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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2023 D-1000/2023

7. Juli 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,925 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1000/2023

Urteil v o m 7 . Juli 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Anna Kuhn, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (…), Somalia; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2023 / N (…).

D-1000/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine somalische Staatsangehörige – verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Januar 2017 gemeinsam mit ihrer Tochter C._______, geboren am (…), Somalia, und reiste auf dem Luftweg nach Ägypten. Im April 2017 kam ihr Sohn, D._______, geboren am (…), alias E._______, geboren am (…), in Kairo zur Welt. B. Am 30. Januar 2020 anerkannte die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Ägypten die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder als Flüchtlinge. C. Mit Antrag vom 23. September 2021 schlug die UNHCR-Vertretung in Ägypten die Beschwerdeführerin und deren Kinder für ein Resettlement in der Schweiz vor. D. Am 24. November 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin in Kairo zu einem möglichen Resettlement in der Schweiz an. E. Mit Entscheid vom 31. Januar 2022 stimmte das SEM dem Resettlement zu und bewilligte die Einreise der Beschwerdeführerin und deren Kinder in die Schweiz. F. Mit Entscheid vom 4. April 2022 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin sowie deren Kinder in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) Asyl. G. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 22. September 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Gesuch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG betreffend Einreisebewilligung und Gewährung von Familienasyl zugunsten ihres Ehegatten B._______, geboren am (…), Somalia. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Kopie ihrer Aufenthaltsbewilligung, eine Kopie des Reisepasses von B._______, eine Kopie einer Heiratsurkunde einschliesslich englischer Übersetzung sowie zwei Passfotos in Kopie zu den Akten.

D-1000/2023 H. Mit Instruktionsschreiben vom 14. Oktober 2022 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, eine Stellungnahme zu Ergänzungsfragen und weitere Unterlagen zu den Akten zu reichen. I. Mit Eingabe vom 3. November 2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Fragenkatalog, ersuchte die Vorinstanz um Einsicht in ihre Asylakten und reichte die Identitätskarte von B._______ in Kopie, dessen Geburtsurkunde in Kopie, dessen Strafregisterauszug in Kopie, eine Zusammenstellung von Facebook-Chats sowie zwei Fotos im Original ein. J. Mit Instruktionsschreiben vom 30. November 2022 stellte das SEM fest, die Identität von B._______ sowie das Abstammungsverhältnis der Kinder seien nicht rechtsgenüglich geklärt, weswegen es die Beschwerdeführerin, deren Kinder und B._______ einlud, sich einer DNA-Analyse zu unterziehen. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, zu weiteren Ergänzungsfragen Stellung zu nehmen. K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. Dezember 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Kostenübernahme der DNA-Analyse. Gleichzeitig verzichtete sie – unter Verweis auf ihre Antworten in der Eingabe vom 3. November 2022 – auf eine weitere Stellungnahme. L. Am 6. Januar 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Einsicht in ihre Asylakten. M. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 – eröffnet am 19. Januar 2023 – lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug und um Einreisebewilligung zugunsten von B._______ ab. N. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm Familienasyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen

D-1000/2023 Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie zwei Bildschirmfotos eines Facebook-Kontos ein. O. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). P. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung ab und verfügte die Erhebung eines Kostenvorschusses. Q. Am 20. März 2023 leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht den erhobenen Kostenvorschuss. R. Mit Eingabe vom 22. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung ihrer Beschwerdeschrift sowie ein Bestätigungsschreiben des Roten Halbmondes von Somalia datiert auf den 1. Februar 2019, ein Bildschirmfoto der persönlichen Angaben eines Facebook-Kontos, ein Bildschirmfoto eines Kontaktverlaufs eines Facebook-Kontos sowie Auszüge aus Verläufen von Facebook Messenger zu den Akten. S. Mit Instruktionsverfügung vom 29. März 2023 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. T. In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2023 hielt das SEM an seiner Verfügung vom 18. Januar 2023 fest. Gleichzeitig nahm es zur Beschwerde und deren Ergänzung Stellung. U. Mit Instruktionsverfügung vom 18. April 2023 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel ein. V. In ihrer Replik vom 3. Mai 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend,

D-1000/2023 das eventualiter gestellte Beschwerdebegehren um Gewährung der Einreisebewilligung und Gewährung von Familienasyl zugunsten von B._______ sei fortan als Hauptantrag zu behandeln. Gleichzeitig legte sie die Resultate einer DNA-Analyse der Genetica AG vom (…) 2023 ins Recht. W. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2023 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme zur Replik ein. X. Am 22. Mai 2023 hiess das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostenübernahme der DNA-Analyse gut. Y. In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2023 hielt das SEM an seiner Verfügung vom 18. Januar 2023 fest. Z. Am 26. Mai 2023 übermittelte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des SEM vom 24. Mai 2023 zur Kenntnisnahme. AA. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung ihrer Rechtsschrift ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

D-1000/2023 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Zunächst brachte die Beschwerdeführerin vor, in ihrem Schreiben vom 30. November 2022 habe die Vorinstanz angeführt, die Identität ihres Ehegatten sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb ihnen vorgeschlagen worden sei, sich einem DNA-Test zu unterziehen. Die Vorinstanz habe jedoch das Ergebnis einer allfälligen Analyse nicht abgewartet, sondern während laufender Frist einen ablehnenden Entscheid gefällt. In der Folge müsse davon ausgegangen werden, dass – aus der Sicht der Vorinstanz – die Identität ihres Ehegatten weiterhin unbelegt sei. Dadurch habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, weshalb die Sache an das SEM zurückzuweisen sei. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ist eine Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen, zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 8 AsylG), die auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG).

D-1000/2023 3.3 Vorliegend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es zum Zeitpunkt des Entscheiderlasses keinen Grund zur Annahme gab, der Sachverhalt wäre unvollständig festgestellt worden. Die Zweifel der Vorinstanz an der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung bestanden nur deswegen, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2022 ihrerseits auf eine Stellungnahme verzichtet hatte. Aufgrund der ihr aus Art. 8 AsylG erwachsenden Mitwirkungspflicht wäre es ihr jedoch oblegen, die unterbreiteten Ergänzungsfragen zu beantworten; die in der Beschwerde gerügte unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann der Vorinstanz folglich nicht angelastet werden. Im Übrigen ist festzustellen, dass inzwischen eine DNA-Analyse durchgeführt wurde und sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene zu den Umständen der Beziehung äussern konnte. Insofern wurde der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig festgestellt. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet, weshalb kein Anlass besteht, die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung – einschliesslich einer Parteibefragung gemäss Art. 12 Bst. b VwVG – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen gemäss Abs. 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. Insbesondere dient die Familienzusammenführung nicht der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). 4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene

D-1000/2023 Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Gesuch um Einreisebewilligung und Familienasyl vom 22. September 2022 sowie in ihrer Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen vom 3. November 2022 im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Ehegatten B._______ im Jahr 2010 in Mogadischu nach Brauch geheiratet und mit ihm, ihrer gemeinsamen Tochter C._______ sowie ihrem Bruder von 2010 bis 2016 in einer Mietwohnung im Distrikt G._______ zusammengelebt. Als ihr Bruder im Jahr 2016 von der Al-Shabab-Miliz getötet worden sei, sei ihr Ehegatte im August desselben Jahres geflüchtet. Sie – die Beschwerdeführerin – sei damals mit ihrem zweiten Kind D._______ schwanger gewesen. Sie habe ihren Ehegatten versucht anzurufen, dieser habe jedoch sein Mobiltelefon in der gemeinsamen Wohnung zurückgelassen. Im Jahr 2017 habe sie Somalia verlassen und sei nach Ägypten gereist. Dort sei ihr Sohn D._______ geboren. Der Kontakt zu ihrem Ehegatten sei nicht möglich gewesen, da dieser sein Mobiltelefon zurückgelassen habe. Im Oktober 2021 habe sich ihr Ehegatte zwischenzeitlich in Gaalkacyo (Somalia) aufgehalten, wo er zufällig eine Kontaktperson getroffen habe, die einen Bekannten ihrerseits in Ägypten gekannt habe. Diese Kontaktperson habe ihrem Ehegatten mitgeteilt, sie – die Beschwerdeführerin – würde sich in Ägypten aufhalten, woraufhin er unverzüglich nach Mogadischu gereist sei, um seine Ausreise nach Ägypten vorzubereiten. Diese Kontaktperson in Somalia habe ihrem Bekannten in Ägypten die aktuelle Mobiltelefonnummer und das Facebook-Konto ihres Ehegatten übermittelt. Auf diese Weise habe sie im Dezember 2021 ihren Ehegatten kontaktiert und den Kontakt seither aufrechterhalten. Ihrem Ehegatten sei es zwar gelungen, ein Visum für Ägypten zu erhalten, ein Flugzeugticket hingegen habe er nicht organisieren können. In der Folge habe er in Mogadischu eine Stelle in einem Restaurant angenommen, wo er zum Zeitpunkt der Gesuchstellung gearbeitet habe. Seit der Kontaktaufnahme im Dezember 2021 hätten sie täglich etwa fünfmal Kontakt miteinander. 5.2 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz an, es sei nicht nachvollziehbar, dass seit dem Verschwinden des Ehegatten der Beschwerdeführerin im August 2016 bis zum Dezember 2021 kein Kontakt und auch keine Kontaktversuche stattgefunden hätten. Ihre Erklärung, ihr Ehegatte habe bei seiner Flucht vor der Al-Shabab-Miliz sein

D-1000/2023 Mobiltelefon zurückgelassen, überzeuge nicht. Zudem erscheine es widersprüchlich, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Furcht vor Verfolgung durch die Al-Shabab seit der Kontaktaufnahme wieder in Mogadischu wohnen und arbeiten würde, vorher jedoch nie versucht habe, die Beschwerdeführerin in Mogadischu zu finden beziehungsweise zu kontaktieren. Die diesbezüglichen Rückfragen habe die Beschwerdeführerin nicht beantwortet, und somit auch nicht dargelegt, weshalb während fünf Jahren kein Kontakt beziehungsweise keine Kontaktversuche stattgefunden hätten. Somit sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Tatbestandselemente von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG glaubhaft zu machen. Es sei davon auszugehen, dass das Interesse an der Wiederaufnahme des Kontakts nicht bestanden habe und die Beziehung schon zum Zeitpunkt der Flucht abgebrochen gewesen sei. Da das Institut des Familienasyls nicht der Wiederaufnahme abgebrochener Beziehungen diene, seien die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise beziehungsweise für die Gewährung von Familienasyl nicht erfüllt. Auch die eingereichten Beweismittel führten zu keiner anderen Einschätzung, zumal die Heiratsurkunde leicht käuflich erwerblich und im Übrigen auch nicht geeignet sei, den Willen zur Aufrechterhaltung der Familienbeziehung seit der Flucht zu belegen. Damit würden sich weitere Instruktionsmassnahmen – namentlich die Durchführung einer DNA-Analyse – erübrigen. 5.3 In ihrer Beschwerde vom 20. Februar 2023 sowie der Beschwerdeergänzung vom 22. März 2023 erwiderte die Beschwerdeführerin, es sei unbestritten, dass bis zum Jahr 2016, als ihr Ehegatte geflüchtet sei, eine Familiengemeinschaft bestanden habe. Der Umstand, dass ihr Ehegatte aus der ehelichen Wohnung geflüchtet sei, nachdem ihr Bruder von der Al- Shabab-Miliz getötet und selbst bedroht worden sei, sei als zwingender Grund für das Getrenntleben im Heimatstaat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bezeichnen. Sie selbst sei ungefähr zwei Tage nach dem Verschwinden ihres Ehegatten geflüchtet, Grund für ihre Flucht seien die Bedrohungen seitens der Al-Shabab-Miliz gewesen. Anschliessend sei sie für einige Tage bei einer Freundin untergebracht gewesen, bevor sie sich vor ihrer Ausreise aus Somalia an verschiedenen Orten aufgehalten habe. Damit sei sie von ihrem Ehegatten durch die Flucht getrennt worden. Es treffe zwar zu, dass die Kontaktaufnahme seit der Flucht im Jahr 2016 erst im Dezember 2021 stattgefunden habe; dieser Umstand spreche aber nicht notwendigerweise dafür, dass kein Interesse zur Wiederaufnahme des Kontakts während dieser Zeit bestanden hätte. Sie habe bereits anlässlich des Resettlement-Gesprächs ihren Willen zur Weiterführung der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten dargetan.

D-1000/2023 Eine Kontaktaufnahme sei im Anschluss an die Flucht ihres Ehegatten nicht möglich gewesen, weil er sein Mobiltelefon aus Furcht, er könnte von der Al-Shabab angerufen oder lokalisiert werden, zurückgelassen habe. Da sie ihr damaliges Mobiltelefon nicht mehr besitzen würde, sei eine Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen; die eingereichten Bildschirmfotos würden zumindest darlegen, dass eine Kontaktaufnahme unverzüglich im Anschluss an die Erstellung eines neuen Facebook-Kontos erfolgt sei. Ausserdem sei es nicht – wie von der Vorinstanz behauptet – widersprüchlich, dass ihr Ehegatte erst nachdem er von ihrer Ausreise gewusst habe, nach Mogadischu zurückgekehrt sei. Er habe befürchtet, dass sie – die Beschwerdeführerin – seinen Aufenthaltsort aufgrund des ausgeübten Drucks seitens der Al-Shabab-Miliz verraten könnte. Dieses Risiko sei nach ihrer Ausreise offensichtlich entfallen. Ferner spreche der Umstand, dass ihr Ehegatte im Anschluss an die Rückkehr nach Mogadischu seine eigene Ausreise vorbereitet habe, für den Willen der Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft, hierzu habe er gar die für ihn gefährliche Rückkehr nach Mogadischu in Kauf genommen. Überdies habe ihr Ehegatte von Gaalkacyo aus versucht, Kontakt zu ihr herzustellen. Die von ihm wiederholt kontaktierten Personen in Mogadischu hätten ihm jedoch nur mitgeteilt, dass sie die gemeinsame Wohnung inzwischen verlassen habe, von ihrem neuen Aufenthaltsort habe jedoch niemand etwas gewusst. Aus diesem Grund habe er sich an den Roten Halbmond gewandt, wo er am 1. Februar 2019 eine Vermisstenanzeige aufgegeben habe. Erst die Kontaktperson – ein Bekannter und ehemaliger Nachbar namens I._______ – habe dann den Kontakt wiederherstellen können, da dieser die vermittelnde Person namens J._______ in Mogadischu gekannt habe. Demnach habe sich auch J._______ in Somalia – und nicht wie im Gesuch fälschicherweise angeführt in Ägypten – aufgehalten; die divergierende Sachverhaltsdarstellung sei auf die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen ihr – der Beschwerdeführerin – und ihrer Rechtsvertreterin zurückzuführen. Seit der Herstellung des Kontakts stünden sie – die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte – in regelmässigem Kontakt. Damit sei der Kontaktverlust nach der Flucht zwingenden Gründen geschuldet, der Wille zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft bestehe weiterhin. 5.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, aufgrund der in Somalia weit verbreiteten Korruption seien Dokumente nicht fälschungssicher und leicht käuflich erwerbbar, der Vermisstenmeldung des Roten Halbmondes sei daher nur geringer Beweiswert beizumessen. Im Übrigen sei die Sachverhaltsdarstellung erneut widersprüchlich ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 20. Februar 2023 angegeben,

D-1000/2023 sie würde infolge des Verlusts ihres Mobiltelefons nicht mehr über die damaligen Chat-Verläufe verfügen; in der Beschwerdeergänzung vom 22. März 2023 hingegen habe sie geltend gemacht, ihr Ehegatte habe sie telefonisch nicht erreichen können, weil sie ihr Mobiltelefon nach ihrer eigenen Flucht aus der gemeinsamen Wohnung ausgeschaltet und erst in Ägypten – wo sie sich ein neues Telefon besorgt habe – wieder eingeschaltet habe. Bei Wahrunterstellung wäre davon auszugehen, dass sie die entgangenen Anrufe auf ihrem alten Telefon hätte sehen müssen. Schliesslich bleibe weiterhin ungeklärt, weshalb nicht schon früher Kontaktversuche unternommen worden seien, zumal die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Beschwerdeverfahren schon einmal ein Facebook-Konto unbekannten Erstellungsdatums eingerichtet habe und dann im Juli 2022 ein neues erstellt habe. Insgesamt sei nicht belegt, dass vor den Aussichten auf ein Resettlement in der Schweiz der Wille zur Fortführung einer Familiengemeinschaft bestanden habe; es sei anzunehmen, dass die Beziehung schon vor der Flucht abgebrochen gewesen sei. 5.5 In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin vor, die Vermisstenanzeige beim Roten Halbmond sei trotz des Fehlens fälschungssicherer Merkmale durchaus geeignet, zur Glaubhaftmachung des Willens zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft beizutragen. Zudem sei mit Blick auf den von der Vorinstanz angeführten Widerspruch zu entgegnen, dass sie ihr damaliges Telefon verloren habe, sich jedoch in Ägypten ein neues besorgt habe. Ausserdem gehe aus dem eingereichten Gutachten zur Abstammungsuntersuchung hervor, dass ihr Ehegatte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Vater ihrer beiden Kinder sei. 5.6 In seiner Stellungnahme zur Replik hielt das SEM fest, dass das eingereichte Gutachten zur Abstammungsuntersuchung nichts an der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zu ändern vermöge, zumal das Gesuch um Familienzusammenführung nicht aufgrund von Zweifeln am Abstammungsverhältnis, sondern aufgrund der nicht hinreichend glaubhaft gemachten Bemühungen an der Fortführung der Familiengemeinschaft nach der Flucht und vor den Aussichten auf ein Resettlement abgelehnt worden sei. 5.7 Bezugnehmend auf die Vernehmlassung des SEM von 17. April 2023 führte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 5. Juni 2023 an, sie habe ein erstes Facebook-Konto im November 2021 beziehungsweise Dezember 2021 eröffnet, um ihren Ehegatten zu kontaktieren, im Juli 2022 habe sie dann ein neues Profil erstellt. J._______ habe K._______ – ein

D-1000/2023 junger somalischer Student in Kairo – die Telefonnummer ihres Ehegatten weitergeleitet, woraufhin K._______ sie – die Beschwerdeführerin – aufgesucht habe. Über das Telefon von K._______ habe der erste Kontakt mit ihrem Ehemann stattgefunden; anschliessend habe sie ein Facebook-Profil eröffnet, um direkt mit ihrem Ehegatten kommunizieren zu können. 6. 6.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl insbesondere nicht der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.) Eine zwischenzeitlich abgebrochene Beziehung wird in der geltenden Praxis etwa dann angenommen, wenn zwar im Zeitpunkt der Ausreise eine Familiengemeinschaft bestand, diese aber während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise nach der Flucht aufgegeben wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; 2012/32 E. 5.1). Weitere Anhaltspunkte, die auf eine Auflösung der Familiengemeinschaft hinweisen, können beispielsweise ein langes Zuwarten für die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs, die Aufnahme einer neuen Beziehung oder der nach der Flucht erfolgte Kontaktabbruch durch eines der Familienmitglieder ohne sachlichen Grund sein (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 9.1 ff. m.w.H.). 6.2 Die Anforderungen an den Beweismassstab richten sich nach Art. 7 AsylG, wonach die Voraussetzungen an Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Grundsatzurteilen zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung geäussert. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Personen lässt. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen

D-1000/2023 Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7. 7.1 Zunächst hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin als Asylberechtigte in der Schweiz grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug ihres Ehegatten in das ihr gewährte Asyl hat (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2). Auch ist unbestritten, dass es sich bei der nachzuziehenden Person um ein Familienmitglied im Sinne von Art. 51 AsylG handelt, mithin deren Identität (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 22. März 2022) und das Abstammungsverhältnis der Kinder (vgl. Eingabe vom 3. Mai 2023) glaubhaft gemacht worden sind. 7.2 Des Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Blick auf das Vorbestehen einer gelebten Familiengemeinschaft bis zum Verschwinden ihres Ehegatten im August 2016 grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen hat. Das Gericht sieht keinen Anlass zu einer gegenteiligen Einschätzung, zumal die Beschwerdeführerin sowohl auf dem UNHCR-Formular (vgl. SEM-eAkte […]- 7/12, S. 4 f.) wie auch anlässlich des Resettlement-Gesprächs vom 24. November 2021 (vgl. SEM-eAkte […]-9/17 F35, 136 f.) diesbezüglich stimmige Angaben gemacht hat. Auch ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte aufgrund der Umstände der Flucht getrennt worden sind; gemäss übereinstimmender Angaben hat die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, dass sie sich im Anschluss an die Flucht ihres Ehegatten an verschiedenen Orten versteckt, bevor sie am 5. Januar 2017 Somalia verlassen hat und auf dem Luftweg am 6. Januar 2017 in Ägypten eingereist ist (vgl. […]-7/12, S. 5, […]-9/17 F43, 93 f.; Eingabe vom 22. März 2023, S. 2). 7.3 Fraglich ist demgegenüber, ob es der Beschwerdeführerin vorliegend gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die Familienvereinigung in der

D-1000/2023 Schweiz nicht die Wiederaufnahme einer bereits abgebrochenen Beziehung bezweckt. 7.3.1 Das Gericht stellt hierzu fest, dass seit der Trennung der Eheleute durch die Flucht im August 2016 bis zu deren erneuten Kontaktaufnahme im Dezember 2021 beinahe fünfeinhalb Jahre vergangen sind. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde zwar grundsätzlich zutreffend vor, dass dieser Umstand für sich genommen noch nicht ausreicht, um das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG anzunehmen. Allerdings teilt das Gericht die vorinstanzliche Einschätzung, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, sachliche Gründe hierfür plausibel und widerspruchsfrei darzutun. Nicht nachvollziehbar ist zunächst, dass die geltend gemachten Kontaktversuche im Anschluss an die Flucht der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in qualitativer Hinsicht nicht über Rückfragen bei Freunden und Bekannten hinausgegangen sein sollen (vgl. SEM-eAkte […]-7/12, S. 4, 8, 10). Ebenfalls nicht plausibel erscheint, dass über fast fünfeinhalb Jahre – bis zur Kontaktherstellung über die beiden Vermittler K._______ und J._______ – keine Kontaktversuche stattgefunden haben sollen. Wenig überzeugend erscheint dem Gericht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte habe sein Telefon aus Furcht, die Al-Shabab-Milizen könnten seine Anrufe rückverfolgen und ihn lokalisieren, in der Wohnung zurückgelassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Al-Shabab-Milizen über die technischen Mittel und Kenntnisse zur Rückverfolgung von Anrufen und der Lokalisierung von Mobiltelefonen verfügen, was auch dem Ehegatten der Beschwerdeführerin bekannt sein dürfte. Darüber hinaus sind die Angaben, weshalb ihr Ehegatte erst nach ihrer Ausreise nach Mogadischu zurückgekehrt sei, widersprüchlich ausgefallen. Hierzu erklärte sie einmal, durch ihre Ausreise sei die Gefährdung ihres Ehegatten in Mogadischu offensichtlich weggefallen, weshalb er dorthin habe zurückkehren können. Anschliessend machte sie hingegen geltend, der Umstand, dass ihr Ehegatte trotz seiner Verfolgung nach Mogadischu zurückgekehrt sei, zeige den Willen zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft (vgl. Beschwerde vom 20. Februar 2022, S. 8). Abgesehen von den erwähnten Widersprüchen ist die Rückkehr ihres Ehegatten nach Mogadischu zwecks Ausreisevorbereitung allenfalls geeignet, einen bestehenden Willen zur Wiederaufnahme der abgebrochenen Beziehung, nicht jedoch zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft seit der Flucht zu belegen, zumal seine Ausreisevorbereitungen erst im Anschluss an die vorgebrachte Kontaktaufnahme im Dezember 2021 – mithin fünf Jahre und vier Monate seit der Flucht – stattgefunden haben sollen. Versuche, die Beschwerdeführerin aus Gaalkacyo aus – etwa via

D-1000/2023 soziale Medien oder über gemeinsame Bekannte – zu erreichen, werden hingegen nicht geltend gemacht. Dies erscheint angesichts des vorgebrachten Willens zur Aufrechterhaltung der Beziehung seit der Trennung durch die Flucht nicht nachvollziehbar. Schliesslich führt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe bereits anlässlich des Resettlement- Gesprächs ihren Willen zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft kundgetan, zu keiner anderen Beurteilung. Das Gespräch wurde am 24. November 2021 durchgeführt, es fiel zeitlich somit fast zusammen mit der geltend gemachten Kontaktaufnahme im Dezember desselben Jahres. Darin könnte allenfalls ein Wille zur Wiederaufnahme der seit mehreren Jahren abgebrochenen Beziehung erblickt werden. Auf einen Willen zur Aufrechterhaltung der Beziehung seit der Trennung durch die Flucht kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, zumal es ihr nicht gelungen ist, eine plausible Erklärung für das jahrelange Ausbleiben ernsthafter Kontaktversuche abzugeben. 7.3.2 Folglich kann offenbleiben, ob die weiteren Ungereimtheiten in den Vorbringen – insbesondere die Umstände der Kontaktaufnahme über die Vermittler J._______ und K._______, der geltend gemachte Verlust beziehungsweise die Neubeschaffung des Mobiltelefons, die Erlangung der Chatverläufe sowie der zweimalige Eröffnung der Facebook-Profile – auf die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin zurückzuführen sind, oder ob andere Gründe ursächlich waren. 7.3.3 Nach dem Gesagten kann auch dahingestellt bleiben, ob die Eheleute seit ihrer erneuten Kontaktaufnahme im Dezember 2021 eine Familiengemeinschaft bilden, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die Familienvereinigung in der Schweiz nicht die Wiederaufnahme einer bereits abgebrochenen Beziehung bezweckt. Die hierzu eingereichten Chatprotokolle betreffend die geltend gemachte Wiederaufnahme des Kontakts sind daher nicht geeignet, den Willen der Aufrechterhaltung der Beziehung während der jahrelangen Trennung seit der Flucht zu belegen. 7.3.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass auch unter Berücksichtigung allfälliger Kommunikationsschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin die gesuchstellerische Sachverhaltsdarstellung betreffend die Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft seit der Trennung durch die Flucht im Rahmen einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft erscheint. Daran vermag auch die

D-1000/2023 eingereichte Vermisstenanzeige des Roten Halbmondes nichts zu ändern, zumal einem solches Dokument – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – aufgrund der leichten Fälschbarkeit beziehungsweise käuflichen Erwerbbarkeit nur geringe Beweiskraft beizumessen ist. 7.3.5 In der Folge ist auch der in der Beschwerdeeingabe vom 22. März gestellte Antrag auf Parteibefragung durch das Gericht gemäss Art. 12 Bst. b VwVG abzulehnen. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Gesuch um Einreisebewilligung und Familienasyl zugunsten von B._______ zu Recht abgelehnt hat. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-1000/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin

Versand:

D-1000/2023 — Bundesverwaltungsgericht 07.07.2023 D-1000/2023 — Swissrulings