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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2007 C-957/2007

14. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,862 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung III C-957/2007 {T 0/2} Urteil vom 14. September 2007 Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Trommer und Richter Vaudan; Gerichtsschreiber Birgelen. 1. H._______, 2. M._______, Zustelldomizil: H._______, 3. R._______, vertreten durch H._______, 4. E._______, vertreten durch H._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Einreisebewilligung für M._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene kenianische Staatsangehörige M._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer 2) beantragte am 1. November 2006 bei der Schweizerischen Vertretung in Nairobi ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei dem im Kanton Bern wohnhaften Ehepaar R._______ und E._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer 3 und 4). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern bei den Gastgebern weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 10. Januar 2007 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Weiter würden auch keine zwingenden Gründe für eine Einreise vorliegen. C. Gegen diese Verfügung erhob H._______ (nachfolgend: Vertreterin bzw. Beschwerdeführerin 1) im eigenen Namen und im Namen der Gastgeber am 3. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin ersucht sie implizit um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Erteilung des beantragten Visums. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, in der angefochtenen Verfügung sei kein handfester Grund für eine Ablehnung des Visumsantrages ersichtlich. Sie habe den Gesuchsteller im Juli 2006 in Kenia kennengelernt und sei seine Freundin. Der Gesuchsteller möchte sie und seinen Cousin, den Beschwerdeführer 3, in der Schweiz besuchen. Eine Heirat zwischen ihr und dem Gesuchsteller sei momentan nicht vorgesehen. Sie möchte ihn nur besser kennenlernen. Zu diesem Zweck habe sie ihre Stelle als Sekundarlehrerin gekündigt und plane, im Sommer 2007 für zwei Jahre nach Sansibar zu ziehen und dort zu arbeiten. Durch seinen vorgängigen Besuch in der Schweiz solle er ihre Kultur, ihre Familie und Freunde kennenlernen. Sie gebe ihr Wort dafür, dass der Gesuchsteller rechtzeitig wieder ausreisen werde. Der Beschwerde legte sie eine Kopie des Schreibens bei, mit dem sie ihre Stelle als Klassenlehrerin an der Oberstufe der Schulgemeinde X._______ am 31. Januar 2007 per Ende des laufenden Schuljahres kündigte. D. In einer Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2007 (Datum des Poststempels) ersuchte der Gesuchsteller seinerseits um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Erteilung des beantragten Besuchervisums. Er sei von den Beschwerdeführern 3 und 4 - entfernte Verwandte bzw. Freunde von ihm - eingeladen worden und sie hätten alle Vorkehrungen für einen legalen Aufenthalt getroffen. Er möchte in der Schweiz Ferien machen, das Umfeld und die Kultur seiner Freunde kennenlernen und seine Freundin, die Beschwerdeführerin 1, welche er letzten Sommer kennengelernt

3 habe, besuchen. Er werde auf jeden Fall nach Ablauf seines Visums fristgemäss wieder ausreisen. In Kenia habe er zwei Schwestern und vier Brüder, um die er sich als Ältester kümmern müsse. Zudem wolle er nicht seine Arbeitsstelle verlieren, die er in einer Tauchschule habe. E. In einer Eingabe vom 23. Februar 2007 betonten die Beschwerdeführer 3 und 4, dass sie als Gastgeber auftreten würden. Ergänzend führten sie aus, sie hätten sich - auch gegenüber Behörden - bisher immer korrekt verhalten. In gleicher Weise sei der Gesuchsteller ein ehrlicher Mensch, der sich noch nie etwas habe zu Schulden kommen lassen. Sein Antrieb, in sein Heimatland zurückzukehren, sei gross, müsse er sich doch dort um seine vier jüngeren Brüder, seine zwei jüngeren Schwestern, seine Grossmutter und seinen achtjährigen Sohn kümmern. Seine Eltern seien 1999 verstorben. Ausserdem habe er eine feste Arbeitsstelle, welche er nach seinem Ferienaufenthalt in der Schweiz wieder antreten möchte. F. Am 18. März 2007 teilte die Beschwerdeführerin 1 mit, dass sie sich noch in der Planung ihres Auslandaufenthaltes befinde und ihr der vorgängige Besuch ihres Freundes in der Schweiz ausgesprochen wichtig sei. Sie wolle ihn hier ihrer Familie und ihren Freunden vorstellen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2007 spricht sich die Vorinstanz für eine Abweisung der Beschwerden aus. Der Gesuchsteller komme aus einer Region mit starkem Zuwanderungsdruck und auch seine familiären, beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen würden keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Rückkehr bieten. Insbesondere an der geltend gemachten Erwerbstätigkeit würden erhebliche Zweifel bestehen. Für eine Einreise in die Schweiz gebe es keine zwingenden Gründe, da die Beschwerdeführerin 1 selber in absehbarer Zeit in die Gegend des Gesuchstellers ziehen werde. H. In ihrer Replik vom 19. Mai 2007 hält die Beschwerdeführerin 1 an den Beschwerden fest. Sie und die Beschwerdeführer 3 und 4 würden sich verbürgen, dass der Beschwerdeführer 2 nach Ablauf seines dreimonatigen Besuchervisums die Schweiz wieder verlassen werde. Die Beschwerdeführer 3 und 4 würden ihn bereits länger kennen und ihm vertrauen. Der Beschwerdeführer 2 wolle sein Heimatland nicht auf Dauer verlassen. Er sei seit 1999 Vollwaise und als Ältester der sieben zurückgelassenen Kinder habe er in der Familie - zu welcher auch seine Grossmutter und sein Sohn gehöre - die Vaterrolle übernommen. Falls er nicht zurückkehren würde, wäre seine Familie in existenziellen Nöten, da erst zwei seiner Geschwister auf eigenen Füssen stehen würden. Der zweitälteste Bruder habe bereits eine eigene Familie und sei bereit, für die Dauer der dreimonatigen Abwesenheit des Beschwerdeführers 2 ausnahmsweise für zwei Familien zu sorgen. Mit ihrer Abreise nach Kenia im Januar 2008 habe der Gesuchsteller einen weiteren gewichtigen Rückkehrgrund. Der Replik legte die Beschwerdeführerin 1 die Faxkopie eines handschriftlichen Dokumentes bei, bei dem es sich um eine Bestätigung der besonderen familiären Verpflichtungen des Beschwerdeführers 2 durch den „chief aus D._______ (Kenia)“ handeln soll. Weiter legte die Beschwerdeführerin

4 1 die Kopie eines Schreibens der Austauschorganisation Y. vor, mit dem ihr ihre Bewerbung für ein nicht näher erläutertes „Berufsprogramm 2007/2008“ mit Beginn ab Januar 2008 bestätigt wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführer 2 bis 4 sind gemäss Art. 48 VwVG ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Ob dies auch für die Beschwerdeführerin 1 zutrifft, welche nicht nur im Namen der Beschwerdeführer 3 und 4, sondern auch in eigenem Namen Beschwerde führt, ohne selber am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen zu haben, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211], PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter an-

5 derem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. 3.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.3 In Kenia sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Im Dezember 2002 wurde die KANU-Regierung unter Daniel arap Moi, der während 24 Jahren Präsident von Kenia war, abgewählt. Seither führt die National Rainbow Coalition (NARC) die Regierungsgeschäfte mit ihrem Präsidenten Mwai Kibaki. Unter der Regierung von Daniel arap Moi war Kenia von einem für Entwicklungsländer-Massstäbe relativ reichen Land zu einem vergleichsweise armen Land geworden. Die letzten zwölf Jahre unter dieser Regierung waren gekennzeichnet von einem extrem schwachen Wirtschaftswachstum, einer immer schieferen Verteilung von Einkommen und Vermögen und von verbreiteter Korruption. Seit 1990 wurde Kenia von einem anhaltenden wirtschaftlichen und sozialen Niedergang geprägt. So lag das Pro-Kopf-Einkommen 2002 mit USD 360 unterhalb des Niveaus von 1990 mit USD 380. Der Bevölkerungsanteil mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze stieg von 43,3% im Jahre 1990 auf geschätzte 56% im Jahre 2002 (Quelle: Landesweites Monitoring von Strategien nachhaltiger Armutsbekämpfung/PRSPs, Band 2: Länderstudien Burkina Faso, Kenia, Nicaragua, Vietnam, August 2004, S. 82 ff.; Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, www.bmz.de). In Kenia sind nach wie vor viele - vornehmlich junge Menschen - arbeitslos oder in unsicheren Verhältnissen beschäftigt. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa - unter anderem auch in die Schweiz - zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestim-

6 mungen. 4. 4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 4.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 32-jährigen, ledigen Mann, welcher der Freund der Vertreterin ist und ein weit entfernter Verwandter der Gastgeber sein soll. Gemäss Angaben von Vertreterin und Gastgeber habe er einen 8-jährigen Sohn und kümmere sich um ihn, seine Grossmutter und als ältester Bruder auch um seine Geschwister, nachdem seine Eltern 1999 verstorben seien. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass der Gesuchsteller für die Dauer seines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz seinen Sohn und andere nahe Familienangehörige in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine starke Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort gerade von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. Das Pflichtgefühl des Gesuchstellers seinen Angehörigen gegenüber ist auch insofern zu relativieren, als er den beabsichtigten Besuch nicht im Rahmen weniger Wochen, sondern über eine Dauer von mehreren Monaten plant. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass die Familienangehörigen während dessen Abwesenheit vom zweitältesten Bruder gut betreut sein sollen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die familiären Verhältnisse und Verantwortlichkeiten des Gesuchstellers insgesamt nicht sehr transparent sind: Während die Schweizerische Vertretung festhielt, der Gesuchsteller habe eine 12-jährige Schwester und einen 14-jährigen Bruder, welche beide noch zur Schule gehen würden, sprach der Gesuchsteller selber von zwei Schwestern und vier Brüdern, das Gastgeberehepaar anfänglich von drei Brüdern und anschliessend ebenfalls von zwei jüngeren Schwestern und vier jüngeren Brüdern, um die er sich zu kümmern habe, die Vertreterin wiederum von sechs jüngeren Geschwistern, wovon zwei bereits auf eigenen Füssen stehen würden. Auch das von der Vertreterin nachgereichte Schreiben des Dorfchefs von D._______ vom 16. Mai 2007, mit welchem sie die von ihr geschilderten familiären Verpflichtungen des Gesuchstellers belegen will, verschafft diesbezüglich keine Klarheit: Die angebliche Bestä-

7 tigung ist bloss handschriftlich und auf nicht offiziellem Papier verfasst, aufgrund der schlechten Druckqualität (FAX-Kopie) nicht lesbar und somit ohne jeglichen Beweiswert. 4.3 Gemäss der beigebrachten Bestätigung vom 19. November 2006 arbeitet der Gesuchsteller seit dem Jahre 2002 als Reiseleiter in einer Firma namens „Z._______“ und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von KES 9'600, d.h. umgerechnet ca. USD 136 (zum Wechselkurs vom 19. November 2006). Sein Jahressalär von ca. USD 1'632 liegt somit um einiges über dem für kenianische Verhältnisse allgemein üblichen (vgl. Ziff. 3.3). Gegenüber der Schweizerischen Vertretung führte der Gesuchsteller weiter aus, er arbeite auf einer Insel vor der Küste Kenias und verkaufe dort den Touristen Tauchausflüge. Aufgrund des Zeitpunktes des beabsichtigten Besuchsaufenthaltes in der Schweiz (während der Touristenhochsaison über Weihnachten/Neujahr) und angesichts des Umstandes, dass die Touristen Ausflüge auf besagte Insel vom Festland aus zu buchen pflegten und eine erneute Buchung auf der Insel selber somit wenig Sinn mache, äusserte die Schweizerische Vertretung ihre Zweifel an der Ernsthaftigkeit der angegebenen Tätigkeit. Die Vorinstanz vermerkte diese Zweifel in ihrer Vernehmlassung. Dennoch liessen sich die Beschwerdeführer zu diesem Punkt nicht mehr vernehmen. Ob die Zweifel berechtigt sind bzw. ob der Gesuchsteller das ausgewiesene Einkommen tatsächlich erzielt, kann aber letztlich offenbleiben, zeigt doch die Erfahrung ganz allgemein, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und Entwicklungsländern wie Kenia selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht davon abhalten kann, die Heimat dauerhaft zu verlassen. Weiter stellt sich auch die Frage, wie sich eine dreimonatige Abwesenheit mit den Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis verträgt. Zwar liegt eine Reiseerlaubnis des Arbeitgebers des Gesuchstellers vor; ob diese auch eine Weiterbeschäftigungsgarantie nach seiner Rückkehr beinhaltet, erscheint jedoch zumindest fraglich. Dessen ungeachtet zeugt die lange Dauer des beabsichtigten Besuchsaufenthaltes von einer grossen Flexibilität des Gesuchstellers auch in beruflicher Hinsicht. 4.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. 5. Die Vertreterin und die Gastgeber wollen in ihrer Person Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus der Schweiz bieten. Die Integrität vorgenannter Personen wird in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen geht es bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht um das Verhalten des Gastgebers oder von Drittpersonen, sondern allein um dasjenige des Gastes. Nur dieser ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewis-

8 se finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. 6. Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass das Gastgeberehepaar seit längerer Zeit alljährlich seine Ferien in Kenia verbringt (letztmals anfangs 2007). Die Vertreterin ihrerseits ist eigenen Angaben zufolge seit Einreichen des Visumsantrages durch den Gesuchsteller bereits zweimal in Kenia gewesen und wird im Januar 2008 für zwei Jahre in die Nähe des Gesuchstellers ziehen. Es ist den Beteiligten somit zuzumuten, auch in Zukunft ihre persönlichen Kontakte im Heimatland des Gesuchstellers zu pflegen. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerden sind daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 9)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 16. März 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern (Einschreiben; 2 Exemplare) - der Vorinstanz (Akten 2 262 275 zurück) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: A. Imoberdorf L. Birgelen Versand am:

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