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Bundesverwaltungsgericht 29.02.2008 C-950/2006

29. Februar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,080 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung II I C-950/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Februar 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. T._______, vertreten durch Rechtsberatung Muhajir, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung für M._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

Sachverhalt: A. Die 1976 geborene kubanische Staatsangehörige M._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 28. April 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Havanna ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei T._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Kloten (ZH). Als Grund für den Besuchsaufenthalt gab sie an, beim Gastgeber handle es sich um ihren Freund. Er sei schwer erkrankt und benötige ihre Hilfe. Diese Sachverhaltsdarstellung wurde durch die Einreichung eines entsprechenden Arztzeugnisses des Universitätsspitals Zürich untermauert. Die Auslandvertretung erachtete die Voraussetzungen für eine Erteilung des Visums in eigener Kompetenz als nicht erfüllt und überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom 3. Juli 2006 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung des Einreisegesuchs. Zur Begründung brachte er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Als Gastgeber garantiere er dafür. Sein Leumund sei tadellos. Zu berücksichtigen sei auch, dass er an einer unheilbaren Krebserkrankung (Multiples Myelom) leide, weshalb er um einen "humanen" Entscheid ersuche. D. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2006 ein Arztzeugnis des Universitätsspitals Zürich, Klinik und Poliklinik für Onkologie, datiert vom 9. August 2006, zu den Akten, welches Aufschluss über seine Erkrankung gibt. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 6. September 2006 die Abweisung der Beschwerde. Von einer besonders engen Beziehung oder gar Lebensgemeinschaft zwischen der Gesuchstellerin und dem Beschwerdeführer könne nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe sich in den letzten sieben Jahren insgesamt viermal für wenige Wochen in Kuba aufgehalten. Komme hinzu, dass die Beteiligten ihre Beziehung offenbar unterschiedlich gewichteten, habe doch die Gesuchstellerin den Beschwerdeführer als ihren Verlobten bezeichnet, während letzterer bekräftige, es sei keine Heirat geplant. An der Integrität des Beschwerdeführers sei zwar nicht zu zweifeln. Dieser Umstand vermöge aber nicht schon genügende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin zu bieten. F. In einer Replik vom 11. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther (Rechtsberatung Muhajir) - an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung festhalten. Er habe bereits in den Jahren 1999 und 2001 eine Frau aus Kuba zu Besuch gehabt. Beide Male sei diese Frau innert Frist wieder zurück gereist. Die persönliche Situation der damaligen Besucherin sei durchaus vergleichbar mit derjenigen der Gesuchstellerin, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sowohl er als auch seine Gäste die Pflicht zur Wiederausreise ernst nähmen. Objektiv betrachtet habe die Gesuchstellerin zurzeit in Kuba zwar keine zwingenden Verpflichtungen. Ein Entscheid, der einzig auf diese Kriterien abstelle, werde aber dem vorliegenden Einzelfall nicht gerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bun- desverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2 Die aktuelle Lage in Kuba ist insbesondere durch eine seit dem Ende des kalten Krieges anhaltende schwierige wirtschaftliche Situation gekennzeichnet. Das durchschnittliche monatliche Salär in Kuba beträgt umgerechnet bloss etwa 14 Euro. Die monatlichen Rationen zu stark subventionierten Preisen decken noch die Grundbedürfnisse für zehn Tage. Rund 40 % der Bevölkerung muss damit auskommen, 60 % hat zusätzlich in der einen oder anderen Form Zugang zu Devisen. Aufgrund dieser misslichen Verhältnisse versuchen daher jährlich Tausende von kubanischen Staatsangehörigen, das Land zu verlassen (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 18. Januar 2006: "Immer mehr Kubaner suchen die Freiheit"). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales Bezie- hungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der strengen fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat - auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. Eine Rolle bei der Risikoanalyse spielt aber auch der Aspekt, dass kubanische Staatsangehörige, die sich länger als elf Monate im Ausland aufgehalten haben, in der Regel nicht mehr in ihr Heimatland zurückgeführt werden können (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2006). Diese Regelung lädt Migrationswillige geradezu dazu ein, die Verpflichtung zur Wiederausreise zu missachten oder so lange hinauszuzögern, bis eine zwangsweise Wegweisung durch den Aufenthaltsstaat nicht mehr durchgesetzt werden kann. 5. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 31-jährige, ledige Frau. Aus den Gesuchsakten ist zu schliessen, dass sie mit den Eltern zusammen wohnt. Damit hat sie zwar einen gewissen familiären Hintergrund, irgendwelche besonderen Verantwortlichkeiten oder gar Verpflichtungen werden allerdings weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche aus den Akten. Auch in den beruflichen und damit in den wirtschaftlichen Verhältnissen liegen keine Besonderheiten vor, die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. In ihrem Visumsantrag bezeichnete sich die Gesuchstellerin als Biologin. Die Botschaft stellte dazu fest, sie sei arbeitslos. Das wurde vom Beschwerdeführer in dessen Stellungnahme vom 20. Juni 2006 gegen- über dem kantonalen Migrationsamt bestätigt. Demnach habe die Gesuchstellerin ein halbes Jahr zuvor noch in einer Zooanlage gearbeitet und an einem solchen Ort werde sie nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz möglicherweise wieder arbeiten. Wie sie ihren Lebensunterhalt heute bestreitet und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie lebt, wurde nicht offengelegt. 5.2 Kommt ein Weiteres hinzu: Der Beschwerdeführer äusserte gegenüber dem kantonalen Migrationsamt auf die Frage nach den Gründen für den Besuchsaufenthalt, man wolle zusammenleben und möglicherweise in eine gemeinsame Zukunft gehen. Da er momentan gesundheitlich in einer schwierigen Lage sei, sei er sehr auf moralische Hilfe angewiesen. Er werde noch mehrere Wochen im Spital verbringen müssen. Aus diesen Gründen hoffe er auf eine Verlängerungsmöglichkeit des auf eine Dauer von drei Monaten beschränkten Aufenthaltes. Unter den gegebenen Umständen besteht geradezu eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Gesuchstellerin - einmal in der Schweiz - Verlängerungsgesuche stellen würde. Bei einer Koppelung von Rückkehrbereitschaft und momentanem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würde die Wiederausreise an Unwägbarkeiten geknüpft, welche sich nicht beeinflussen oder auch nur einigermassen abschätzen liessen. 5.3 Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass vorliegend die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt nicht als gesichert erscheint. An dieser Beurteilung vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers (betr. Wiederausreise) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers in der Replik auf frühere Besuche eines Gastes aus Kuba kann zu keinem anderen Entscheid führen: Mangels näherer Details können keine Vergleiche mit dem vorliegenden Verfahren angestellt werden. Zudem muss auch der Hinweis erlaubt sein, dass die persönliche Situation des Beschwerdeführers (und damit auch die Motivation für die Einladung) heute eine andere ist. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem am 15. August 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 228 085 retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich ad 2 115 583 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 9

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