Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C8582/2010 Urteil v om 2 7 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Türkei, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Beitragsdauer).
C8582/2010 Sachverhalt: A. Der am (…) 1934 geborene, verheiratete, türkische Staatsangehörige X._______ lebt in der Türkei. Er war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto von März bis Dezember 1971 in der Schweiz erwerbstätig (SAKact. 40) und hat dabei Beiträge an die obligatorische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung entrichtet. Am 15. Mai 2008 hat X._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente gestellt (SAKact. 5 ff.). B. Mit Verfügung vom 2. November 2009 (SAKact. 42) wies die SAK das Rentengesuch von X._______ mit der Begründung ab, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt. C. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 (SAK act. 48) erhob X._______ Einsprache gegen die Verfügung vom 2. November 2009. D. Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2010 (SAKact. 75 f.) wies die SAK die Einsprache ab, da nicht bewiesen sei, dass der Eintrag im individuellen Konto falsch und die Mindestbeitragszeit erfüllt sei. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2010 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung der von ihm während dreieinhalb Jahren geleisteten Beitragszeiten. F. Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Instruktionsrichter aufforderungsgemäss sein Zustelldomizil respektive seinen Vertreter in der Schweiz mit. G. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2011 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, gemäss
C8582/2010 individuellem Konto seien für den Beschwerdeführer lediglich im Jahr 1971 von März bis Dezember Beiträge erfasst, weshalb davon auszugehen sei, dass er die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers zu weiteren Beitragszeiten hätten sich gestützt auf die getätigten Nachforschungen nicht bestätigt, weshalb eine Berichtigung des individuellen Kontos nicht möglich sei. H. Mit Replik vom 9. Mai 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. I. Mit Duplik vom 7. Juli 2011 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem Antrag fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – sofern für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
C8582/2010 Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Gemäss dem Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (Abkommen Türkei; SR 0.831.109.763.1) sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit das Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen (Art. 2 Ziff. 1 und [spezifisch betreffend des Anspruchs auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters und Hinterlassenenversicherung] Art. 8 Ziff. 1 des Abkommens Türkei). Da das Abkommen insbesondere bezüglich der Bundesgesetzgebung über die Alters und Hinterlassenenversicherung anwendbar ist (Art. 1 Ziff. 1 lit. B), ist auf vorliegenden Sachverhalt demnach das schweizerische Recht anzuwenden. 2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Bei den materiellen Bestimmungen der anwendbaren Erlasse, namentlich des AHVG und der AHVV, ist für die Beurteilung eines Rentenanspruchs ab Juli 1999 (nach Vollendung des 65. Altersjahres des
C8582/2010 Beschwerdeführers am 26. Juni 1999) auf die in diesem Zeitpunkt geltende Fassung des Gesetzes abzustellen. 2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK bei der Ermittlung der Beitragsdauer des Beschwerdeführers zu Recht nur von einer Beitagszeit von März bis Dezember 1971 ausgegangen ist und ihm daher keine Rente zugesprochen hat. 3.1. 3.1.1. Anspruch auf eine ordentliche Alters oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). 3.1.2. Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
C8582/2010 3.1.3. Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d). 3.1.4. Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.2. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er habe während zweieinhalb Jahren bei A._______ in B._______ und anschliessend noch ein Jahr bei C._______ in D._______ gearbeitet. Belege wie beispielsweise einen Arbeitsvertrag, ein Arbeitszeugnis, Lohnabrechnungen oder einen Lohnausweis hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. 3.3. Die SAK führte demgegenüber aus, trotz verschiedener Nachforschungen sei es nicht möglich gewesen, für die behaupteten Beitragszeiten Belege zu finden. Eine Korrektur des individuellen Kontos sei daher nicht möglich. 3.4. Wie erwähnt ist für die Korrektur eines individuellen Kontos erforderlich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. In casu ist die Unrichtigkeit des
C8582/2010 individuellen Kontos nicht offenkundig, weshalb der Eintrag nur durch den Nachweis eines anderen Sachverhaltes korrigiert werden kann. Trotz Nachfrage der SAK bei der Ausgleichskasse Solothurn (vgl. SAKact. 62 und 73), beim ehemaligen Arbeitgeber A._______(vgl. SAKact. 60) und mehrmaliger Nachfrage beim Beschwerdeführer (vgl. SAKact. 50 f. und 54) konnten mit Hilfe der spärlichen Angaben des Beschwerdeführers keine weiteren Belege ausfindig gemacht werden. Der SAK ist somit nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, ist sie doch allen vom Beschwerdeführer gelieferten Hinweisen nachgegangen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK dem Beschwerdeführer zu Recht nur eine Beitragszeit von 10 Monaten angerechnet hat, da für weitere Beitragszeiten keine Belege beigebracht werden konnten und deshalb auf den nicht widerlegten Eintrag im individuellen Konto abzustellen ist. Die Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. 4. 4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C8582/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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