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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2007 C-932/2006

30. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,981 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Einreise | Einreisebewilligung in Bezug auf PAULINO MUNOZ Jes...

Volltext

Abtei lung II I C-932/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . November 2007 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann. A._______ und E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-932/2006 Sachverhalt: A. P._______, geboren am 9. September 2007, beantragte am 3. Oktober 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Erteilung eines Visums für einen 15-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Das Gesuch wurde dem Bundesamt für Migration (BFM) in der Folge zum formellen Entscheid unterbreitet. B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Zürich bei den Gastgebern, einer Tante des Gesuchstellers und deren Ehemann, schriftliche Erkundigungen eingeholt und sich ebenfalls gegen die Bewilligung der Einreise ausgesprochen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Einreisebewilligung mit Verfügung vom 7. November 2006 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht als einwandfrei gesichert betrachtet werden könne, da er aus einer Region stamme, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Schliesslich würden auch keine Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen würden. C. Am 1. Dezember 2006 erhoben die Gastgeber des Gesuchstellers Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Darin beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Am 1. Januar 2007 wurde das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. C-932/2006 F. Die Frist zur Einreichung einer Replik liessen die Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG genannten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) die Verfügungen des BFM, die sich auf Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, SR 142.211) stützen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Gastgeber durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 20 Abs. 2 ANAG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Ausländische Personen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berech- C-932/2006 tigt, wenn sie eine Aufenthalt- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (Art. 3 ff. VEA). Das BFM entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28). Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. Zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik besteht kein Staatsvertrag, welcher dem Gesuchsteller einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt vermitteln würde. Er unterliegt daher auf Grund seiner Nationalität der Visumspflicht nach Art. 3 VEA. 4. 4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine verbindlichen Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2 Nach mehr als zehn Jahren wirtschaftlichen Wachstums geriet die Dominikanische Republik zu Beginn des Jahres 2003 in eine Wirtschaftskrise. Zu der wirtschaftlich schwierigen Situation hat unter an- C-932/2006 derem die Insolvenz einer der grössten Geschäftsbanken beigetragen, deren Verbindlichkeiten von der dominikanischen Zentralbank übernommen wurden. Die Wirtschaftsdaten weisen für das Jahr 2003 eine Verdoppelung der Staatsverschuldung auf etwa 56% des Bruttoinlandproduktes aus und die Inflationsrate betrug allein in diesem Jahr 42.7%. Die Wirtschaftskrise hat vor allem auch die Bevölkerung empfindlich getroffen. In diesem Zeitraum stieg der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung um etwa 582'000 auf 5.71 Mio. (bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9.03 Mio. Einwohnern im Jahr 2005). Der gesetzliche Mindestlohn pro Monat betrug Ende 2003 zwischen 73 USD (kleine Unternehmen) und 119 USD (grosse Unternehmen) und ist damit im Vergleich zu den Vorjahren deutlich zurückgegangen. Die Arbeitslosenquote ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und betrug im Jahre 2004 18.4%. Die wichtigste Einnahmequelle neben dem Tourismus sind die Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikanerinnen und Domininkaner. Gerade in der jungen Bevölkerung ist denn auch aufgrund der ungünstigen Lebensverhältnisse ein starker Migrationsdruck festzustellen (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand März 2006 [besucht: 26. November 2007]). Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderungswilliger im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine Existenz aufbauen möchten. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 4.3 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Ablehnung des Visumsgesuchs zu Recht auch mit der schwierigen sozio-ökonomischen Situation in der Dominikanischen Republik begründet. 5. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, C-932/2006 die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, auf Grund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 23-jährigen, unverheirateten Mann. Über seine persönliche und familiäre Situation ist wenig bekannt. Offenbar hat er eine Lebenspartnerin und ist Vater eines sechsjährigen Kindes. Aus diesen Umständen sind auf den ersten Blick durchaus gewisse Verbindlichkeiten zu erkennen. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Vielmehr kann der Entscheid dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass das Kind dringend auf die persönliche Betreuung durch den Gesuchsteller angewiesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Gesuchsteller im Heimatland besondere persönliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, die ihn ernsthaft von einer allenfalls beabsichtigten Emigration abzuhalten vermöchten. 5.2 Grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich der Gesuchsteller befindet. Gemäss eigenen Angaben und der Bestätigung des Arbeitgebers arbeitet der Gesuchsteller, der anscheinend nicht über eine Berufsausbildung verfügt, als "Administrator" (Büroangestellter) in Bonao im Geschäft eines Onkels. Im Gegensatz zu vielen seiner Landsleute hat er somit zwar eine feste Anstellung. Von wirtschaftlich günstigen Verhältnissen kann aber in seinem Falle dennoch nicht ausgegangen werden. Das monatliche Gehalt des Gesuchstellers beläuft sich angeblich auf DOP 15'000.- (ca. CHF 500.-), was bestenfalls als durchschnittlich bezeichnet werden kann. Im Weiteren hat es der Beschwerdeführer unterlassen, Bankauszüge oder sonstige Belege einzureichen, welche Aufschluss über seine aktuelle finanzielle Situation geben könnten. Ferner liegt zwar eine Bestätigung des Arbeitgebers vor, dass der Gesuchsteller nach seinen Ferien wieder an der gleichen Stelle und zu den gleichen Bedingungen weiter arbeiten könne. Auf Grund der verwandtschaftlichen Beziehung des Gesuchstellers zu seinem Arbeitgeber besteht jedoch eine gewis- C-932/2006 se Gefahr, dass es sich bei dieser Bestätigung lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. 5.3 Nach dem Gesagten sind weder in den persönlichen und familiären, noch in den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers Umstände zu erkennen, die auf eine besondere Verwurzelung schliessen liessen und die solchermassen geeignet wären, von einer Emigration abzuhalten. Diese Einschätzung wird im Übrigen offenbar nicht nur von der Vorinstanz und der kantonalen Fremdenpolizeibehörde, sondern auch von der mit den örtlichen Verhältnissen gut vertrauten Schweizerischen Vertretung geteilt. 6. Die Beschwerdeführer haben sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskosten des Gesuchstellers während seines geplanten Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter wollen sie für seine anstandslose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren. Die Integrität der Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. 7. Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Keine entscheidende Bedeutung kann bei dieser Abwägung dem grundsätzlich verständlichen Wunsch der Beschwerdeführerin zukommen, ihrem achteinhalb Jahre jüngeren Neffen, mit welchem sie gemäss eigenen Angaben im gleichen Haus aufgewachsen ist, die Schweiz zu zeigen. C-932/2006 8. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-932/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Akten retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann Versand: Seite 9

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