Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.05.2007 C-952/2006

23. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,859 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung für NGALA Nic...

Volltext

Abtei lung III C-952/2006 {T 0/2} Urteil vom 23. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richter Vuille und Richterin Beutler; Gerichtsschreiberin Kaufmann. S._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung für N._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der kenianische Staatsangehörige N._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 15. bzw. 21. März 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Bekannten S._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in Steffisburg (BE). Die Schweizer Vertretung lehnte die Erteilung des Visums formlos ab und überwies das Gesuch der Vorinstanz zur Begutachtung und zum allfälligen Erlass einer anfechtbaren Verfügung. B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern über die Wohngemeinde bei der Gastgeberin weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom 7. Juli 2006 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Beschwerde vom 4. August 2006 beantragte die Gastgeberin beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung machte sie sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht gesichert. Dieser habe in Kenia eine feste Arbeitsstelle, an die er nach seinem Besuchsaufenthalt in der Schweiz wieder zurückkehren werde. Zudem lebten in Kenia seine Geschwister und seine Mutter, die er teilweise auch finanziell unterstütze. Auf diese und auf weitere Vorbringen wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2006 die Abweisung der Beschwerde. E. In einer Replik vom 25. September 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und an deren Begründung fest. Auf die Vorbringen wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

3 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht urteilt endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. 3.1 Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-

4 nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.3 In Kenia sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Im Dezember 2002 wurde die KANU-Regierung unter Daniel arap Moi, der während 24 Jahren Präsident von Kenia war, abgewählt. Seither führt die National Rainbow Coalition (NARC) die Regierungsgeschäfte mit ihrem Präsidenten Mwai Kibaki. Unter der Regierung von Daniel arap Moi war Kenia von einem für Entwicklungsländer-Massstäbe relativ reichen Land zu einem vergleichsweise armen Land geworden. Die letzten zwölf Jahre unter dieser Regierung waren gekennzeichnet von einem extrem schwachen Wirtschaftswachstum, einer immer schieferen Verteilung von Einkommen und Vermögen und von verbreiteter Korruption. Seit 1990 wurde Kenia von einem anhaltenden wirtschaftlichen und sozialen Niedergang geprägt. So lag das Pro-Kopf-Einkommen 2002 mit USD 360 unterhalb des Niveaus von 1990 mit USD 380. Der Bevölkerungsanteil mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze stieg von 43,3% im Jahre 1990 auf geschätzte 56% im Jahre 2002 (Quelle: Landesweites Monitoring von Strategien nachhaltiger Armutsbekämpfung/PRSPs, Band 2: Länderstudien Burkina Faso, Kenia, Nicaragua, Vietnam, August 2004, S. 82 ff.; Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, www.bmz.de). In Kenia sind nach wie vor viele – vornehmlich junge Menschen – arbeitslos oder in unsicheren Verhältnissen beschäftigt. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa – unter anderem auch in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

5 5. 5.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 32-jährigen, ledigen Mann. Besondere Verpflichtungen persönlicher oder familiärer Natur, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten, sind bei ihm keine erkennbar. Im Umstand allein, dass der Gesuchsteller in seiner Heimat nahe Angehörige (Mutter und 3 Geschwister) hat, die er gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin auch finanziell unterstützt, ist noch keine Besonderheit auszumachen, die gegen eine Emigration sprechen würde. Die Erfahrung zeigt, dass gerade in Ländern oder Regionen, die von schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen geprägt sind, die Existenz naher Angehöriger nicht davon abhalten kann, den Entschluss zu einer Emigration zu fällen. Letzterer ist im Gegenteil häufig mit der Hoffnung verbunden, die Familie aus dem Ausland besser unterstützen zu können. 5.2 Die Beschwerdeführerin betont, dass der Gesuchsteller in Kenia eine feste Arbeitsstelle habe, die er nicht aufgeben wolle. Gemäss einer mit dem Visumsgesuch beigebrachten Bestätigung vom 14. März 2006 soll er bei einem Unternehmen namens "African Safari Club" als Animateur angestellt sein und in dieser Funktion in einem Hotel in Watambu arbeiten. Seit wann und zu welchen Bedingungen er dort arbeitet, dazu äussert sich die Bestätigung nicht. Gemäss einer Anmerkung der Schweizerischen Vertretung ist der Gesuchsteller seit Juni 2005 in besagter Funktion tätig. Davor habe er Souvenirs am Strand verkauft. Welchen Lohn er mit seiner aktuellen Erwerbstätigkeit erzielt, kann den Akten nicht entnommen werden. Konkrete Zukunftspläne scheint der Gesuchsteller keine zu haben. In einem Zusatz- Fragebogen der Schweizerischen Vertretung vermerkte er jedenfalls auf eine entsprechende Frage völlig nichtssagend: "to build my future". Insgesamt vermittelt der Gesuchsteller nicht das Bild eines Mannes, der in vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, und es kann nicht von einer stabilen beruflichen Situation ausgegangen werden, die verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte. 5.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie sich schriftlich für eine Wiederausreise des Gesuchstellers verpflichtet, und auch eine finanzielle Garantie geleistet habe. An ihrer Integrität zu zweifeln besteht kein Anlass. Für die Risikobeurteilung ist aber in erster Linie die Situation des Gastes im Heimatland massgebend. Als Gastgeberin kann die Beschwerdeführerin zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes garantieren. Letzteres liegt naturgemäss nicht oder nur beschränkt im Einflussbereich eines Gastgebers bzw. einer Gastgeberin. 5.4 Vorliegend kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin und der Gesuchsteller erst seit Juli 2005 und damit noch nicht besonders lange kennen. Entsprechend oberflächlich und lückenhaft ist nach einer Einschätzung der Schweizerischen Auslandsvertretung denn auch der Wissensstand des Gesuchstellers über das berufliche und private Umfeld der Beschwerdeführerin ausgefallen.

6 5.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann für sich allein auch nicht entscheidend sein, dass das Visum nicht für die maximal zulässige Dauer von drei Monaten, sondern für gut einen Monat beantragt wurde und die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe sogar von einem Besuch von lediglich zwei Wochen spricht. Es geschieht nicht selten, dass Visumsberechtigte, einmal in der Schweiz, umgehend einen Antrag auf Verlängerung der bewilligten Aufenthaltsdauer stellen und sich die zuständigen Behörden gestützt auf neu geltend gemachte Sachumstände genötigt sehen, dem Antrag statt zu geben. 5.6 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 7

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 10. August 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 219 211 zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: A. Trommer D. Kaufmann Versand am:

C-952/2006 — Bundesverwaltungsgericht 23.05.2007 C-952/2006 — Swissrulings