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Bundesverwaltungsgericht 15.03.2007 C-882/2006

15. März 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,994 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Volltext

Abtei lung III C-882/2006 {T 0/2} Urteil vom 15. März 2007 Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Richterin Beutler; Richter Vaudan; Gerichtsschreiber Grimm. B._______ und C._______, Spühlirain 33, 3098 Schliern b. Köniz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Am 11. August 2006 ersuchte A._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Hanoi um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt im Kanton Bern bei ihrer Cousine B._______ und deren Ehemann C._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte das Gesuch anschliessend der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Mit Verfügung vom 26. September 2006 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, die schweizerischen Behörden hätten sich zu vergewissern, dass ausländische Staatsangehörige nach Ablauf ihres Aufenthalts hierzulande wieder ausreisten. Wie die Erfahrung zeige, würden Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen dazu missbraucht, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen. Angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse im Herkunftsland, aber auch in Berücksichtigung der persönlichen Situation der Gesuchstellerin könne die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise vorliegend nicht als gesichert betrachtet werden. Des Weiteren lägen keinerlei Gründe vor, die eine Einreise trotz dieser Bedenken als zwingend notwendig erscheinen liessen. C. Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragen die Beschwerdeführer die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Im Wesentlichen bringen sie hierbei vor, die eingeladene Person habe in Basel einen dreijährigen Deutschkurs absolviert und sei am 28. Februar 2004 termingerecht ausgereist. Sie betätige sich nun als Deutschübersetzerin bei Ausstellungen in Ho Chi Minh City. Ihr ebenfalls in der Region Bern ansässiger Onkel sei inzwischen an Krebs erkrankt. Die Gesuchstellerin möchte ihn gerne noch ein letztes Mal besuchen kommen. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2006 auf Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführer verzichteten auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das

3 Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). 2. Die Beschwerdeführer sind als Gastgeber der Gesuchstellerin nach Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 � 52 VwVG). 3. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigende Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber visumspflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Bestimmungen). 4. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz grundsätzlich ein Visum (Art. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (Art. 1 - 5 VEA). 5.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise ergeben sich unter anderem aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und

4 Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.2 Das Herkunftsland der Gesuchstellerin liefert ein erstes Indiz für eine solche Einschätzung. Vietnam gehört auf Grund der dort herrschenden wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse zu denjenigen Staaten, deren Angehörige erfahrungsgemäss nach einer Einreise versucht sein können, nicht mehr in ihr Heimatland zurückzukehren. Wiewohl Vietnam, das seit längerem in einem Übergangsprozess von einer Plan- zu einer Marktwirtschaft sozialistischer Ausgestaltung steckt, bemerkenswerte wirtschaftliche Erfolge erzielt, sind die allgemeinen Lebensbedingungen nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar. Negativ bemerkbar machen sich insbesondere eine ausufernde und von Korruption geplagte Bürokratie sowie mangelhafte rechtliche Rahmenbedingungen, welche die Entwicklung des Landes laut "Doing Business 2007 Report" der Weltbank stark behindern. Während andere Staaten ihre rechtlichen Rahmenbedingungen überarbeitet und so das heimische Investitionsklima verbessert haben, tritt Vietnam in dieser Hinsicht auf der Stelle. Generell tut sich die Regierung schwer, die rund 3'200 Staatsunternehmen, die einen substanziellen Teil der Wirtschaft bilden, zu reformieren. Breite Bevölkerungsschichten sind denn nach wie vor von schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen und die Armutsrate liegt trotz der schrittweise betriebenen Erneuerungspolitik immer noch bei 20% (vgl. www.auswaertiges-amt.de, Stand Januar 2007). Auf entsprechend hohem Niveau bewegt sich der Anteil derer, die sich auf der Suche nach einer besseren wirtschaftlichen Existenz zur Emigration entschliessen. Der Wille zur Auswanderung wird in jenen Fällen noch begünstigt, in denen jüngere und/oder ungebundene Personen (wie die Gesuchstellerin) bereits über ein minimales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Hinweise ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einzelfallbezogener Beurteilung. 6. 6.1 Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine bald 40-jährige, ledige und kinderlose Frau, die den Beschwerdeführern zufolge in Ho Chi Minh City bei der Familie und der Mutter wohnt, wobei dies nicht näher erläutert wird. Besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen werden in diesem Zusammenhang jedoch nicht geltend gemacht. Dagegen spricht nur schon, dass die Gesuchstellerin einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten anstrebt, was auf eine erhebliche Flexibilität hindeutet und ihre Rückkehrbereitschaft in Frage stellt. Daran vermag die berufliche Situation, die von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt wird, nichts zu ändern. Gemäss den Angaben auf dem Visumsantrag vom 11. August 2006 ist der Gast als Schneiderin ("Dress-Maker") tätig. Die Gastgeber ihrerseits führen aus, die eingeladene Person bestreite ihren Lebensunterhalt als Aufgabenhilfe (vgl. Beilagen zur Unterhaltsgarantie vom 12. September 2006) bzw. sie wirke als Deutschübersetzerin bei Ausstellungen in Ho Ch Minh

5 City mit (siehe Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2006). Die Auslandvertretung in Hanoi äusserte sich dahingehend, die Gesuchstellerin arbeite zu Hause als Schneiderin in einem kleinen, nicht lizenzierten Geschäft und unterrichte daneben "like a tutor" Deutsch. Einer festen, geregelten Erwerbstätigkeit gehe sie nicht nach. Ob und inwiefern sie durch ihre Tätigkeiten wirklich ein wirtschaftliches Fortkommen erzielt, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Vor dem dargelegten Hintergrund kann im heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, der Gast befinde sich beruflich bzw. wirtschaftlich in derart gefestigten Verhältnissen, dass besondere Gewähr für die anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 6.2 Gegen eine massgebende Verwurzelung in der Herkunftsregion spricht sodann die Tatsache, dass die Gesuchstellerin bereits vom April 2000 bis Juli 2000 sowie vom Februar 2001 bis Februar 2004 in der Schweiz weilte, beim zweiten Mal als Sprachschülerin an der "X._______ AG", einer in Basel domizilierten Deutschschule, was von ziemlich engen Bindungen zum Gastland zeugt. Die Beschwerdeführer wenden zwar ein, die Antragstellerin sei am 28. Februar 2004 termingerecht ausgereist. Dies trifft zu, darf indessen nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie im fraglichen Einreisegesuch vom 9. August 2000 ursprünglich angegeben hatte, lediglich einen einjährigen Sprachaufenthalt zu planen. Wie sich den Beschwerdebeilagen entnehmen lässt, erwirkte die Gesuchstellerin dann letztlich eine Verlängerung ihrer Anwesenheit um weitere zwei Jahre. Die latent vorhandenen Festsetzungstendenzen manifestieren sich des Weiteren darin, dass sie zweieinhalb Jahre nach dem erwähnten langen Auslandaufenthalt schon wieder für drei Monate besuchshalber in die Schweiz zurückkehren möchte. Insofern hat sich die Ausgangslage für die Gesuchstellerin, die sich in der Zwischenzeit in Vietnam beruflich nicht zu etablieren vermochte, gegenüber früher um einiges geändert. Damit einher geht eine Visumspraxis, die sich wegen der vermehrt beobachteten Missbrauchsfälle tendenziell verschärft hat. Die Situation lässt sich aber auch deshalb nicht vergleichen, weil die Einreise 2001 unter einem anderen Anwesenheitstitel erfolgte. Angesichts dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, mit vorliegendem Einreisebegehren werde nicht bloss ein (bewilligungsfreier) Besuchsaufenthalt, sondern eine längerfristigere Anwesenheit in der Schweiz angestrebt. 6.3 Mitzuberücksichtigen gilt es ferner, dass sich den Akten kein zwingender Grund für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz entnehmen lässt. Die Gastgeber verweisen zwar auf die schwere Erkrankung des Onkels der Gesuchstellerin. Der Gast ist aber weder ein direkter Nachkomme des Patienten noch des Gastgeberehepaars, es liegt mithin kein enges Verwandtschaftsverhältnis zu ihnen vor. Kommt hinzu, dass losgelöst davon keine spezielle, über das übliche Mass hinausgehende Beziehung zu den erwähnten Personen besteht. So hat die Gesuchstellerin während des dreijährigen Sprachaufenthalts hierzulande im Kanton Basel-Stadt und nicht etwa bei den in der Region Bern ansässigen Verwandten gewohnt. Diese wiederum haben die Antragstellerin in der Zwischenzeit nie in ihrem Hei-

6 matland getroffen. Der Wunsch, eine Cousine und deren Ehemann sowie einen gesundheitlich angeschlagenen Onkel wieder einmal zu sehen, vermag unter solchen Begebenheiten � so verständlich das Ansinnen auch ist � keine zwingende Notwendigkeit für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt zu begründen. In den Verfahren um Bewilligung oder Verweigerung der Einreise steht im Übrigen nicht die Situation der Gastgeber, sondern diejenige der Gesuchsteller im Vordergrund. Die massgebenden Erlasse (ANAG, VEA) räumen den Gastgebern in der Schweiz keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung zu Gunsten eines oder einer Eingeladenen ein. Die Gastgeber sind zwar als Mitbeteiligte zur Beschwerde legitimiert, weitergehende bzw. persönliche Ansprüche können sie jedoch nicht geltend machen. 7. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen und die Kosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). ******* (Dispositiv Seite 7) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 24. November 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

7 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 1 829 063 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: A. Imoberdorf D. Grimm Versand am:

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