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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2007 C-992/2006

18. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,078 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Volltext

Abtei lung III C-992/2006 {T 0/2} Urteil vom 18. September 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vuille; Richter Trommer; Gerichtsschreiberin Haake. Y._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf X._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Am 28. August 2006 beantragte X._______, geboren 1974, beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen hiesigen Besuchsaufenthalt von einem Monat. Als Gastgeberin benannte sie ihre in Basel lebende Schwester Y._______. Nach formloser Verweigerung übermittelte das Verbindungsbüro ihr Gesuch – unter Hinweis darauf, dass die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert erscheine – zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt über die Gastgeberin und ihren Ehemann ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Ausstellung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn der Gesuchsteller oder dessen Gastgeber nicht über genügend Mittel verfügten, um den Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten. Im vorliegenden Fall seien die finanziellen Garantien aufgrund der von den zuständigen Inlandbehörden durchgeführten Abklärungen als ungenügend anzusehen. C. Gegen diese Verfügung erhob Y._______ am 28. Oktober 2006 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, ihre Schwester könne für den Lebensunterhalt in der Schweiz nicht aufkommen, sei nicht zutreffend. Ihre Schwester befinde sich in einem festen Arbeitsverhältnis und verfüge auf ihrem heimatlichen Konto über ein Guthaben von 1'350 Euro. Für die Bestreitung der Reisekosten und für die Bezahlung der erforderlichen Versicherung sei dies mehr als ausreichend, zumal die Unterkunfts- und Verpflegungsauslagen von den Gastgebern übernommen würden. Sie, Y._______, und ihr Ehemann verfügten über ein Nettoeinkomen von ca. 5'500 Franken und bewohnten eine Vierzimmerwohnung. Sie könnten auch garantieren, dass ihr Gast nach Ablauf der Besuchsdauer fristgerecht ausreise. D. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Abklärungen der kantonalen Migrationsbehörde hätten ergeben, dass die Gastgeberfamilie mit einer offenen Betreibung von CHF 2'774.40 im Betreibungs- und Verlustscheinregister verzeichnet sei. Die für den Besuchsaufenthalt verlangten Sicherheiten könnten demzufolge nicht erbracht werden, da auch das eigene Sparguthaben der Gesuchstellerin zur Finanzierung des hiesigen Lebensunterhalts nicht ausreiche. E. In ihrer darauf folgenden Stellungnahme vom 27. Januar 2007 wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die offene Forderung längst bezahlt worden sei und dass der Gläubiger – wie aus den beigefügten Schreiben ersichtlich – sein Betreibungsbegehren zurückgezogen habe. Auch an-

3 sonsten hätten sie und ihr Ehemann keine Schulden. Sie beide wie auch ihre Kinder seien in der Schweiz gut integriert. Im Übrigen habe die Mutter ihres Ehemannes vor drei Jahren ein Besuchervisum erhalten, obwohl sie über noch bescheidenere Mittel als ihre jetzt eingeladene Schwester verfüge. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung einer Einreisebewilligung (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verwandte und Gastgeberin am Verfahren mitbeteiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 1.4 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen. Das Gericht ist daher verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen anzuwenden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1632 f.). Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Es kann somit die Verfügung im Ergebnis auch gleich belassen, ihr aber andere Motive zugrunde legen (sog. Motivsubstitution; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 677). 2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Aus-

4 länderinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). 2.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28). 2.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Sie müssen aber auch über genügend Mittel verfügen oder sich solche verschaffen können, um ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Zum Lebensunterhalt zählt dabei nicht nur der Aufwand für Verpflegung und Unterkunft; vielmehr sind auch nur eventuell anfallende Krankheits-, Unfall- oder Rückschaffungskosten mit einzubeziehen. Aus diesem Grund verlangen die Kantone von den hier lebenden Gastgebern in der Regel finanzielle Garantien, die zwischen 20'000 und 30'000 Franken liegen. 3. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin, die aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst Pass ein Visum benötigt, die Visumserteilung mit der Begründung, sie bzw. die Gastgeberfamilie verfüge nicht über genügend finanzielle Mittel, um ihren Lebensunterhalt während des Besuchs sicherzustellen. 3.1 Die Vorinstanz hat diese Schlussfolgerung daraus abgeleitet, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit einer offenen Betreibung im Betreibungs- und Verlustscheinregister verzeichnet seien. Diesbezüglich hat Y._______ im Beschwerdeverfahren jedoch glaubhaft dargelegt, dass es zu einer Einigung mit dem Gläubiger gekommen sei und dass dieser sein Betreibungsbegehren zurückgezogen hat. Die Verweigerung der Einreisebewilligung lässt sich somit nicht mehr mit der Überschuldung der Gastgeberfamilie begründen. 3.2 Damit stellt sich die Frage, ob die sonstige finanzielle Situation der Gesuchstellerin und ihrer Gastgeberin ausreicht, um ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der Schweiz zu decken. Die Beschwerdeführerin hat hierzu geltend gemacht, das eigene Familieneinkommen liege bei 5'500 Franken netto; darüberhinaus verfüge ihre Schwester über ein Sparguthaben von 1350 Euro. Im Hinblick darauf, dass zum Haushalt der Gastgeberfamilie auch Kinder gehören, erscheint das Familieneinkommen

5 eher knapp, da es – wie oben dargelegt – nicht nur für die Abdeckung der Grundbedürfnisse des Gastes reichen muss. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann die Beantwortung dieser Frage jedoch letztendlich offen bleiben. 4. Wie oben (Erwägungen 1.3) dargelegt, muss sich das Bundesverwaltungsgericht nicht darauf beschränken, den von der Vorinstanz angeführten Aspekt der Sicherstellung des Lebensunterhalts zu überprüfen. Abgesehen davon gibt es nämlich auch Anhaltspunkte, die eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin als zweifelhaft erscheinen lassen. 4.1 Serbien gehört aufgrund der dort herrschenden politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu denjenigen Ländern, deren Staatsangehörige in vielen Fällen versuchen, mit Hilfe eines Visums in die Schweiz zu gelangen, um anschliessend hier zu bleiben. Vor allem für Angehörige der jüngeren und mittleren Generation, die wie die Gesuchstellerin aus der Provinz Kosovo stammen, ist die Verlockung gross, sich in einem anderen Land ein neues Leben aufzubauen, da sich in der alten Heimat weder ein wirtschaftlicher noch ein sozialer Aufschwung abzeichnen. Die Arbeitslosenquote im Kosovo liegt über 40 Prozent; fast gleich gross – laut Zahlen der Weltbank für das Jahr 2002 – ist der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt (Quelle: www. worldbank.org, dort: Kosovo Poverty Assessment vom 16. Juni 2005 S. 16 f.). Der geschilderte Migrationsdruck zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jungen und ungebundenen Personen, die u.a. auch die Schweiz als Zielland betrachten. Besteht im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz von Verwandten oder Freunden, so begünstigt dies die Tendenz, sich dort unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufzubauen. Die schwierige Lage in Serbien bzw. im Kosovo spiegelt sich im Übrigen auch in der schweizerischen Asylstatistik wieder, in der Serbien im Jahre 2006 mit 11,6 Prozent die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellte. 4.2 Bei der Beurteilung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind aber nicht nur die allgemeinen Lebensumstände im Heimatland, sondern auch die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Obliegt ihr beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an die fremdenpolizeilichen Regeln halten, als hoch eingeschätzt werden. 4.3 Die Gesuchstellerin ist 33 Jahre alt und ledig. Für sie bestehen daher keine unmittelbaren familiären Verpflichtungen, die sie zu einer Rückkehr in die Heimat motivieren könnten. Zwar haben sie und ihre Gastgeberin angegeben, dass sie in ihrem Heimatort eine feste Anstellung habe, was für ihre dortige berufliche Integration und Rückkehrbereitschaft sprechen könnte; angesichts der allgemeinen prekären wirtschaftlichen Situation im Kosovo hat der Aspekt der Berufstätigkeit jedoch keine entscheidende

6 Bedeutung für die Einschätzung ihres Rückkehrwillens. Denn selbst im Falle einer Vollzeitbeschäftigung liegt das Durchschnittseinkommen im Kosovo auf geringem Niveau und erlaubt – im europäischen Vergleich – nur einen sehr niedrigen Lebensstandard. Bei der Beurteilung der Situation der Gesuchstellerin fällt demgegenüber ins Gewicht, dass ihre Schwester mit ihrer Familie in der Schweiz lebt und hier offensichtlich ihr Auskommen gefunden hat. Nachvollziehbar wäre es daher, wenn X._______ versuchen würde, diesem Bespiel zu folgen, zumal sie sich noch in einem Alter befindet, in dem der Wunsch nach Heirat und Familiengründung nicht ausgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund gilt es auch mitzuberücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin – abgesehen von der Berufstätigkeit – keine Aspekte dargelegt hat, die für besondere heimatliche Verpflichtungen ihrer Schwester bzw. für deren dortige Verbundenheit sprechen könnten. 5. Die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin ist somit zu bezweifeln. Auch wenn die Beschwerdeführerin die fristgerechte Rückkehr ihres Gastes zusichert, so ist eine entsprechende Verpflichtung – mangels Durchsetzbarkeit – rechtlich nicht möglich (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). Einzig und allein die Gesuchstellerin muss Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten, was angesichts der soeben beschriebenen (und in jedem Einzelfall variierenden) Umstände fraglich erscheint. Die im vorliegenden Fall negative Prognose lässt sich zwar nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. 6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 29. Januar 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - der Vorinstanz (Akten Ref.-Nr. 2 248 641 retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand am: