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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2023 C-864/2023

20. Juni 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,222 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Rentenrevision | Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 26. Januar 2023)

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-864/2023

Urteil v o m 2 0 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Daniela Köhn-Huck, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 26. Januar 2023).

C-864/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. Januar 2023 das Leistungsbegehren von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) abgewiesen hat (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: IVSTA-act.] 82), dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2023 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGeract.] 3; 1), dass die Vorinstanz aufforderungsgemäss am 15. Februar 2023 ein Exemplar der angefochtenen Verfügung und am 24. Februar 2023 die vorinstanzlichen Akten vorgelegt hat (BVGer-act. 2, 4, 6), dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), welche mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügungen vom 21. Februar und – infolge unvollständiger Zahlung – vom 28. März 2023 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 800.- innert Frist vollständig geleistet hat, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach

C-864/2023 ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2023 darauf hingewiesen wurde, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2023 den gesetzlichen Anforderungen an eine formell rechtsgenügliche Beschwerde offensichtlich nicht genügt, da sie weder Rechtsbegehren enthält noch eine minimale Begründung, warum die vorinstanzliche Verfügung angefochten wird; dass zudem auch keine Prozessvollmacht für die Rechtsvertreterin vorgelegt wurde (vgl. BVGer-act. 12), dass der Beschwerdeführer deshalb mit gleicher Zwischenverfügung vom 1. Mai 2023 aufgefordert wurde, innert 20 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügende Beschwerdeschrift einzureichen, d.h. Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen, sowie eine Prozessvollmacht für die Rechtsvertreterin vorzulegen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. BVGer-act. 12), dass gleichzeitig und mit separater Post dem Beschwerdeführer antragsgemäss die vorinstanzlichen Akten zur Einsichtnahme zugestellt wurden (vgl. BVGer-act. 12), dass die per Einschreiben mit Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 1. Mai 2023 mit der Sendungsnummer "(…)" dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein respektive gemäss postalischer Sendungsverfolgung "Track & Trace" am 4. Mai 2023 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 13), dass auch die per Einschreiben am 1. Mai 2023 mit den Sendungsnummern "(…)", "(…)" und "(…)" versandten vorinstanzlichen Akten dem Beschwerdeführer gemäss postalischem Zustellnachweis am 4. Mai 2023 zugestellt wurden (vgl. BVGer-act. 15), dass eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass somit die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte zwanzigtägige Frist zur Beschwerdeverbesserung vorliegend am 5. Mai 2023 zu laufen begonnen und am Mittwoch, den 24. Mai 2023 abgelaufen ist,

C-864/2023 dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist einzig eine Prozessvollmacht für seine Rechtsvertreterin vorgelegt hat (vgl. BVGer-act. 14), dass er hingegen keine verbesserte Beschwerde eingereicht hat, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe vom 14. Februar 2023 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird, dass der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 822.46 (Fr. 796.79 und Fr. 25.67) dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2023 antragsgemäss zur Einsichtnahme zugestellten Akten nicht innert angesetzter Frist retourniert wurden, dass der Beschwerdeführer daher aufzufordern ist, die ihm am 4. Mai 2023 für 20 Tage zur Einsichtnahme zugestellten Akten innert 10 Tagen ab Erhalt des vorliegenden Urteils per Einschreiben zu retournieren.

C-864/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 14. Februar 2023 wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, die vorinstanzlichen Akten innert 10 Tagen ab Erhalt des vorliegenden Urteils per Einschreiben ans Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 822.46 wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Marion Sutter

C-864/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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