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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2009 C-8662/2007

24. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,171 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Altersrente

Volltext

Abtei lung II I C-8662/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . März 2009 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Altersrente, Verfügung vom 9. November 2007 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-8662/2007 Sachverhalt: A. Frau A._______, geboren am (...) 1943, ist deutsche Staatsangehörige und arbeitete in Deutschland und ab Oktober 1989 als Grenzgängerin in der Schweiz (act. 3). Ab diesem Zeitpunkt zahlte sie die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein. Am 15. Januar 2007 stellte die Versicherte in Deutschland einen Antrag auf Altersrente ab 1. Juli 2007 und füllte dafür die Formulare E 202 und E 207 aus (act. 24-36). Diese Formulare leitete die Deutsche Rentenversicherung Bund am 16. Februar 2007 an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) weiter (act. 37, 38). B. Mit Bescheid vom 27. Februar 2007 teilte die Deutsche Rentenversicherung der Versicherten mit, dass ihr Antrag auf Gewährung einer Altersrente nach deutschem Recht für Versicherte vor Vollendung des 65. Lebenjahres abgelehnt werde, da die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien (act. 53). C. Auf Nachfrage der SAK vom 21. Juni 2007 (act. 55) bestätigte die Versicherte mit Schreiben vom 8. Juni 2007, dass sie die schweizerische Altersrente ab 1. Juli 2007 beantrage (act. 56, 57). Mit Verfügung vom 24. Juli 2007 teilte die SAK der Versicherten den Betrag der ordentlichen Altersrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 mit. Der Versicherten wurde aufgrund des Individuellen Kontos (IK) eine Beitragsdauer von 16 Jahren und 3 Monaten (Oktober 1989 bis Dezember 2005) bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 86'190 angerechnet und die Rentenskala 17 angewendet (act. 64-71). D. Am 7. August 2007 wurde das IK mit einem nachträglichen Eintrag für die Monate Januar bis Dezember 2006 ergänzt (act. 72). E. Die Versicherte erhob am 7. August 2007 (Poststempel) Einspruch gegen die Verfügung der SAK und brachte vor, dass der Betrag ihrer Al- C-8662/2007 tersrente gemäss Auskunft der SAK vom 12. November 2004 höher gewesen sei. Zudem seien ihr die Beitragslücken während ihrer Schulbildung vor dem 21. Lebensjahr aufzufüllen (act. 74, 75). F. Aufgrund der neuen Informationen bezüglich der Beitragszeiten und Einkommen im Jahr 2006 verfügte die SAK am 30. Oktober 2007 nach einer Neuberechnung neu eine höhere ordentliche Altersrente. Die anrechenbare Beitragsdauer belief sich nun auf 17 Jahre und 1 Monat bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 82'212.- und der anwendbaren Rentenskala 18 (act. 88-92). G. Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2007 wies die SAK die Einsprache der Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die prognostische Rentenvorausberechnungen nicht verbindlich und Differenzen zu der effektiven Rentenberechnung nicht ausgeschlossen seien. Bezüglich der Anrechnung von Pflichtbeiträgen während der Schulbildung sei auf dem von ihr eingesandten Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung ersichtlich, dass sie die Ausbildung in Deutschland absolviert habe und dort beitragspflichtig gewesen sei. Diese Beiträge seien für die Berechnung der Schweizer Altersrente nicht anrechenbar. Gemäss Verfügung vom 30. Oktober 2007 seien ihr jedoch die nachträglich mitgeteilten Beiträge für das Jahr 2006 zusätzlich angerechnet worden (act. 97-99). H. Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 26. November 2007 (Poststempel) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde. Die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) leitete das Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht weiter (act. 105-107). Die Beschwerdeführerin beantragte eine jährliche Anpassung der Rente bis zu ihrem 65. Lebensjahr, weil sie für Aushilfstätigkeiten im Jahr 2007 Fr. 4'300.sowie vom 1. Januar bis 30. Juni 2008 Fr. 4'300.- verdient und davon AHV-Beiträge bezahlt habe. Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 übermittelte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz den Lohnausweis für das Jahr 2007 über Fr. 4'302.ein (act. 111-113). I. Am 14. Februar 2008 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein C-8662/2007 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Monate im Rentenjahr seien grundsätzlich nicht für die Rentenberechnung heranzuziehen, sondern vielmehr zur Auffüllung von Beitragslücken. Das Erwerbseinkommen in diesem Zeitraum bleibe jedoch weiterhin unberücksichtigt. Die 6 Monate im Jahr 2007 seien zur Auffüllung von Beitragslücken in den Jahren 2006 und 1989 herangezogen worden, was sich jedoch nicht auf die Rentenskala, welche aufgrund der vollen Beitragsjahre berechnet werde, ausgewirkt habe. Des Weiteren seien Beitragszeiten nach Erreichen der Rentenalters nicht für die Berechnung der Altersrente hinzuzuziehen. Aufgrund der neuen Beitragszeiten im Jahr 2007 habe sie jedoch eine neue Beitragszeitmeldung an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt (act. 117-121). J. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). C-8662/2007 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.1 Durch die angefochtene Einspracheverfügung vom 9. November 2007 ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anrechnung der Beitragsmonate sowie das Einkommen aus den Jahren 2007 und 2008 tatsächlich keine Auswirkung auf die Höhe der Altersrente hat. 2.1 Diese Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen Rechtssätze, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 126 V 136 E. 4b, 124 V 227 E. 1). Anknüpfungspunkt bildet vorliegend die Einreichung des Antrages auf Leistung der Altersrente, d.h. es sind die im Januar 2007 gültig gewesenen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. In tatsächlicher Hinsicht ist der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Sachverhalt zu berücksichtigen; Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen C-8662/2007 Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht. 3. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1949 (AHVG; SR 831.10) sind obligatorisch versichert unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b). 3.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung nach der ab dem 1. Ja- C-8662/2007 nuar 1973 geltenden Fassung von Art. 38 Abs. 2 AHVG das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden. Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht gemäss Art. 1a oder 2 AHVG unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag entrichtet hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. 4. 4.1 Dem Auszug aus dem IK und den Aufstellungen der Vorinstanz in den Bescheinigungen des Versicherungsverlaufes in der Schweiz (Formular E205) an die Deutsche Rentenversicherung Bund (act. 3, 62, 72, 82, 118) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über Versicherungszeiten im Jahr 1989 von 3 Monaten, im Jahr 2006 von 10 Monaten und im Rentenjahr 2007 von 6 Monaten verfügt. Für die Jahre 1990 bis 2005 liegen je volle Beitragszeiten von 12 Monaten vor. Der Umfang der Einträge im IK werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 4.2 Gemäss Art. 52c AHVV können Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden, und die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs war die Beschwerdeführerin während 6 Monaten versichert. Diese Beitragszeit kann wie erwähnt zur Lückenfüllung angerechnet werden (Art. 29bis Abs. 2 AH- VG; Art. 52c AHVV). Die 6 Monate aus dem Jahr 2007 werden also zu den 10 Monaten aus dem Jahr 2006 sowie zu den 3 Monaten aus dem Jahr 1989 hinzugerechnet. Die Beschwerdeführerin weist somit eine C-8662/2007 totale Beitragsdauer von 17 Jahren und 7 Monaten auf, welche zur Ermittlung der Rentenskala dient. Da für die Festlegung der Rentenskala nur die 17 vollen Beitragsjahre zu berücksichtigen sind (Art. 38 Abs. 2 AHVG), vermögen die 7 zusätzlichen Beitragsmonate vorliegend nicht zu einer höheren Skala zu führen. Hätte sich aus der Zusammenrechnung ein neues, ganzes Beitragsjahr ergeben, so hätte sich dieses auf die Beitragsjahre ausgewirkt. 4.3 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Demnach sind vorliegend die im Jahr 2008 nach dem Renteneintritt (hier 1. Juli 2007) zurückgelegten Versicherungszeiten und Einkommen nicht einzubeziehen. 4.4 Demzufolge hat die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente korrekt vorgenommen. 5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 7. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. C-8662/2007 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (...) - das Bundesamt für Sozialversicherung Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 9

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