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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2019 D-1001/2019

7. März 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,014 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1001/2019

Urteil v o m 7 . März 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2019 / N (…).

D-1001/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) Februar 2019 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am (…) September 2017 in Deutschland und am (…) Februar 2018 in den Niederlanden um Asyl ersucht hatte. A.c Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 7. Februar 2019 wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands oder der Niederlande zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, weder nach Deutschland noch in die Niederlanden zurückkehren zu wollen. In Deutschland würde er wohl wieder in ein Empfangszentrum geschickt und sein Antrag schliesslich abgelehnt, während er in den Niederlanden gar nicht aufgenommen würde, sondern gleich nach Deutschland zurückkehren müsste. Zugleich wurde er nach seinem Gesundheitszustand befragt. Hierzu führte er aus, dass es ihm jetzt gut gehe, er aber an (…) gelitten habe. B. Am 11. Februar 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 14. Februar 2019 gut. C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 – eröffnet am 20. Februar 2019 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug nach Deutschland an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den

D-1001/2019 Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, dass Deutschland gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, zumal der Beschwerdeführer dort ein Asylgesuch gestellt habe. Dies gelte auch, wenn das Asylverfahren in Deutschland bereits abgeschlossen sei; denn es lägen keine Hinweise vor, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu wiederlegen. Hinsichtlich der aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer sei festzustellen, dass keine Hinweise vorlägen, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Dazu sei anzumerken, dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, dass Deutschland auch nach einem negativen Asylentscheid angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringe und den Zugang zu notwendiger Behandlung gewährleiste. Die für das Dublin-Verfahren einzig ausschlaggebende Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und der zuständige Dublin-Staat werde vom SEM vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert. Sodann lägen auch keine humanitären Gründe vor, die ermessensgemäss einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten. Die Wegweisung stelle die Regelfolge des Nichteintretensentscheids dar und der Wegweisungsvollzug sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Februar 2019 sowie die Prüfung seines Asylgesuches in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.

D-1001/2019 Zur Begründung seiner Eingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in der Schweiz bleiben wolle, weil er in Algerien nichts mehr habe und seit zwei Jahren mit einer Frau zusammen sei, welche in der Schweiz lebe. Er habe vor, diese Frau zu heiraten. Nach Deutschland möchte er nicht zurückkehren, weil sie in der Schweiz über eine Arbeitsstelle verfüge und nicht mitkommen würde. E. Am 4. März 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

D-1001/2019 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,

D-1001/2019 die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) September 2017 in Deutschland und am (…) Februar 2018 in den Niederlanden um Asyl nachgesucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz […]). Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 11. Februar 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO (vgl. act. […]). Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 14. Februar 2019 zu (vgl. act. […]). Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben.

5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

D-1001/2019 5.2.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). 5.4 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer bei einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK ersichtlich ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

D-1001/2019 5.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers – das Vorliegen einer Suchtproblematik (vgl. act. […]) – stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H.). 5.4.2 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies als Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellern die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Den medizinischen Umständen ist bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die deutschen Behörden werden vorgängig in geeigneter Weise – wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung angeführt – über die spezifischen medizinischen Umstände informiert (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.5 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass er nicht räumlich von seiner in der Schweiz lebenden Freundin getrennt werden möchte, sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.5.1 Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert die Bestimmung von Art. 8 EMRK. Die Inanspruchnahme dieser Garantie setzt unter anderem das Bestehen einer familiären Beziehung voraus, wobei gemäss Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht in erster Linie ein rechtlich begründetes, sondern ein tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt ist (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.H.; MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM/VON RAUMER [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N 54 ff. zu Art. 8 m.H.). Als wesentlicher Faktor für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind das gemeinsame Wohnen, bzw. der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit,

D-1001/2019 die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, S. 288, WILLIAM A. SCHABAS, The European Convention on Human Rights, A Commentary, 2015, S. 388 f.). 5.5.2 Aus den vorliegenden Akten sind keine Hinweise auf eine im soeben dargelegten Sinne tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung keine in der Schweiz lebende Freundin erwähnte (vgl. act. […]). Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Heiratsabsicht führt zu keiner anderen Einschätzung, zumal sich aus den Akten nicht ergibt, dass bereits Vorkehrungen für eine Eheschliessung getroffen worden wären beziehungsweise ein Datum für eine Trauung festgelegt worden wäre. 5.6 Bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kommt dem SEM Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), wobei den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind. Unter diesen Umständen enthält sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 5.7 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 5.8 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 5.9 Somit bleibt Deutschland der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

D-1001/2019 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nunmehr als gegenstandslos erweist.

9. 9.1 Nach vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1001/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Schweizer

Versand:

D-1001/2019 — Bundesverwaltungsgericht 07.03.2019 D-1001/2019 — Swissrulings