Abtei lung IV D-1006/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Februar 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1006/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ (Provinz D._______) – den Irak am 9. März 2008 und reiste via E._______ am 18. März 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 27. März 2008 und der Anhörungen vom 29. September 2009 und vom 14. Januar 2010 jeweils durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, er sei Fussballer und dadurch Mitglied der Jugendorganisation der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP bzw. Partîya Demokrata Kurdistanê [PDK]) gewesen. Sein Bruder sei am 7. März 2008 bei einer Feier in einen Streit mit einem anderen Kurden geraten und habe diesen erschossen. Die lokalen Behörden hätten seinen Bruder festgenommen und dieser sei in der Folge zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Familie des Getöteten habe sich mit dieser Strafe jedoch nicht zufrieden gegeben und Blutrache geschworen. Die Vermittlungsversuche durch lokale Funktionsträger der PDK hätten keine Einigung gebracht. Der Vater habe ihm daher zur Flucht geraten, weshalb er am 9. März 2008 seine Heimat verlassen habe. Der Beschwerdeführer hat seine Identitätskarte abgegeben, einen Pass habe er gemäss eigenen Angaben nie besessen. Überdies reichte er zwei Zeitungsartikel über das von ihm geschilderte Tötungsdelikt zu den Akten, welche er auch übersetzen liess. Am 19. Oktober 2009 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, folgende Beweismittel zu beschaffen: eine Kopie des Ausweises seines Bruders, eine Kopie des Gerichtsurteils seines Bruders sowie allfällige weitere Dokumente, die das geltend gemachte Familienverhältnis mit dem Verurteilten belegen könnten. Dieser Aufforderung ist er in der Folge nicht nachgekommen. Die eingereichte Identitätskarte wurde zudem einer amtsinternen Überprüfung unterzogen. Zu den Ergebnissen wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung am 14. Januar 2010 das rechtliche Gehör gewährt. D-1006/2010 C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 – eröffnet am 20. Januar 2010 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. März 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch ausschliesslich damit, dass er ein Opfer von Blutrache auf privater Ebene werden könne. Deswegen habe er seine Familie verlassen und sei in die Schweiz gereist. Bei dieser Sachlage könne berechtigterweise erwartet werden, dass eine betroffene Person in Erfahrung zu bringen versuche, woher ihr konkret Gefahr drohe und was sie zu deren Abwendung unternehmen könne, zumal die tribale Gesellschaft im Nordirak durchaus Instrumente zur Beilegung derartiger Konflikte kenne. Der Beschwerdeführer sei indessen nicht ansatzweise in der Lage gewesen, nähere Angaben über die potenziellen Verfolger zu machen. Ebenso unsubstanziiert und daher nicht glaubhaft seien die Aussagen darüber ausgefallen, welche konkreten Schritte unternommen worden seien, um die Familie des Opfers zu beschwichtigen. Grundsätzlich habe die lokale kurdische Verwaltung ein ernsthaftes Interesse daran, aufkeimende familiäre Zwiste beizulegen, um die öffentliche Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten. Sie habe ja gemäss den eingereichten Zeitungsmeldungen den Täter rasch gefasst und der Justiz zugeführt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die traditionellen Vermittlungsbemühungen unter Beizug hoher lokaler Funktionäre bereits nach einem einzigen Tag eingestellt worden seien, zumal später auf den Vater geschossen worden sei und der Fall ein gewisses Medieninteresse gefunden habe. Vielmehr sei zwingend davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers auch später über Vertrauensleute und mit Unterstützung der lokalen Verwaltung fortgesetzte Versuche zur Beilegung unternehmen würde, nachdem sich die erste Trauer der Opferfamilie gelegt habe und der Schuldige verurteilt worden sei. Das offensichtliche Desinteresse des Beschwerdeführers an den Ereignissen und deren Hintergründe sei mit der geltend gemachten Gefährdung nicht zu vereinbaren. Zudem seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die insgesamt unsubstanziierten und nicht überzeugenden Aussagen des Beschwerdeführers zu untermauern. Die eingereichten Zeitungsartikel enthielten keine Namensnennung des Beschwerdeführers. Er habe auf wiederholte Aufforderung hin keine Unterlagen beigebracht, die eine familiäre Beziehung zum Täter belegen würden. Weder habe er eine D-1006/2010 Urteilskopie der Verurteilung seines Bruders eingereicht noch Unterlagen, die Aufschluss über die familiären Verhältnisse geben würden. Die eingereichte Identitätskarte habe sich zudem nach interner Überprüfung als Fälschung herausgestellt. Es handle sich dabei um eine Farbkopie und nicht um einen Originalausweis. Im Weiteren weise das der Kopie zugrunde liegende Dokument eine Reihe von formellen und inhaltlichen Fehlern auf, die zwingend zum Schluss führten, dass es sich um eine Fälschung handle. So sei beispielsweise ein wesentliches Element des Ausweises nicht vorgedruckt, sondern handschriftlich eingesetzt worden, oder fehlten wichtige Elemente der Bildsicherung und Stempel. Dem Beschwerdeführer sei anlässlich der ergänzenden Anhörung am 14. Januar 2010 diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden, ohne dass er diesem Abklärungsergebnis etwas Substanzielles hätte entgegen halten können. Das gefälschte Dokument werde zur Vermeidung der missbräuchlichen Weiterverwendung eingezogen (Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten somit die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das Asylgesuch sei abzulehnen. D. Mit Beschwerde vom 18. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 18. Januar 2010 sei aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dass die Wegweisung in den Irak unzumutbar und unzulässig sei. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes- D-1006/2010 gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit D-1006/2010 zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2010 substanziiert und mit Angabe der jeweiligen Fundstellen im Befragungsprotokoll (A1) und/oder den beiden Anhörungsprotokollen (A10 und A15) dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise in der Lage gewesen sei, nähere Angaben über die potenziellen Verfolger zu machen. Das offensichtliche Desinteresse des Beschwerdeführers an den Ereignissen und deren Hintergründen sei mit der geltend gemachten Gefährdung nicht zu vereinbaren. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die insgesamt unsubstanziierten und nicht überzeugenden Aussagen des Beschwerdeführers zu untermauern. Die eingereichten Zeitungsartikel enthielten keine Namensnennung des Beschwerdeführers. Dieser habe auch auf wiederholte Aufforderung hin keine Unterlagen beigebracht, die eine familiäre Beziehung zum Täter belegen würden. Weder habe er eine Urteilskopie der Verurteilung seines Bruders eingereicht noch Unterlagen, die Aufschluss über die familiären Verhältnisse geben würden. Überdies habe sich die eingereichte Identitätskarte nach interner Überprüfung als Fälschung herausgestellt. Vor diesem Hintergrund hat das BFM festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllten und sein Asylgesuch abzulehnen sei. D-1006/2010 5.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Februar 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt zwar nicht grundsätzlich, die Vorbringen verlaufen jedoch in allgemeine Ausführungen, die mit keinerlei stichhaltigen Argumenten gestützt werden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine gefälschte irakische Identitätskarte eingereicht und damit ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschaffen. Die gefälschte Identitätskarte bleibt mithin gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer Prüfung der Akten und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllen weder die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch diejenigen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver- D-1006/2010 hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-1006/2010 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für D-1006/2010 alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Demgegenüber ist für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 7.4.2 Der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, lebte seit seiner Geburt in C._______, Provinz D._______ im Nordirak (vgl. A1, S. 1), verfügt über eine Gymnasialausbildung (vgl. A10, S. 4) und ist Berufsfussballer (vgl. A1, S. 2 und A10, S. 5). Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass eine Reintegration in den Arbeits- und allenfalls Sportsmarkt möglich sein wird. Er verfügt in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl. A10, S. 4 und A15, S. 3) und stammt aus gut situierten Verhältnissen (vgl. A10, S. 6 und 9). Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen Verwandten behilflich sein können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-1006/2010 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Der Beschwerdeführer hat mit dem Einreichen eines gefälschten Beweismittels den Tatbestand der mutwilligen Prozessführung im Sinne von Art. 60 Abs. 2 VwVG erfüllt. Bei mutwilliger Prozessführung ist unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ausgeschlossen (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2009, Art. 60 N 55). Das entsprechende Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb abzuweisen. Darüber hinaus kann bei mutwilliger Prozessführung die Gerichtsgebühr erhöht werden (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In casu wird die Gerichtsgebühr um Fr. 600.-- erhöht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE). Überdies ist das Rechtsbegehren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) D-1006/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die gefälschte Identitätskarte bleibt gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Stadelmann Versand: Seite 12