Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.10.2008 C-8514/2007

23. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·934 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Invaliditätsbemessung | IV (Rente)

Volltext

Abtei lung II I C-8514/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Oktober 2008 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. B._______, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Schwörer, Aulberstrasse 7, DE-72764 Reutlingen, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV (Rente). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-8514/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 22. November 2007 ([Vorinstanz] act. 74) das Leistungsbegehren von B._______ mangels rentenbegründender Invalidität abgewiesen hat; dass B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat; dass die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Instruktionsrichters vom 21. Dezember 2007 ihre Beschwerde präzisiert und die Aufhebung der Verfügung vom 22. November 2007 sowie die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt hat; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist; dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit darauf einzutreten ist; dass die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 21. April 2008 beantragt hat, die Beschwerde sei abzuweisen, da sich aus den neuen medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung als die bisherige ergäbe und somit die Verfügung vom 22. November 2007 zu bestätigen sei; C-8514/2007 dass die Beschwerdeführerin mit Replik beantragt hat, das anlässlich eines Gerichtsverfahrens in Auftrag gegebene ärztliche Gutachten auch im vorliegenden Verfahren einreichen zu dürfen; dass die IV-Stelle mit Stellungnahme vom 11. Juni 2008 ebenfalls beantragt hat, das noch zu erstellende Gutachten abzuwarten um es im vorliegenden Verfahren berücksichtigen zu können; dass das Verfahren deshalb mit Verfügung vom 17. Juni 2008 bis zum Vorliegen des in Auftrag gegebenen Gutachtens bei Dr. W._______ sistiert wurde; dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. August 2008 das Gutachten von Dr. W._______ dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat; dass die IV-Stelle in der Folge gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. X._______ des RAD Rhone vom 25. September 2008 mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2008 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache sei zur Einholung einer bidisziplinären, orthopädisch-psychiatrischen Expertise in der Schweiz sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen; dass in Übereinstimmung mit der Stellungnahme von Dr. med. X._______ festzustellen ist, dass es sich insbesondere bei der Fibromyalgie weitgehend um eine Verdachtsdiagnose – basierend auf den Beschreibungen der Beschwerdeführerin – handelt, weshalb das Vorhandensein und die Auswirkungen dieser Erkrankung noch nicht hinreichend abgeklärt sind; dass für die invalidenrechtliche Relevanz der Fibromyalgie rechtsprechungsgemäss zudem eine psychiatrische Komorbidität erforderlich ist, diese jedoch mit den vorliegenden Gutachten nicht untersucht worden ist; dass der Sachverhalt somit mit den vorhandenen Gutachten ungenügend festgestellt ist und das Bundesverwaltungsgericht daher nicht in der Lage ist, aufgrund der vorliegenden Akten einen Entscheid in der Sache zu fällen; C-8514/2007 dass die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die Beschwerdeführerin im Sinne der Ausführungen von Dr. med. X._______ in der Schweiz orthopädisch-psychiatrisch begutachten zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen; dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, die sich anwaltlich vertreten lies, zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-8514/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 22. November 2008 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz orthopädisch-psychiatrisch begutachten zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr 1'500.-- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis C-8514/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

C-8514/2007 — Bundesverwaltungsgericht 23.10.2008 C-8514/2007 — Swissrulings