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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2012 C-8585/2010

26. April 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,976 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Schengen-Visum | Visum zu Besuchszwecken

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-8585/2010

Urteil v o m 2 9 . M a i 2012 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum zu Besuchszwecken.

C-8585/2010 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene philippinische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 5. August 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Vater A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich. Am 24. Juni bzw. 11. Juli 2010 war der Gastgeber mit zwei Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft in Manila gelangt. Darin hielt er fest, dass er mit der Einladung zum Einen seinen Sohn für dessen Schulbzw. Studienabschluss belohnen und zum Andern mit ihm zusammen seinen 50. Geburtstag feiern möchte. B. Mit Formularentscheid vom 5. August 2010 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 2. September 2010 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei wendete er ein, er habe keinen Grund, länger als vorgegeben in der Schweiz zu bleiben. Im Gegenteil: Seit der Übersiedlung seines Vaters vor vier Jahren von den Philippinen in die Schweiz habe er (der Gesuchsteller) für seine jüngeren Geschwister die Vaterrolle übernommen. Im Juni 2010 habe er seinen "Bachelor für Restaurant und Hotel Management" erhalten. Sein Vater schenke ihm zu diesem Anlass Ferien in der Schweiz. Die Reise sei zudem so geplant, dass er am Geburtstagsfest seines Vaters am 11. Oktober 2010 teilnehmen könne. D. Am 30. September 2010 richtete das Migrationsamt des Kantons Zürich einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser am 6. Oktober 2010 beantwortete. In seinem schriftlichen Antwortschreiben nahm der Gastgeber auch Bezug auf das hängige Einspracheverfahren und ersuchte implizit um Gutheissung des Antrags seines Sohnes.

C-8585/2010 E. Mit Verfügung vom 15. November 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Beim Gesuchsteller selbst handle es sich um einen jungen, unverheirateten und kinderlosen Mann, der keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Solchermassen oblägen ihm weder berufliche Verpflichtungen noch familiäre oder gesellschaftliche Verantwortlichkeiten. Der Eindruck fehlender Gewähr werde durch den Umstand noch verstärkt, dass der Gastgeber in seinem Antwortschreiben an das Migrationsamt des Kantons Zürich sogar einen sechsmonatigen Besuchsaufenthalt seines Sohnes gewünscht habe. Die behaupteten zwingenden Verpflichtungen im Herkunftsland wären mit einer so langen Abwesenheit nicht zu vereinbaren. F. Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2010 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert sei. In den Philippinen lebten die Mutter, fünf Geschwister und die Freundin des Gesuchstellers. Dieser habe daher ein grosses familiäres Netz und auch familiäre Verpflichtungen. In der Zwischenzeit habe er zudem eine Arbeitsstelle angetreten und erziele ein sehr gutes Einkommen. Mit einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz während dreier Monate sei sein Arbeitgeber einverstanden, ein längerer Aufenthalt wäre aber nicht mehr möglich. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, sein Sohn möchte lediglich ihn und die beiden in der Schweiz lebenden Halbbrüder besuchen. Er habe keine Absicht, hier zu bleiben. Er (der Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) garantiere für eine fristgerechte Wiederausreise seines Gastes nach einem Besuchsaufenthalt. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Arbeits- und eine Flugbestätigung zu den Akten gereicht.

C-8585/2010 G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde. H. In einer Replik vom 25. April 2011 hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. I. Auf den weiteren Akteninhalt und die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden

C-8585/2010 (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beantragte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

C-8585/2010 4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,

C-8585/2010 a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1. Der Gesuchsteller unterliegt als philippinischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz vor allem angesichts der allgemeinen Lage im Heimatland sowie aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf

C-8585/2010 hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3. In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstumsraten verzeichnete, bleibt die Armut dort ein ungelöstes Problem. Nach Angaben der Weltbank ist der Anteil der in Armut lebenden Bevölkerung sogar von 30% im Jahr 2003 auf 33% im Jahr 2006 gestiegen. Aktuellere Zahlen liegen keine vor. Auch die Arbeitslosigkeit und die Unterbeschäftigung bleiben ein drängendes Problem. Die Arbeitslosenrate ist zwar 2011 leicht gesunken und betrug noch 6,4% (geschätzt). Zu den offiziell Arbeitslosen kommen aber ungefähr 19% Unterbeschäftigte dazu. Jedes Jahr verlassen mehr als 1 Mio. Personen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie dient darüber hinaus auch der Erwirtschaftung von Devisen und der Ankurbelung des Inlandkonsums (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: März 2012, besucht im Mai 2012). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine neue Existenz aufbauen möchten. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 6. 6.1. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen beinahe 22-jährigen, unverheirateten Mann. Er lebt zusammen mit fünf Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt, so aus seinen eigenen, aber auch den Angaben seines Vaters zu schliessen. Vor Ort lebt zudem die Mutter des Gesuchstellers, wobei aufgrund der Akten nicht bekannt ist, ob diese im gleichen Haushalt wohnt. Der Gesuchsteller dürfte in den Philippinen somit zwar familiäre Bindungen haben. Eigentliche Verantwortlichkeiten persönlicher oder familiärer Natur, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstihttp://www.auswaertiges-amt.de/

C-8585/2010 gen könnten, sind bei ihm aber nicht erkennbar. Allein der Hinweis des Gesuchstellers, wonach er für seine Geschwister nach dem Wegzug des Vaters dessen Rolle übernommen habe, lässt nicht schon auf zwingende Verpflichtungen schliessen. Dies gilt umso mehr, als er für volle drei Monate in die Schweiz reisen möchte. 6.2. Der Gesuchsteller ist seit anfangs Oktober 2010 bei der Stadtgemeinde X._______ als "Assessment Clerk I" angestellt und verdient jährlich PHP 152'434.57 (umgerechnet rund CHF 3'325). In der zu den Akten gereichten Arbeitsbestätigung fehlt ein Hinweis auf den Ferienanspruch des Beschwerdeführers. Allerdings dürfte der vom Gesuchsteller geplante dreimonatige Auslandaufenthalt ein Vielfaches eines normalen Ferienguthabens betragen. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zwar vor, der Arbeitgeber seines Sohnes habe diesem "lediglich 3 Monate Ferien für die Schweiz gegeben". Der Aufenthalt sei nun für den 25. Januar bis 23. April 2011 geplant. Abgesehen davon, dass keine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers eingereicht wurde, ist jedoch unwahrscheinlich, dass der Gesuchsteller nur wenige Monate nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gleich für drei Monate von seinem Arbeitsplatz fernbleiben könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im Falle eines mehrmonatigen Aufenthalts in der Schweiz den Verlust seiner Arbeitsstelle in Kauf nehmen würde. Insgesamt sind auch in den beruflichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers keine Besonderheiten erkennbar, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als gering erscheinen liessen. 6.3. Vorliegend kommt hinzu, dass der Gesuchsteller – auch wenn er sich bisher noch nie hier aufgehalten hat – einen starken Bezug zur Schweiz aufweist. Hier leben sein Vater und seine beiden Halbbrüder. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er – einmal hier – versucht sein könnte, bei seiner Angehörigen in der Schweiz zu bleiben. 6.4. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt sei nicht gewährleistet. An dieser Risikobeurteilung vermag die gegenteilige Zusicherung des Beschwerdeführers (im Gesuchsverfahren und auf Beschwerdeebene) nichts zu ändern. Als Gastgeber kann dieser zwar für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für

C-8585/2010 ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). 6.5. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5.) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Zu Recht macht er nicht geltend, dass direkte Kontakte mit seinem Sohn nur durch Einreisen in die Schweiz zu verwirklichen wären. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 11

C-8585/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. Zemis […])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Denise Kaufmann

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