Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.11.2012 C-851/2012

15. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·744 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einspracheentscheid SAK vom 11. Januar 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-851/2012

Abschreibungsentscheid v o m 1 5 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

X._______ Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einspracheentscheid SAK vom 11. Januar 2012.

C-851/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2012 (act. 1/1), die Einsprache von X._______ abgewiesen und ihre Verfügung vom 18. April 2011 bestätigt hat (act. SAK 40), wonach das Gesuch um Ausrichtung einer Waisenrente abgewiesen wurde, dass X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 31. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (act. 1/2) und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Zusprache einer Waisenrente beantragt hat, dass der Instruktionsrichter am 21. Februar 2012 den Beschwerdeführer aufforderte ein Zustelldomizil in der Schweiz zu nennen (act. 2), dass der Beschwerdeführer am 14. März 2012 ein Zustelldomizil in der Schweiz angab (act. 6), dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 5. April 2012 ihren Einspracheentscheid vom 11. Januar 2012 in Wiedererwägung gezogen, dabei ihre Verfügung vom 18. April 2011 ersetzt und dem Beschwerdeführer eine Waisenrente in Form einer einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 2'542.- zugesprochen hat (act. 7/2), dass dieser Einspracheenscheid unangefochten blieb und in Rechtskraft erwachsen ist, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art 85 bis

Abs. 1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]),

C-851/2012 dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. April 2012 den Anspruch auf Waisenrente in Form einer einmaligen Abfindung anerkannt und berechnet hat und damit dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen hat, sodass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Verfahren gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist und im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-851/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-851/2012 — Bundesverwaltungsgericht 15.11.2012 C-851/2012 — Swissrulings