Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-933/2023
Urteil v o m 9 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Simone Emmel, Advokatin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Nachzahlung IV-Rente, Verfügung vom 13. Januar 2023.
C-933/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 13. Januar 2023 über die Rentennachzahlung von A._______ entschieden hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokatin Simone Emmel, diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Februar 2023 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. März 2023 (BVGer-act. 2) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 8. März 2023 zugestellt worden ist (BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2023 mitteilte, er werde den Kostenvorschuss im Wissen um den nachfolgenden Nichteintretensentscheid nicht bezahlen (BVGer-act. 4), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der 30-tägigen Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG), also bis zum 24. April 2023, nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 5), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, und dass sie ihr ausnahmsweise erlassen werden können (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVG),
C-933/2023 dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-933/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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