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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2026 C-9376/2025

23. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,005 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Aufhebung der Rente, Verfügung der IVSTA vom 10. Oktober 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-9376/2025

Urteil v o m 2 3 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien A._______, (Deutschland) c/o B._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Aufhebung der Rente, Verfügung der IVSTA vom 10. Oktober 2025.

C-9376/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 den Antrag von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) auf Verzicht auf die Schweizerische IV-Rente abgewiesen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage), dass diese Verfügung am 30. Oktober 2025 an den Versicherten verschickt worden ist (Akten der IVSTA [IVSTA-act.] 439) und dieser mit Eingabe vom 20. November 2025 gegen besagte Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (BVGer-act. 1), dass der mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2025 (BVGer-act. 2) bis am 9. Januar 2026 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– am 9. Januar bzw. 23. Januar 2026 unter Einhaltung der mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2026 gesetzten Nachfrist von fünf Tagen im Umfang von Fr. 807.26 eingegangen ist (BVGer-act. 31, 32, 39, 41), dass die Vorinstanz am 17. Februar 2026 eine Vernehmlassung sowie die Vorakten eingereicht hat (BVGer-act. 49), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG darstellt und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist (Art. 60 ATSG [SR 830.1]; Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht hat, die IV-Rente sei gegen seinen Willen verfügt worden, weshalb sie zu sistieren sei, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf die in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung verwiesen hat (BVGer-act. 49),

C-9376/2025 weshalb sich der Verzicht auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels rechtfertigt (vgl. Urteil des BGer 5A_772/2012 vom 14. November 2012 E. 1.3), dass gestützt auf die umfangreiche Aktenlage und mit Blick auf die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers ein Rentenanspruch ausgewiesen ist, dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach sich die Situation seit dessen Feststellung verändert hat, dass eine versicherte Person grundsätzlich auf Versicherungsleistungen verzichten kann (vgl. Art. 23 Abs. 1 ATSG), dass ein Verzicht jedoch nichtig ist, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden (vgl. Art. 23 Abs. 2 ATSG), dass ein Verzicht auf Versicherungsleistungen nur unter sehr restriktiven Bedingungen möglich ist (Ghislaine Frésard, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2020, Art. 23 ATSG N. 8 S. 347), dass bei der Prüfung des schutzwürdigen Interesses zu untersuchen ist, ob die versicherte Person selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen kann und das Risiko vermieden wird, dass sie ohne die Versicherungsleistungen Sozialhilfe beanspruchen muss, wobei bei Rentenleistungen grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse an einem Verzicht auf Sozialversicherungsleistungen besteht (Ghislaine Frésard, a.a.O., Art. 23 ATSG N. 20 S. 350), dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt, welche die künftige Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen Dritter als ausgeschlossen oder zumindest als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich die Beschwerde aufgrund des Ausgeführten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG [SR 831.10] abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

C-9376/2025 dass die Verfahrenskosten auf Fr. 300.– festzusetzen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 807.29 zu entnehmen sind, dass der Restbetrag von Fr. 507.29 dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-9376/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 507.29 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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