenscreening; A12/6, 21/3, 22/1, 32/1 bis 36/1, 39/1 bis 43/2, 46/2 bis 49/1, 50/4, 51/2, 58/2, 60/17, 63/5, vgl. auch Beweismittelverzeichnis). Es wurde weder eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht noch entsprechende Beweismittel einer solchen eingereicht. Die Vorinstanz hat im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auf weitergehende medizinische Abklärungen, die Einholung weiterer medizinischer (Haft-) Akten wie auch auf die Erstellung eines psychotherapeutischen Gutachtens, zu Recht verzichtet, zumal infolge der rechtskräftigen Landesverweisung des Beschwerdeführers allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln des Beschwerdeführers – soweit notwendig – auseinandergesetzt. Der Sachverhalt ist als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb sich auch eine

D-10089/2025 weitere Anhörung erübrigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. 4.3 Demgemäss sind die entsprechenden (Eventual-) Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und auf einen weiteren Schriftenwechsel abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen und fehlender Asylrelevanz betreffend die allgemeine Lage Somalias abgewiesen. Die Schilderungen zu seinem musikalischen Schaffen, der Verbreitung seiner Werke und die darauffolgende Bedrohung durch die Al-Shabaab seien unsubstantiiert ausgefallen. Trotz Aufforderung zu einem detaillierten Bericht zu seinen Fluchtgründen habe er zu seinem Hauptvorbringen äusserst knapp angegeben, die Al-Shabaab habe ihm geschworen, ihn wegen seiner Musik zu töten und zu entführen. Den entscheidenden Drohanruf der Al-Shabaab habe er nur kurz wiedergegeben (A86, F69). Ein weiteres Mal zur konkreteren Schilderung der Umstände aufgefordert, habe er dasselbe wiederholt und nicht viel mehr dazu zu berichten gewusst (A86, F89). Auffallend sei, dass er zuvor im freien Bericht keine konkret an ihn gerichtete Drohung der Verfolger und in der Erstbefragung nichts von seinem musikalischen Schaffen

D-10089/2025 erwähnt habe. Detaillierteres Nachfragen zu seiner musikalischen Tätigkeit und deren Folgen habe ein sehr unglaubhaftes Bild seiner Musikkarriere (120'000 TikTok-Abonnenten innert weniger Monate) ergeben, indem seine Schilderungen auf hypothetischen Konstrukten und einzig allgemein gültigen Erklärungen ohne Indizien basieren würden. Al-Shabaab sei auf ihn aufmerksam geworden, weil sie die somalische Regierung infiltriert und behördliche Positionen und dadurch alle Informationen über die Menschen beziehungsweise über seine Musik erlangt hätten. Das Interesse für seinen unveröffentlichten Song erkläre er sich durch das zahlreiche Posten im Status vieler Jugendlicher, wobei eine (tatsächliche) Veröffentlichung des Songs für den Präsidenten wahrscheinlich fünf, acht oder zehn Millionen Aufrufe erreicht hätte. Diese unspezifischen Angaben liessen nicht darauf schliessen, die Ereignisse seien tatsächlich in dieser Art und Weise vorgefallen. Online Recherchen nach seinem Künstlernamen «(…)» sowie nach dem Songtitel «(…)» hätten keine Treffer ergeben, was angesichts der angeblich hundertausendfachen Gefolgschaft seines damaligen TikTok Accounts überrasche. Bezeichnenderweise habe er keine Beweismittel dazu eingereicht. Nachdem der Drohanruf sein Leben grundlegend verändert habe, seien derart marginale Angaben zu seiner angeblichen Musikkarriere und zur damit zusammenhängenden Bedrohung durch Al-Shabaab nicht nachzuvollziehen. Die Angaben seien in wesentlichen Punkten weder konkret noch detailliert oder differenziert und deshalb unglaubhaft. Folglich gelte dasselbe für die daraus abgeleitete Rekrutierung in die somalische Armee. Zudem deute seine Antwort auf die Frage nach einem konkreten Zusammenhang zu seiner Musik nicht auf einen tatsächlichen Rekrutierungsversuch hin, sondern vielmehr auf eine Erklärung mit der allgemeinen Sicherheitslage in Somalia (A86/16, F114). Allein aufgrund einer bürgerkriegsbedingten Situation würde Betroffenen kein Asyl gewährt. Von den Schwierigkeiten mit Gefechten zwischen seinem Clan der Darod, welchem knapp ein Viertel der somalischen Bevölkerung (fünf Millionen) angehöre, und dem Clan der Hawiya sowie von allgemeinen Problemen (ärmliche Verhältnisse, Bildungsmöglichkeiten, medizinische Versorgung, Freiheit, Regierung, kein Frieden) seien grosse Teile der somalischen Bevölkerung gleichermassen betroffen und es handle sich nicht um gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Massnahmen. Im Übrigen würden die geltend gemachten Gefechte weder ihn persönlich betreffen noch habe er konkrete Vorfälle erwähnt. Diese Vorbringen seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

Entgegen der Behauptung in der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf sei der Teaser des vermeintlich bekannten Rapsongs in

D-10089/2025 den sozialen Medien nicht zu finden. Dazu gehe weder etwas aus dem Anhörungsprotokoll hervor noch seien Nachweise (Links, Audio- oder Videodateien) eingereicht worden. Der Beschwerdeführer habe trotz Nachfragen nach Einzelheiten zu einer angeblichen Reflexverfolgung des Vaters oder einer eigenen keine Angaben machen können. Vielmehr habe er auf Nachfrage von einer generellen, systematischen Verfolgung der Menschen in Somalia durch Al-Shabaab, die ihnen eine Zusammenarbeit mit der Regierung vorwerfen und sie töten würden, berichtet. Die Stellungnahme habe daher keine neuen Tatsachen vorgebracht oder Beweise eingereicht, welche den Standpunkt des SEM umzustossen vermögen würden.

6.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde eingewandt, der Beschwerdeführer verfüge bereits allein wegen seiner Tätigkeit als politischer Musiker über ein füchtlingsrechtlich relevantes Profil, weil seine Lieder gegen die religiöse und politische Weltanschauung von Al-Shabaab verstossen würden. Es seien Fälle im Internet dokumentiert, in denen Al-Shabaab gegen Musiker vorgegangen seien. Das Risikoprofil des Beschwerdeführers werde durch eine Reflexverfolgung, ausgehend von seinem Vater, der als Spitzel für die Regierung gehalten worden sei, und weiteren Familienmitgliedern, geschärft. Ein Onkel habe eine hohe Funktion in den Sicherheitskräften der Regierung und arbeite mit amerikanischen und italienischen Einheiten zusammen. Die Verwandtschaft sowie die Kritik an Al-Shabaab in seinen Liedern würden das Verfolgungsrisiko erhöhen. Die Furcht des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Somalia getötet zu werden, sei subjektiv und objektiv begründet. Zudem könne die von den Clans praktizierte Blutrache zielgerichtet sein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten, zeuge von Wissenslücken der Vorinstanz hinsichtlich Al-Shabaab, was durch den Fact Finding Mission Report Somalia bestätigt werde. Gemäss diesem habe Al-Shabaab die Regierung unterwandert, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers dazu glaubhaft seien. Für glaubhafte Vorbringen spreche auch die Beschreibung der somalischen Musikbranche, wonach mit Teasern auf die Veröffentlichung neuer Songs aufmerksam gemacht werde, und die Benennung des Liedes nach dem somalischen Präsidenten. Auf den mit der Beschwerde eingereichten Videosequenzen sei zu sehen, wie der Beschwerdeführer rappe und singe. Seine Anzahl Follower auf TikTok könne er wegen des fehlenden Zugriffs darauf nicht mehr nachweisen, jedoch sei eine solche nicht relevant, um von Al-Shabaab verfolgt zu werden.

D-10089/2025 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht glaubhaft und teilweise nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Der Beschwerdeführer ist mit der Einschätzung der Vorinstanz nicht einverstanden, wobei sich die Beschwerde in der materiellen Begründung hauptsächlich auf blosse Gegenbehauptungen und behauptungsweise Wissenslücken der Vorinstanz stützt. So vertritt er in Bezug auf das Risikoprofil (Tätigkeit als Musiker, Clanstreitigkeiten, Reflexverfolgung) eine generell andere Meinung, ohne jedoch konkrete Tatsachen vorzubringen oder rechtsgenügliche Beweismittel dazu einzureichen, obwohl er – unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG – sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit dazu hatte. Die eingereichten zehn kurzen Videosequenzen (USB-Stick, Beschwerdebeilage 5) zeigen den Oberkörper oder das Gesicht des Beschwerdeführers in Nahaufnahme, teilweise rappt oder singt er (einmal gemeinsam mit einer anderen Person), teilweise ist das Bild mit einem TikTok Schriftzug und/oder den Worten «coming soon 2022» versehen und teilweise sieht man nur ein mit Musik hinterlegtes Foto. Daraus lässt sich – unter anderem – nicht auf den Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers schliessen. Die Dateien sind als Beweismittel ungeeignet, eine Musikkarriere mit relevantem Bekanntheitsgrad oder eine Verfolgung der Al-Shabaab im Sinne der Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Im Übrigen machte er in der Anhörung und in der Beschwerde geltend, keinen Zugriff mehr auf den TikTok Account zu haben (vgl. auch Beschwerde, S. 15), über besagten Teaser jedoch in seinem Facebook Account zu verfügen und diesen anstelle der TikTok Datei einreichen zu können. Nachdem die eingereichten Videosequenzen nun aber trotzdem den Schriftzug von TikTok aufweisen (A86/16, F78 ff.), bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers. Im Weiteren basieren seine Angaben dazu, angeblich bekannt zu sein und wie und warum Al-Shabaab auf ihn aufmerksam geworden sei, auf blossen Vermutungen und Hypothesen (somalische Musikbranche, Verbreitung des Teasers; A86/16, F60 bis F68.), weshalb sie unbehelflich sind. Aus allgemeinen Kenntnissen über Al-Shabaab und das Regierungssystem, wobei dazu auch eine allfällige Unterwanderung

D-10089/2025 der Regierung durch die Al-Shabaab gehört, ist – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – weder auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben noch auf eine gezielte Verfolgung seiner Person zu schliessen. Aus Internetlinks im Zusammenhang mit einem Vorgehen von Al-Shabaab gegen Musiker ist mangels persönlicher Betroffenheit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist kein politisches Risikoprofil ersichtlich. Bei einer Gesamtwürdigung ist das Kernvorbringen (Drohanruf, Verfolgung von Al-Shabaab) und damit auch die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Vorbringen (Rekrutierung) unglaubhaft. Im Übrigen vermag der Einwand gesundheitlicher Einschränkungen – beispielsweise infolge traumatisierender Erlebnisse auf dem Reiseweg (Lybien, Beschwerde, S. 10) – angesichts der fehlenden hinreichenden Kausalität die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht zu zerstreuen. In Bezug auf eine angebliche Reflexverfolgung gehen weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers substantiierte Angaben zu einem Risikoprofil oder einer gezielten Verfolgung seiner Familienmitglieder hervor. Seine Schilderungen dazu beschränken sich auf Vermutungen und die – asylrechtlich nicht relevante – allgemeine Lage der Menschen in Somalia, welche (generell) für Spitzel für die Regierung gehalten (so auch sein Vater) und deshalb von Al-Shabaab verfolgt oder getötet würden (A86/16, F105 bis F107; Beschwerde, S. 3, 8, 11, 13). Konkrete Benachteiligungen deswegen – oder in Bezug auf Clan Gefechte – bringt er nicht vor und Hinweise auf öffentliche Berichte sind mangels persönlicher Betroffenheit nicht relevant. Die Gefahr einer Reflexverfolgung ist zu verneinen, zumal eine solche betreffend sich noch in Somalia befindliche Verwandte ohnehin ausser Betracht fällt (Onkel; Beschwerde, S. 13). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde sind vor diesem Hintergrund im Zeitpunkt der Ausreise die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes nicht erfüllt (Beschwerde: S. 6; vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und statt vieler Urteil des BVGer D-5991/2025 vom 25. November 2025 E. 7.2). 7.3 Mit der Beschwerde wurden insgesamt keine Tatsachen vorgebracht oder Beweismittel eingereicht, die die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermögen würden. 7.4 Es ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. Es

D-10089/2025 kann im Übrigen offengelassen werden, ob das Asylgesuch angesichts der rechtskräftigen Landesverweisung selbst bei Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft wegen Asylunwürdigkeit abzulehnen gewesen wäre (Art. 53 Bst. c AsylG). 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an). 8.2 Für einen abgewiesenen Asylsuchenden wird die Wegweisung durch das SEM nicht verfügt, wenn er von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a StGB betroffen ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. d AsylV 1). Ebenso wird im Fall einer rechtskräftigen Landesverweisung die vorläufige Aufnahme nicht verfügt (Art. 83 Abs. 9 AIG [SR 142.20]). Vielmehr obliegt es der kantonalen Vollzugsbehörde, das Vorliegen von Vollzugshindernissen zu prüfen (vgl. BVGer Urteil E-695/2020 vom 27. März 2020 E.1.2.2). Das SEM hat demnach zu Recht von einer Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers abgesehen. Die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt sich demnach vorliegend ebenfalls nicht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt – wie vorstehend ausgeführt – richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) – unabhängig von einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit – und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 AsylG) abzuweisen sind. 10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem

D-10089/2025 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

D-10089/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

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