Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-8600/2025
Urteil v o m 11 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien A._______, (Kosovo), angegebene Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 10. Oktober 2025.
C-8600/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 das Gesuch von A._______ vom 25. Februar 2025 um Zusprechung einer IV-Rente abwies (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend: BVGer-act.] 1/1), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung der Vorinstanz mit Eingabe vom 1. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 11. November 2025) Beschwerde erhob (BVGeract. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der IV-Leistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass der Beschwerdeführer, der in einem Verfahren Begehren stellt, der Behörde seinen Wohnsitz bekannt zu geben hat und – falls er im Ausland wohnt – ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen hat, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (Art. 11b Abs. 1 VwVG), was in Bezug auf den Kosovo nicht der Fall ist, dass der im Kosovo wohnhafte Beschwerdeführer mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 18. November 2025 eingeladen wurde, dem Bundesverwaltungsgericht innert gesetzter Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse anzugeben (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 fristgemäss die schweizerische Adresse seiner Ex-Ehefrau B._______ (nachfolgend: Ex-Ehefrau) als Korrespondenzadresse angab (BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer mit – an die angegebene Zustelladresse in der Schweiz versendeter – Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2025 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- bis zum 30. Januar
C-8600/2025 2026 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4), dass diese Zwischenverfügung – gemäss aktenkundiger Empfangsbestätigung (BVGer-act. 5) – von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2025 bei der Schweizerischen Post am Schalter abgeholt wurde, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. Dezember 2025 (BVGer-act. 6) – unter Beilage des Scheidungsurteils vom 15. Juni 2004 (BVGer-act. 6/1) – an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, den Empfang der Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2025 bestätigte und (sinngemäss) mitteilte, sie wünsche in das vorliegende Beschwerdeverfahren in keiner Art und Weise involviert zu werden, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein Prozessrechtsverhältnis begründet hat (vgl. dazu: BGE 146 IV 30 E. 1.1.2) und gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Parteien nach Begründung eines solchen gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben dafür besorgt sein müssen, dass ihnen behördliche Akte wie Verfügungen, Entscheidungen und andere massgebliche Mitteilungen des Gerichts rechtsgültig zugestellt werden können, wobei die angerufene Behörde erwarten darf, dass die Zustellung an der von der Partei bekannt gegebenen Adresse erfolgen kann, andernfalls fingiert wird, dass die Sendung dem Empfänger (spätestens nach Ablauf der üblichen Abholungsfrist von sieben Tagen für eingeschriebene Postsendungen) zugekommen ist, und eine Annahmeverweigerung ebenfalls zu Lasten des Empfängers geht (Urteil des BGer 6B_986/2024 vom 13. März 2025 E. 4), dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenzadresse angab, weshalb es ihm – nach dem Dargelegten – oblag, sich zu vergewissern, ob Zustellungen an der angegebenen Adresse auch tatsächlich möglich sind, dass vorliegend die Zustellung der Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2025 an der angegebenen Korrespondenzadresse möglich war und die Sendung nicht retourniert wurde, dass weitere Zustellungen an die angegebene Korrespondenzadresse allerdings nicht mehr möglich sind, weshalb das vorliegende Urteil auf dem diplomatischen Weg zu eröffnen ist,
C-8600/2025 dass unklar ist, ob der Beschwerdeführer von der besagten Zwischenverfügung tatsächlich Kenntnis erhielt, was jedoch keine Rolle spielt, da eine allfällige Unkenntnis von ihm zu verantworten wäre (vgl. auch Urteil des EVG [heute: BGer] K 2/05 vom 13. Januar 2005 E. 2.3), dass die Zwischenverfügung bzw. Zahlungsaufforderung vom 15. Dezember 2025 unter diesen Umständen als zugestellt zu gelten hat, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 7), dass es im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gibt (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.36 m.w.H.), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-8600/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
C-8600/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: