Abtei lung II I C-875/2008/str {T 0/2} Urteil v o m 2 . September 2009 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Z._______ Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV, Einspracheverfügung vom 21. Januar 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C----/2008 Sachverhalt: A. Die am 20. November 1955 geborene Z._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) besitzt die Staatsbürgerschaften von Thailand und der Schweiz (act. 3 und 5). Nachdem sie die seit Januar 1990 bei der Einzelunternehmung Y._______ ausgeübte Erwerbstätigkeit per Ende Dezember 2004 aufgegeben hatte, meldete sie sich zufolge Wegzugs nach Thailand per Ende Mai 2005 bei der Einwohnerkontrolle X._______ ab (act. 4 und 7). B. Mit Eingabe vom 27. Juli 2007 (Eingang am 14. August 2007; act. 1 und 5) stellte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Aufnahme in die freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: AHV/IV). C. Die Vorinstanz wies dieses Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 21. November 2007 ab (act. 6). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich nicht innert Jahresfrist nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung für die freiwillige Versicherung angemeldet. Die Beitrittsfrist könne nicht verlängert werden, wenn die Betroffenen geltend machten, nicht über ihre Rechte und Pflichten orientiert worden zu sein oder von den Beitragsfristen und Bedingungen keine Kenntnis gehabt zu haben. D. Mit Schreiben vom 30. November 2007 erhob die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihres Ehemannes bei der Vorinstanz Einsprache gegen die abweisende Verfügung vom 21. November 2007 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Aufnahme in die freiwillige Versicherung (act. 11 und 12). E. Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2008 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (act. 13 und 14). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das am 27. Juli 2007 unterschriebene und am 14. August 2007 eingetroffene Beitrittsgesuch nicht innert der Jahresfrist seit dem Ausscheiden aus der obli- C----/2008 gatorischen AHV/IV (Ende Dezember 2004) gestellt worden sei. Jede versicherte Person habe sich selbst über die Konsequenzen eines Wegzugs ins Ausland und die Voraussetzungen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu informieren. Eine Informationspflicht seitens der Behörden bestehe nicht. F. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin – zufolge mangelnder Deutschkenntnisse erneut mit Unterstützung ihres Ehemannes – am 5. Februar 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. Januar 2008 bzw. die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Zur Begründung führte der Ehemann der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie hätten nichts von der zwölfmonatigen Frist gewusst. Man habe versucht, alle Beitragslücken auf einmal zu schliessen, was misslungen sei. G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin führe in ihrer Beschwerde weder neue Tatsachen auf noch lege sie Belege bei, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen würden. Die freiwillige AHV/IV basiere auf gesetzlicher Grundlage, so dass die Beitrittsfristen nicht auf Gutdünken hin besonderen Fällen angepasst werden könnten. Die angefochtene Verfügung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Im Weiteren verwies die Vorinstanz auf ihre Begründung des Einspracheentscheides vom 21. Januar 2008. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Nachdem sich die Beschwerdeführerin hierzu innert angesetzter Frist nicht mehr hatte vernehmen lassen, schloss der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2008 den Schriftenwechsel. I. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher eingegangen. C----/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG sowie Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Januar 2008 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2008. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob vorliegend die Voraussetzungen für den Beitritt in die freiwillige Versicherung erfüllt sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beitragslücke besteht, sondern einzig darauf, ob die betreffende Person während der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer obligatorisch versichert war und fristgerecht um Beitritt zur freiwilligen AHV/IV ersuchte, zumal innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 1 AHVG die Möglichkeit besteht, allfällige fehlenden Beiträge nachzuzahlen (vgl. hierzu auch Urteil H 140/02 des ehemaligen Eidg. Versicherungsgerichts [ab. 1. Januar 2007 Bundesgericht] vom 19. November 2002). Im weiteren ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie gemäss ihren C----/2008 Ausführungen von keiner Seite über die Versicherungsmöglichkeit und die entsprechende Beitrittsfrist informiert worden war, etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurteilung des am 27. Juli 2007 gestellten Aufnahmegesuchs (act. 1 und 5) richtet sich demzufolge nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Juni 2002 geltenden sowie Art. 7 und 8 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in der seit 1. April 2001 gültigen Fassung. 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des AHVG (in der vorliegend anwendbaren Fassung) können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EU) sowie der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die in einem Staat ausserhalb der EU und der EFTA leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken (Art. 11 VFV). 3. 3.1 Thailand ist ein Staat ausserhalb der EU und der EFTA. Der Beitritt der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Versicherung wäre daher grundsätzlich möglich gewesen. Aufgrund der Akten steht jedoch fest, dass sie bis Ende Dezember 2004 (aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit; act. 4) bzw. Ende Mai 2005 (aufgrund ihres Wohnsitzes; act. 7) in der Schweiz obligatorisch versichert gewesen ist (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG). Da die Anmeldung der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Versicherung am 27. Juli 2007 erst mehr als zwei C----/2008 Jahren nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung erfolgt ist, sind die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 8 VFV offensichtlich nicht erfüllt. Ebenso ist eine Erstreckung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV nicht mehr möglich. Daraus folgt, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin zur freiwilligen AHV/IV verspätet erfolgte, so dass ein Beitritt nicht mehr möglich war. 3.2 Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Ehemann einsprachebzw. beschwerdeweise allerdings geltend machen, dieser sei im Rahmen von Telefongesprächen mit der Schweizer Botschaft in Bangkok (im Zusammenhang mit einem Einbruch im August 2005) nicht darüber informiert worden, dass man sich bei einem längeren Aufenthalt in Bangkok bei der Botschaft hätte anmelden müssen. Der Ehemann habe das Beitrittsformular im Internet gefunden und ausgefüllt an eine Adresse in Australien geschickt. Seitens der Botschaft sei nichts unternommen worden. Wäre der Ehemann entsprechend informiert worden, hätte der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV rechtzeitig erfolgen können. Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine Kenntnis der einjährigen Frist gehabt. Sie sei auch vom ehemaligen Arbeitgeber sowie von der Einwohnerkontrolle der Gemeinde X._______ nicht informiert worden. Da sie überdies kein Wort in Deutsch lesen oder schreiben könne, habe sie von dieser Frist nichts wissen können. 3.3 3.3.1 Mit ihren Einwänden macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Treu und Glauben geltend machen. Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet. Die zu dem aus Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleiteten verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz entwickelte Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft von Art. 9 BV (vgl. SVR 2001 KV Nr. 3 S. 5 E. 2; AHI 2003 S. 206 E. 1b; ARV 2002 S. 115 E. 2b). Der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der C----/2008 Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. etwa BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen, 127 II 49 E. 5a). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtssuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (vgl. BGE 111 Ib 116 E. 4). Gemäss konstanter Rechtsprechung sind schweizerische Auslandvertretungen zwar befugt, aber nicht verpflichtet, Auslandschweizer von sich aus über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zu orientieren. Wird allerdings informiert, sind die Behörden gehalten, die Auslandschweizer richtig zu beraten und über die Beitrittsmöglichkeiten zur freiwilligen Versicherung zu informieren (vgl. BGE 121 V 65 E. 4a, mit Hinweisen). 3.3.2 Hinsichtlich der Beanstandung der Beschwerdeführerin, wonach sie von der schweizerischen Auslandvertretung nicht über das Erfordernis der Anmeldung in Bangkok informiert worden sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erfahrung im Zusammenhang mit Wohnsitzwechseln innerhalb der Schweiz (act. 5 und 7) hätte davon ausgehen müssen, dass auch im Ausland eine solche Anmeldepflicht bestehen könnte. Insofern hätte sie sich vorab an die schweizerische Auslandvertretung in Bangkok oder an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse wenden müssen, um sich bezüglich der AHV/IV-rechtlichen Konsequenzen eines Wegszugs ins Ausland bzw. der Möglichkeit des Beitritts in die freiwillige Versicherung aufklären zu lassen. Diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin auch aus der in Art. 27 ATSG normierten Aufklärungs- und Beratungspflicht, weil es sich bei der Schweizer Botschaft in Bangkok nicht um einen Versicherungsträger handelt und die am 1. Januar 2008 mit einer Änderung von Art. 3 VFV in Kraft getretene Informationsaufgabe der Auslandvertretungen vorliegend noch nicht zur Anwendung gelangen konnte (vgl. E. 2.1 hiervor, vgl. auch Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung der VFV vom 16. März 2007; zum Vertrauensschutz bei Missachtung der Informationspflicht vgl. BGE 131 V 472 E. 5). Mangels entsprechender C----/2008 gesetzlicher Regelung traf zudem auch den ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin sowie die Einwohnerkontrolle X._______ keinerlei Informationspflicht bezüglich der freiwilligen Versicherung. Aus dem Umstand, dass der Ehemann selbst das entsprechende Beitrittsformular aus dem Internet heruntergeladen, ausgefüllt und unterschrieben an eine Anschrift in Australien gesendet bzw. die Beschwerdeführerin das Beitrittsformular zur freiwilligen Versicherung erst zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit dem Anmeldeformular von der Schweizer Botschaft erhalten hatte, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, war doch – wie in vorstehender E. 3.3.1 dargelegt – die Schweizer Botschaft zwar befugt, nicht aber verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin über die (rechtzeitigen) Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zu orientieren. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen der Schweizer Botschaft bezüglich der – nach der Anmeldung erfolgten – Zusendung des Beitrittsformulars auch nicht als unrichtige bzw. unvollständige Information zu qualifizieren ist. Dass der Beschwerdeführerin durch mangelnde Lese- und Schriftkenntnisse der deutschen Sprache keine Nachteile entstanden sind, zeigt sich schliesslich im Umstand, dass sie auch im vorliegenden Verfahren die Hilfe ihres Ehemannes – welcher sämtliche schriftlichen Eingaben an die Vorinstanz und an das Bundesverwaltungsgericht verfasst hatte – in Anspruch nahm und dies auch hinsichtlich des Beitrittsformulars hätte tun können bzw. müssen. 3.3.3 Aus den dargelegten Gründen kann sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht auf Treu und Glauben berufen, und sie hat demnach keinen Anspruch auf eine der gesetzlichen Regelung widersprechende Behandlung. Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin betreffend die Modalitäten der freiwilligen Versicherung auch von weiteren Stellen bzw. Personen nicht informiert worden war. Diesbezüglich ist ergänzend auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer eigenen Rechtsunkenntnis bezüglich Art. 8 VFV keine Vorteile für sich ableiten kann (vgl. BGE 126 V 313 E. 2b mit Hinweisen), zumal gemäss Rechtsprechung von ihr allgemein ein gewisses Minimum an Achtsamkeit verlangt werden darf (vgl. ZAK 1991 S. 375 E. 3c). C----/2008 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2008 als rechtens. Die Beschwerde vom 3. Februar 2008 ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 5.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 3. Februar 2008 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C----/2008 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen, hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 10