Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-946/2021
Urteil v o m 2 3 . November 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien X._______, Israel, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand AHV; freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 2. September 2020.
C-946/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (Im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 13. Januar 2020 X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat (SAK-act. 191), dass die gegen die Ausschlussverfügung vom 13. Januar 2020 eingereichte Eingabe vom 26. Januar 2020 ans Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Behandlung als Einsprache und zum Erlass eines Einspracheentscheids überwiesen worden ist (SAKact. 193, 189), dass die Vorinstanz die Einsprache vom 26. Januar 2020 mit Einspracheentscheid vom 2. September 2020 abgewiesen hat (SAK-act. 211), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. November 2020 über die Schweizerische Botschaft in (…) an die SAK gelangt ist, den Einspracheentscheid vom 2. September 2020 angefochten und beantragt hat, der Entscheid sei aufzuheben und es sei eine Fristerstreckung von sechs Monaten für die Begründung zu gewähren (BVGer-act. 4, Beilage 2 f.), dass die Beschwerdeführerin in ihrer als Einsprache bezeichneten Eingabe vom 4. November 2020 weiter ausgeführt hat, sie habe den Einspracheentscheid im Hauseingang gefunden, dieser sei nicht vom Postboten überreicht worden und sie habe keine Annahmebestätigung unterschrieben, dass die Schweizerische Botschaft in Israel mit Schreiben vom 15. November 2020 die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. November 2020 an die SAK weitergeleitet hat (BVGer-act. 4, Beilage 6), dass die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2020 ausserdem eine auf den 9. Februar 2021 datierte Beschwerde (Datum des Poststempels: 15. Februar 2021) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und mit Verweis auf die an die SAK gerichtete Eingabe vom 4. November 2020 verlangt hat, die Sache sei vom Bundesverwaltungsgericht als der SAK übergeordnete Instanz zu erledigen (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zudem geltend gemacht hat, der angefochtene Entscheid sei nicht ordentlich übergeben worden, deshalb habe sie die Eingabe verspätet eingereicht,
C-946/2021 dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2021 den Antrag gestellt hat, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese nicht innert der Beschwerdefrist eingereicht worden sei; die Zustellung des Einspracheentscheids sei nachweislich am 29. September 2020 erfolgt (BVGer-act. 8), dass die Beschwerdeführerin replikweise ihre Anträge und Begründungen wiederholt und zudem einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (BVGer-act. 10), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass zunächst der replikweise gestellte Antrag auf unentgeltliche Rechtshilfe zu behandeln ist, dass die Beschwerdeinstanz der bedürftigen Partei einen Anwalt oder eine Anwältin bestellen kann, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2021 sowie die weiteren Eingaben klare Rechtsanträge und Begründungen enthalten und mit den entsprechenden Belegen eingereicht worden sind, dass die Beschwerdeführerin damit offensichtlich in der Lage war, ihren Standpunkt selbständig hinreichend darzulegen, dass mit dem Einspracheentscheid vom 2. September 2020 über den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung entschieden worden ist, jedoch im vorliegenden Verfahren vorerst die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen ist,
C-946/2021 dass das Bundesverwaltungsgericht hierbei nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 49 Bst. b VWVG) sämtliche allenfalls zusätzlich erforderlichen Unterlagen beiziehen und offenen Fragen abzuklären hat, dass nach dem Gesagten das Erfordernis einer anwaltlichen Verbeiständung zu verneinen ist, dass der Antrag auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung deshalb abzuweisen ist, dass im Weiteren zu prüfen ist, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen ist (Art. 50 VwVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]), dass eine mitteilungsbedürftige, nach Tagen berechnete Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass die Frist, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die Beweislast für die Einhaltung der dreissigtägigen Beschwerdefrist grundsätzlich die versicherte Person trägt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Rz. 8 zu Art. 39), dass nach Art. 41 ATSG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn jemand unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristgemäss zu handeln, dass nach der Rechtsprechung die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren ist, es also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen darf; objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns in Frage kommen, wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer
C-946/2021 Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist; in Betracht insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle kommen, hingegen ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis darstellt (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2), dass die Vorinstanz den angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2020 am selben Tag der Schweizerischen Botschaft in Israel übermittelt und den Auftrag (Ref. Nummer […]) gegeben hat, ihn der Beschwerdeführerin zu eröffnen und das Eröffnungsdatum bekannt zu geben (BVGer-act. 4, Beilage 2), dass die Schweizerische Botschaft in Israel der Vorinstanz mit Schreiben vom 11. November 2020 die Empfangsbestätigung der israelischen Post sowie die Kopien ihrer Dokumente hat zukommen lassen (BVGer-act. 4, Beilage 1), dass die Empfangsbestätigung der israelischen Post mit dem Vermerk "Brief wurde am 29. September 2020 von X._______ abgeholt" versehen ist und zudem die Adresse der Beschwerdeführerin sowie die Ref. Nummer […] trägt, dass der Einspracheentscheid vom 2. September 2020 demnach offensichtlich am 29. September 2020 von der Beschwerdeführerin abgeholt und somit zu diesem Zeitpunkt eröffnet worden ist, dass hingegen die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe den Brief erst am 4. November 2020 im Hauseingang gefunden, eine unbewiesene Parteibehauptung ist, dass ihre in Bezug auf die Empfangsbestätigung gemachte Aussage ebenso unbehelflich ist, nämlich, dass die Belege der Post auch aufgrund der Schreibweise ihres Namens falsch seien, weil sie ihren Namen kenne und besser als der "Pöstler" wisse, wie man diesen schreibe, dass die Beschwerdeführerin damit klar zu verstehen gibt, die fehlerhafte Schreibweise ihres Namens (A._______ anstatt X._______) auf der Unachtsamkeit des Postzustellers beruht, dass aus dieser Aussage hingegen nicht geschlossen werden kann, die Post sei von einer anderen Person oder gar nicht zugestellt und erst Wochen später im Hauseingang der Beschwerdeführerin hinterlegt worden,
C-946/2021 dass insgesamt die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente nicht schlüssig sind und deshalb gestützt darauf das Datum der Eröffnung des Einspracheentscheids (29. September 2020) nicht in Zweifel zu ziehen ist, dass die 30-tägige Beschwerdefrist somit am 30. September 2020 zu laufen begonnen hat und folglich am 29. Oktober 2020 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass somit die Beschwerde vom 9. Februar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht verspätet erfolgt ist, dass selbst wenn die an die SAK gerichtete Eingabe vom 4. November 2020 als Beschwerde behandelt würde, diese verspätet eingereicht worden wäre, dass vorliegende keine ausreichenden Gründe für ein Abweichen der sehr restriktiven Praxis zur Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG vorliegen; insbesondere weder eine objektive noch subjektive Unmöglichkeit wie eine Naturkatastrophe oder ein unverschuldeter Irrtum gegeben ist, aufgrund welcher ein rechtzeitiges Einreichen der Beschwerde nicht möglich gewesen sein soll, dass somit auf die Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv: nächste Seite)
C-946/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-946/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: