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Bundesverwaltungsgericht 29.02.2008 C-931/2006

29. Februar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,819 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung II I C-931/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Februar 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. H._______ und A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung für E._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-931/2006 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene dominikanische Staatsangehörige E._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 16. Oktober 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester und ihrem Schwager A._______ und H._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Benken (SG). Die Schweizer Vertretung lehnte die Erteilung des Visums formlos ab und überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid. B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom 15. November 2006 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin (sie habe keine gesellschaftlichen und familiären Verpflichtungen) nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2006 (Datum des Poststempels) beantragen die Gastgeber beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung des Einreisegesuchs. Zur Begründung machen sie sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Die Gesuchstellerin habe keinerlei Interesse, sich in der Schweiz niederzulassen. Sie habe eine Ausbildung absolviert und damit eine gute Ausgangslage für eine berufliche Laufbahn in Santo Domingo geschaffen, die sie nicht verlieren möchte. Demgegenüber hätte sie in der Schweiz kaum eine Chance, eine "vernünftige" Tätigkeit ausüben zu können. Sie selbst (die Beschwerdeführer) seien seit nunmehr neun Jahren verheiratet, integer und hätten noch nie Familienangehörige eingeladen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2006 spricht sich die Vor- C-931/2006 instanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Es bestehe kein Anlass, an der Integrität der Beschwerdeführer zu zweifeln. Für die Gewähr einer fristgerechten Wiederausreise seien aber die Verhältnisse auf Seiten der Gesuchstellerin ausschlaggebend. Letztere sei jung und unverheiratet und könne insgesamt keine Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten. E. In einer Replik vom 22. Februar 2007 halten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Sie weisen darauf hin, dass die Gesuchstellerin ihre Ausbildung abgeschlossen und für die Zeit nach dem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bereits eine Arbeitsstelle habe. Mit der Replik reichten die Beschwerdeführer eine Arbeitgeberbestätigung (spanisch abgefasst und in Form einer Faxkopie) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). C-931/2006 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in C-931/2006 die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser Stabilität geriet die Dominikanische Republik im Jahre 2003 in eine schwere Wirtschaftskrise. Zu dieser Krise trug unter anderem die Insolvenz einer der grössten Geschäftsbanken bei. Die Inflationsrate betrug allein in diesem Jahr 42,7%. Die Wirtschaftskrise traf die Bevölkerung empfindlich; in diesem Zeitraum stieg der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung um 582'278 auf 5,71 Mio., bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9 Mio. (Quelle: www.auswaertiges-amt.de , Stand März 2006). Die Krise konnte zwar inzwischen überwunden werden, und die Dominikanische Republik erreicht seit 2005 wiederum hohe Wachstumsraten wie in den 90er Jahren. Die Arbeitslosenquote sank seit 2005 und betrug im Jahre 2006 noch knapp 16,2%. Diese erfreuliche Entwicklung vermag aber nicht darüber hinweg zu täuschen, dass sich die wirtschaftliche Situation der bedürftigen Schichten noch nicht spürbar verbessert hat. Deshalb wächst auch die Kritik der Bevölkerung, da das hohe Wachstum bisher nicht ausgereicht hat, um neue Arbeitsplätze zu schaffen, d.h. im Zeitraum von 2004 bis 2006 nur gerade 286'000 (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand Februar 2008, besucht am 14. Februar 2008). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist aufgrund der nach wie vor ungünstigen Lebensverhältnisse ein starker Migrationsdruck feststellbar. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, http://www.auswaertiges-amt.de/

C-931/2006 wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. 5. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 29-jährige, ledige Frau. Über ihre familiären Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass ihr Vater und - mit Ausnahme der in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin - ihre Geschwister in der Dominikanischen Republik leben. Ob die Gesuchstellerin alleine oder zusammen mit Familienangehörigen wohnt, ist aufgrund der Akten nicht eruierbar. Jedenfalls sind bei ihr keine engen familiären Bindungen oder gar Verpflichtungen auszumachen, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen würden. 5.2 Auch in den beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen sind keine Besonderheiten erkennbar, welche den Gedanken an eine Emigration gar nicht aufkommen liessen. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung befand sich die Gesuchstellerin noch in Ausbildung (Laborantin), so aus ihrem persönlichen Einreisegesuch und aus einem Antwortschreiben der Beschwerdeführerin an das Ausländeramt des Kantons St. Gallen, datiert vom 6. November 2006, zu schliessen. In der Replik wurde dann geltend gemacht, die Ausbildung sei inzwischen abgeschlossen und die Gesuchstellerin habe für die Zeit nach ihrem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bereits eine Arbeitsstelle. Die in diesem Zusammenhang edierte Arbeitgeberbescheinigung (Fax, datiert vom 20. Februar 2007) bescheinigt, dass die Gesuchstellerin bereits seit Anfang Februar 2005 für das "Centro Odontológico Dra. Iara Contreras" in der Funktion als Dentalassistentin arbeite. Die Bescheinigung steht damit in einem gewissen Widerspruch zu den erwähnten C-931/2006 früheren Auskünften. Wie dem auch sei; selbst wenn die Gesuchstellerin heute einer Erwerbstätigkeit nachgehen sollte, könne allein aus diesem Faktum noch nicht auf langjährige, stabile berufliche Verhältnisse geschlossen werden, die eine Emigration als unwahrscheinlich erscheinen liessen. 5.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 8) C-931/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, und mit dem am 18. Februar 2007 von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 258 251 retour) - das Ausländeramt des Kantons St. Gallen ad 099654052 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Denise Kaufmann Versand: Seite 8

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