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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2007 C-880/2006

11. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,554 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung II I C-880/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . September 2007 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. I._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung für Z._______ und Q._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-880/2006 Sachverhalt: A. Die aus dem Kosovo stammenden, miteinander verheirateten serbischen Staatsangehörigen Z._______ und Q._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragten am 24. August 2006 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina je ein Visum für einen zwei- bis dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn I._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Kleindöttingen (AG). Die Schweizer Vertretung lehnte eine Visumserteilung in eigener Kompetenz formlos ab und überwies die Einreisegesuche der Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid. B. Nachdem das Migrationsamt Kanton Aargau beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom 28. September 2006 die nachgesuchten Einreisebewilligungen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland der Gesuchsteller nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2006 (Datum des Poststempels) beantragte der Gastgeber beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligungen. Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Diese wären auch mit einem kürzeren Besuchsaufenthalt zufrieden und sie wären bereit, ihre Pässe während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Flughafen oder bei der Gemeindeverwaltung zu hinterlegen. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2006 die Abweisung der Beschwerde. Der Gesuchsteller habe sich bereits einmal zwischen 1996 und 2000 als Asylgesuchsteller in der Schweiz aufgehalten. Dies, obwohl schon damals familiäre Verpflichtungen bestanden hätten. C-880/2006 E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 2. Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit C-880/2006 weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 2.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. Die Gesuchsteller benötigen aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung der gewünschten Visa mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.2 Die Gesuchsteller leben im Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Die damit verbundenen Hoffnungen wurden aber durch eine anhaltend hohe Arbeitslosigkeit und einen niedrigen Lebensstandard schon bald massiv gedämpft. Der wirtschaftliche Transformationsprozess entwickelt sich nur langsam und eine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Situation erweist sich als schwierig. Die wirtschaftlichen Prognosen sind eher schlecht, wird doch von Experten für die nächsten Jahre ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet. In breiten Teilen der Bevölkerung ist bereits jetzt eine gewisse Desillusionierung eingetreten. Entsprechend hoch ist nach wie vor der Anteil derer, die sich zur Emigration ent- C-880/2006 schliessen. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo - wie vorliegend - sich bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland etabliert haben und entsprechend ein soziales Netz besteht. 4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5. Die Gesuchsteller sind 50 bzw. 49 Jahre alt. Aus einer in den Gesuchsakten befindlichen Bestätigung der UNMIK zu schliessen lebt das Ehepaar zusammen mit zwei Söhnen, einer Tochter und einer Schwiegertochter in einer Familiengemeinschaft. Der jüngste Sohn in dieser Gemeinschaft ist zwar erst 17 Jahre alt. Ein zweiter dort lebender Sohn und die Tochter sind aber bereits 26 respektive 24 Jahre alt. Die Gesuchsteller haben somit durchaus ein unmittelbares familiäres Umfeld, das sie im Falle einer Reise in die Schweiz zurückliessen. Dass ihnen daraus persönliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, kann aber aufgrund der bekannten Fakten nicht angenommen werden und wird im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. 5.1 Andererseits haben die Gesuchsteller auch einen starken Bezug zur Schweiz: Hier lebt seit dem Jahre 2005 ihr zweitältester Sohn (der Beschwerdeführer) und hier hat sich der Gesuchsteller schon während mehreren Jahren als Asylbewerber aufgehalten. Gerade vor letzterem Hintergrund wäre vorauszusetzen, dass in der Zwischenzeit eine erfolgreiche Reintegration im Heimatland stattgefunden hat, und zwar nicht nur in persönlicher und familiärer, sondern auch in wirtschaftli- C-880/2006 cher und sozialer Hinsicht. Davon kann beim Gesuchsteller nicht ausgegangen werden. Jedenfalls deklarierte er in seinem Visumsantrag (wie im übrigen auch die Ehefrau) weder einen Beruf noch eine Arbeitsstelle. Wovon die Gesuchsteller leben und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie sich befinden, ergibt sich aus den Akten nicht. 5.2 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 5.3 An dieser Risikoeinschätzung vermag auch die vom Beschwerdeführer im Sinne einer zusätzlichen Sicherheit anerbotene Hinterlegung der Reisepässe nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer liefert keine Erklärung dafür, inwiefern eine solche Hinterlegung den Willen zur Wiederausreise beeinflussen sollte. 6. Aus vorstehenden Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 7 C-880/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 31. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 1 294 512 retour) Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand am: Seite 7

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